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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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BLw 32/03
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vom
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18. März 2004
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in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 18. März
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2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die
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Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne
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Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats
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- Senat für Landwirtschaftssachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Mai 2003 wird auf Kosten des Antragstellers, der
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der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des
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Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig
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verworfen.
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Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
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37.017,53 €.
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Gründe:
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I.
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A.
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von B.
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N.
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Band
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(Erblasser) war Alleineigentümer des im Grundbuch
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Blatt
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eingetragenen Hofes. Er verstarb am 5. Februar
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1999 kinderlos und ohne eine letztwillige Verfügung errichtet zu haben. Die Beteiligten sind sein Neffe und seine Nichte.
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Mit Vertrag vom 23. September 1982 verpachtete der Erblasser
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9,6102 ha Acker- und Grünland seines 11,4003 ha großes Hofes unter Ausschluß der Hof- und Freifläche sowie von Waldflächen befristet bis zum
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30. September 1991 an den Ehemann der Antragsgegnerin. Nach Ablauf der
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Pachtzeit bewirtschafteten die Antragsgegnerin und ihr Ehemann gemeinsam
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die Ländereien des Erblassers bis zu seinem Tod.
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Das Landwirtschaftsgericht stellte am 24. Januar 2000 der Antragsgegnerin ein Hoffolgezeugnis aus, wonach sie Hoferbin geworden sei. Im Februar
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2002 wurde zugunsten des Antragstellers ein Widerspruch gegen die Eigentümereintragung der Antragsgegnerin in das Grundbuch eingetragen.
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Der Antragsteller hat beantragt, das der Antragsgegnerin erteilte Hoffolgezeugnis einzuziehen sowie festzustellen, daß er Hofeigentümer geworden
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sei, und ein neues Hoffolgezeugnis auszustellen, welches ihn als Hofeigentümer ausweise. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Anträge zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben.
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Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller die Durchsetzung seiner Anträge weiter. Die Antragsgegnerin beantragt die
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Zurückweisung des Rechtsmittels.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
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nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
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LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig (dazu näher BGHZ
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89, 149 ff.). Daran fehlt es indes.
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1. Der Antragsteller meint zunächst, das Beschwerdegericht sei von der
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Senatsentscheidung vom 26. November 1952 (BGHZ 8, 109 ff.) abgewichen,
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indem es den Umstand, daß die Antragsgegnerin das zu dem Hof gehörende
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Wohnhaus nicht bewohnt hat, als unschädlich für die formlose Hoferbenbestimmung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 HöfeO angesehen hat. Das ist jedoch
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nicht richtig. Zum einen verkennt der Antragsteller, daß es in der Vergleichsentscheidung nicht - wie hier - um die Anforderungen an eine formlose Hoferbenbestimmung, sondern um die Frage geht, welche Voraussetzungen vorliegen
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müssen, damit ein Gartenbaubetrieb als Hof im Sinne der Höfeordnung angesehen werden kann. Dazu hat der Senat entschieden, daß eine wirtschaftliche
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Einheit erforderlich ist, die eine Hofstelle, also eine mit Wirtschaftsgebäuden
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bebaute Fläche, von der aus die Bewirtschaftung erfolgt, haben muß (BGHZ 8,
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109, 115). Darüber, ob der formlos eingesetzte Hoferbe den Hof von einer solchen Hofstelle aus bewirtschaften muß, verhält sich die Entscheidung nicht.
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Demgemäß hat das Beschwerdegericht insoweit auch keinen abweichenden
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Rechtssatz aufgestellt. Zum anderen übersieht der Antragsteller, daß das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß von dem in der Senatsentscheidung vom 4. Juli 1979 (BLw 9/79, RdL 1980, 108, 110) enthaltenen
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Rechtssatz ausgeht, daß der potentielle Erbe Haus und Hof insgesamt genutzt
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haben muß, um als formlos eingesetzter Hoferbe gelten zu können. Lediglich
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für die hier von dem Beschwerdegericht angenommenen besonderen Verhältnisse weicht es davon ab. Damit hat es jedoch keinen dem genannten Rechtssatz entgegenstehenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt. Eine Abweichung
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im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG - auch von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 18. November 1983 (AgrarR 1984, 133) - liegt somit
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nicht vor.
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2. Weiter meint der Antragsteller, daß das Beschwerdegericht auch von
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der Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 25. Januar 1985
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(RdL 2003, 216 ff.) abgewichen sei. Insoweit zeigt er jedoch schon keinen in
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der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Rechtssatz auf, der von einem in
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der Vergleichsentscheidung enthaltenen Rechtssatz abweicht. Vielmehr hält er
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lediglich die Auffassung des Beschwerdegerichts für fehlerhaft, daß der hier zu
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beurteilende Sachverhalt mit dem dort entschiedenen nicht vergleichbar sei.
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Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht
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gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist
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für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein
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solcher Fehler macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni
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1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).
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3. Aus demselben Grund ist es für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde unerheblich, ob das Beschwerdegericht gegen die Grundsätze zu den Anforderungen an eine ausreichende Begründung seiner Entscheidung im Sinne
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von § 21 Abs. 1 LwVG verstoßen hat, die in den in der Rechtsbeschwerdebegründung näher bezeichneten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Oberlandesgerichts Köln enthalten sind.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
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Wenzel
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Krüger
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Lemke
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