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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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BLw 37/04
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vom
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3. März 2005
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in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. März 2005
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durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
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Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
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Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats
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- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. September 2004 wird auf Kosten der Antragsteller, die dem Antragsgegner auch die außergerichtlichen Kosten
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des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 92.032,54 €.
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Gründe:
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I.
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Die Beteiligten sind die Kinder der im Dezember 2000 verstorbenen
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M.
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W.
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, zu deren Nachlaß der Hof H.
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, ein in der Höferolle ein-
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getragener landwirtschaftlicher Grundbesitz von etwa 32 Hektar, gehört. Nach
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einem gemeinschaftlichen Testament von M.
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W.
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und ihrem vorverstor-
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benen Ehemann sollte der Beteiligte zu 3 Hoferbe dieses Grundbesitzes werden. Das Landwirtschaftsgericht erteilte ihm infolgedessen ein Hoffolgezeugnis. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit dem Vorbringen, der
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Hof hätte im Zeitpunkt des Erbfalls die Hofeigenschaft verloren. Das Landwirtschaftsgericht hat ihren Antrag auf Feststellung, daß der Grundbesitz kein Hof
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im Sinne der Höfeordnung mehr gewesen sei, ebenso zurückgewiesen wie den
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Antrag auf Einziehung des Hoffolgezeugnisses. Die sofortige Beschwerde und
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die einfache Beschwerde hiergegen sind ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht
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zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihre
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bisherigen Anträge weiter. Der Beteiligte zu 3 beantragt die Zurückweisung des
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Rechtsmittels.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
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nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
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LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ
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89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.
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Soweit die Rechtsbeschwerde meint, es bestehe eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu der Senatsentscheidung vom 13. Mai 1982, veröffentlicht in BGHZ 84, 78, 83 f., verkennt sie, daß nach dem eigenen Vorbringen das Beschwerdegericht allenfalls die von dem Senat angestellten Erwägungen zum Verlust der Hofeigenschaft durch Aufhebung der Betriebseinheit
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nicht rechtsfehlerfrei auf den entschiedenen Fall übertragen hat. Dies unterstellt, läge aber kein Divergenzfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vor
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(st.Rspr. des Senats, vgl. schon Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR
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1977, 327, 328). Das Beschwerdegericht hat nämlich nicht - was für eine Divergenz erforderlich wäre, von der Rechtsbeschwerde aber weder aufgezeigt
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wird noch sonst ersichtlich ist - einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt, der
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von einem in der angeführten Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht.
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Infolgedessen ist für die Frage der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
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auch ohne Belang, ob die tatrichterliche Würdigung der Vorinstanzen zur Frage des Verlustes der Hofeigenschaft Rechtsfehler aufweist oder nicht. Hierauf
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käme es erst an, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig wäre.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
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Wenzel
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ke
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Krüger
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Lem-
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