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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
EnVR 28/16
vom
12. September 2016
in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
ECLI:DE:BGH:2016:120916BENVR28.16.0
-2-
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und
Dr. Deichfuß
am 12. September 2016
beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren
werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des
3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 2010, AZ. VI-3 Kart 206/09 ist wirkungslos.
2. Von den Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin 67 % und die Beschwerdegegnerin 33 %.
3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt:
- 20.901.887 € bis zum 29. Dezember 2011
- 2.261.750 € ab dem 30. Dezember 2011.
Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
-3-
Gründe:
1
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt,
dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss
vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013
- EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.
2
Die Festsetzung des Streitwertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt
sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Limperg
Strohn
Bacher
Grüneberg
Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.11.2010 - VI-3 Kart 206/09 (V) -