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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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BLw 34/02
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vom
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3. April 2003
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in der Landwirtschaftssache
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betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 3. April 2003
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durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
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Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
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Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für
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Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom
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2. Oktober 2002 wird auf Kosten der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 20.385,86
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Gründe:
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I.
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Die Antragstellerin macht als ehemaliges Mitglied der Rechtsvorgängerin (LPG) der Antragsgegnerin und als Erbin ihrer Mutter, die ebenfalls Mitglied
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der LPG war, Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem auf Zahlung von
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39.871,27 DM nebst Zinsen gerichteten Antrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen. Dagegen richtet sich die - nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
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nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
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LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
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Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
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näher BGHZ 89, 149 ff).
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Das Beschwerdegericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon aus, daß das für die Berechnung etwaiger Abfindungsansprüche maßgebliche Eigenkapital der Antragsgegnerin aufgrund der
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Umwandlungsbilanz zum 30. September 1991 zu ermitteln ist, da nach dem
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Ausscheiden der Antragstellerin keine ordentliche Bilanz im Sinne des § 44
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Abs. 6 Satz 1 LwAnpG erstellt wurde (Senat, Beschl. v. 27. April 2001,
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BLw 27/00, WM 2001, 1570, 1571). Die Rechtsbeschwerde meint gleichwohl,
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es liege ein Abweichungsfall im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vor, da das
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Beschwerdegericht nur formal mit dieser Rechtsprechung übereinstimme, inhaltlich davon aber gerade abweiche, indem es die Bilanz zum 30. September
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1991 um einzelne Vermögenswerte bereinigt habe. Dabei übersieht sie, daß
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nicht jede inhaltliche Abweichung zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
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nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG führt. Nur wenn das Beschwerdegericht einen
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abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte - was die Rechtsbeschwerde aber nicht
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aufzeigt -, der einem Rechtssatz eines anderen Oberlandesgerichts oder des
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Bundesgerichtshofs widerspräche, läge ein solcher Fall vor. Zum anderen geht
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das Beschwerdegericht, soweit es die Bilanz bereinigt hat, wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 26. April
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2002, BLw 40/01, VIZ 2002, 482, 483) davon aus, daß sich bei Zusammenschlüssen von Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften der Abfindungsanspruch nur an dem Vermögen der LPG ausrichten kann, in der die Mitgliedschaft bestand. Wenn die Antragstellerin, was das Beschwerdegericht
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festgestellt hat, nur Mitglied der LPG (T) R.
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war, kann sie nur an deren
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Vermögen teilhaben, nicht an dem Vermögen der LPG (P) R.
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nach dem Ausscheiden der Antragstellerin mit der LPG (T) R.
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, die erst
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verschmol-
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zen wurde.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
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Wenzel
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Krüger
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Lemke
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