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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZA 4/18
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vom
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22. Januar 2019
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2019:220119BIZA4.18.0
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2019 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin
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Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
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beschlossen:
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Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter
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Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
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Gründe:
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1
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Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die
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beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1
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Satz 1 ZPO).
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2
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Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den
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Beschluss des Kammergerichts vom 7. November 2018 ist unzulässig. Die
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Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der
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- wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577
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Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist
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nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein
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Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht
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-3-
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von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016
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- I ZB 86/16, juris Rn. 1; Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZA 7/17, juris Rn. 2,
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jeweils mwN).
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Koch
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Löffler
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Feddersen
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2018 - 15 O 294/18 KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2018 - 24 W 70/18 -
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Schwonke
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Schmaltz
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