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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVZ 9/12
vom
9. Oktober 2012
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
-2Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter
Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in
dem am 7. Dezember 2011 verkündeten Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.
Der Wert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf
1.950.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Sache wirft weder
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 86 Abs. 2 EnWG).
2
Der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage nach dem
Konkurrenzverhältnis zwischen dem Missbrauchsverfahren nach § 30 Abs. 1
EnWG und der Verwaltungsvollstreckung kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG zu. Die Frage lässt sich ohne weiteres beantworten.
-33
Die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Regulierungsbehörde nach
Maßgabe der für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden
Vorschriften ist in § 94 EnWG ausdrücklich vorgesehen. Weder dieser Regelung noch § 30 EnWG lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die
Vollstreckung eines bereits ergangenen und vollziehbaren Verwaltungsakts - im
Streitfall der in Form einer Allgemeinverfügung ergangenen (BGH, Beschluss
vom 29. April 2008 - KVR 28/07, RdE 2008, 362 Rn. 7 ff. - EDIFACT) Festlegung GPKE - zu unterbleiben hat, wenn das Ziel der Vollstreckungsmaßnahme
auch durch den Erlass einer individuellen Verfügung auf der Grundlage von
§ 30 EnWG erreicht werden könnte.
Tolksdorf
Raum
Grüneberg
Strohn
Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2011 - VI-3 Kart 119/10 (V) -