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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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BLw 5/00
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vom
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28. September 2000
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in der Landwirtschaftssache
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betreffend die Feststellung der Hofeigenschaft
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Der
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Bundesgerichtshof,
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Senat
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für
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Landwirtschaftssachen,
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hat
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am
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28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
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Richter Dr. Vogt und Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
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Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats
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- Landwirtschaftssenat - des Oberlandesgerichts Hamm vom
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2. Dezember 1999 wird auf Kosten des Antragsgegners, der der
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Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
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Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
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42.520 DM.
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Gründe:
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I.
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Die Parteien sind Geschwister. Sie streiten über die Hofeigenschaft des
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dem Antragsgegner gehörenden und im Hofgrundbuch von R.
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Blatt 0
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,
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, eingetragenen Grundbesitzes. Die Antragstellerin ist der Ansicht,
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der Grundbesitz sei im Zeitpunkt der Übergabe an den Antragsgegner am
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17. Juni 1991 ein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen und habe diese Eigenschaft später, infolge geänderter Nutzung durch den Antragsgegner, verlo-
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ren. Ihrem Antrag auf Feststellung der Hofeigenschaft zum Zeitpunkt der Übergabe hat das Landwirtschaftsgericht entsprochen. Die sofortige Beschwerde
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des Antragsgegners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsgegner sein Feststellungsbegehren
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weiter, daß die Besitzung kein Hof im Sinne der Höfeordnung gewesen sei.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie
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nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2
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Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Der Antragsgegner hat keinen Abweichungsfall im
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Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
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Er macht zwar geltend, die angefochtene Entscheidung stehe im Widerspruch zu der Senatsentscheidung vom 28. April 1995, BLw 73/94 (AgrarR
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1995, 235). Er übersieht aber, daß das Beschwerdegericht keinen abstrakten
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Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem Rechtssatz des Bundesgerichtshofes
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in jener Entscheidung abwiche. Sollte - wie der Antragsgegner meint - dem Beschwerdegericht bei der Beurteilung der Frage der Hofeigenschaft ein Rechtsfehler unterlaufen sein, indem es die maßgeblichen Grundsätze im konkreten
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Einzelfall falsch angewendet oder interpretiert hätte, so begründet dies - für
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sich genommen - keinen zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führenden
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Abweichungsfall (st. Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977,
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V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
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Dasselbe gilt für die angebliche Abweichung der angefochtenen Entscheidung von dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22. Oktober 1986,
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IVa ZR 76/85 (BGHZ 98, 375 = NJW 1987, 951) - abgesehen davon, daß sich
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dieses Urteil nicht über die Frage der Hofeigenschaft im Sinne der Höfeordnung verhält.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
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Wenzel
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Vogt
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Krüger
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