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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZA 4/15
vom
12. November 2015
in dem Verfahren
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff,
Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1
Satz 1 ZPO).
2
Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn
-3-
sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt.
Büscher
Kirchhoff
Schwonke
Löffler
Feddersen
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.09.2014 - 231 C 107/14 LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2015 - 15 T 17/14 -