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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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EnVZ 9/12
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vom
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9. Oktober 2012
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in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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-2Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 durch den
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Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter
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Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
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beschlossen:
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Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in
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dem am 7. Dezember 2011 verkündeten Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
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Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.
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Der Wert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf
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1.950.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
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1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Sache wirft weder
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Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des
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Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 86 Abs. 2 EnWG).
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2
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Der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage nach dem
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Konkurrenzverhältnis zwischen dem Missbrauchsverfahren nach § 30 Abs. 1
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EnWG und der Verwaltungsvollstreckung kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG zu. Die Frage lässt sich ohne weiteres beantworten.
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-33
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Die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Regulierungsbehörde nach
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Maßgabe der für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden
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Vorschriften ist in § 94 EnWG ausdrücklich vorgesehen. Weder dieser Regelung noch § 30 EnWG lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die
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Vollstreckung eines bereits ergangenen und vollziehbaren Verwaltungsakts - im
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Streitfall der in Form einer Allgemeinverfügung ergangenen (BGH, Beschluss
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vom 29. April 2008 - KVR 28/07, RdE 2008, 362 Rn. 7 ff. - EDIFACT) Festlegung GPKE - zu unterbleiben hat, wenn das Ziel der Vollstreckungsmaßnahme
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auch durch den Erlass einer individuellen Verfügung auf der Grundlage von
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§ 30 EnWG erreicht werden könnte.
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Tolksdorf
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Raum
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Grüneberg
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Strohn
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Bacher
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Vorinstanz:
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OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2011 - VI-3 Kart 119/10 (V) -
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