109 lines
No EOL
6.3 KiB
Text
109 lines
No EOL
6.3 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
BLw 27/99
|
||
vom
|
||
10. Februar 2000
|
||
in der Landwirtschaftssache
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. Februar
|
||
2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und
|
||
Prof. Dr. Krüger - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter beschlossen:
|
||
Die Rechtsbeschwerde gegen den undatierten, auf die mündliche
|
||
Verhandlung vom 9. Juli 1999 ergangenen Beschluß des Senats
|
||
für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg
|
||
wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller die
|
||
außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
|
||
erstatten hat, als unzulässig verworfen.
|
||
|
||
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
|
||
47.932,65 DM.
|
||
|
||
Gründe:
|
||
I.
|
||
Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG auf Zahlung einer restlichen Abfindung in Höhe
|
||
von 47.932,65 DM nebst Zinsen geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat dem
|
||
Antrag stattgegeben. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist im wesentlichen
|
||
erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Abweisungsantrag weiter.
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
II.
|
||
|
||
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil das Beschwerdegericht sie
|
||
nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 Satz 1 LwVG) und ein Fall des § 24 Abs. 2
|
||
Nr. 1 LwVG nicht vorliegt. Die Antragsgegnerin hat keinen Abweichungsfall im
|
||
Sinne dieser Norm dargelegt (vgl. dazu näher BGHZ 89, 149 ff).
|
||
|
||
1. Soweit es sich um die Frage der Passivlegitimation handelt, rügt die
|
||
Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe den Vortrag der Antragsgegnerin mißverstanden und eine eingeholte Auskunft fehlerhaft verwertet. Sie
|
||
sieht selbst, daß das Beschwerdegericht dazu keinen von einer Entscheidung
|
||
des Bundesgerichtshofs oder eines anderen Oberlandesgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat, sondern sie macht die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Dies führt - die Richtigkeit unterstellt - nicht zur Zulässigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschl. v. 27. Februar
|
||
1997, BLw 2/97, AgrarR 1997, 319 m.w.N.).
|
||
|
||
Wenn sie darüber hinaus die Begründung angreift, mit der das Beschwerdegericht die Passivlegitimation der Antragsgegnerin bejaht hat, so
|
||
zeigt sie auch hier nicht auf, daß das Beschwerdegericht einen Rechtssatz
|
||
aufgestellt hat, der von der von ihr für ihre Sicht in Anspruch genommenen
|
||
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht. Das Beschwerdegericht hat
|
||
nicht zur These erhoben, daß eine wirksame Umwandlung einer LPG in eine
|
||
Genossenschaft unter anderen, etwa geringeren Voraussetzungen möglich sei,
|
||
als dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Fall ist. Es hat
|
||
insbesondere - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht den
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
Rechtssatz aufgestellt, daß eine "Bargründung" die Wirksamkeit einer Umwandlung nicht hindere oder daß jeder Verstoß gegen den Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft folgenlos bleibe. Es hat vielmehr angenommen, daß
|
||
der festgestellte Sachverhalt den Anforderungen, denen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine wirksame Umwandlung entsprechen
|
||
muß, genügt. Was die Rechtsbeschwerde daher rügt, ist, daß das Beschwerdegericht - richtig verstanden - von dieser Rechtsprechung abgewichen sei, sie
|
||
also nicht richtig beachtet habe. Eine fehlerhafte Anwendung des Rechts, die
|
||
hiermit geltend gemacht wird, führt indes - für sich genommen - nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde (Senat, Beschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77,
|
||
AgrarR 1977, 327, 328).
|
||
|
||
Das gilt auch für die weitere Rüge, das Beschwerdegericht habe schon
|
||
den Sachverhalt nicht richtig festgestellt und entgegen der Rechtsprechung
|
||
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (AgrarR 1999, 194) nicht beachtet,
|
||
daß der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln sei. Von diesem Grundsatz
|
||
geht erkennbar auch das Beschwerdegericht aus, verweist aber darauf, daß
|
||
dies die Beteiligten nicht der Pflicht enthebe, durch eingehende Tatsachendarstellung an der Aufklärung mitzuwirken. Wenn es diese Pflicht verletzt sieht
|
||
und daraus Schlüsse zieht, so liegt darin kein Abweichungsfall im Sinne des §
|
||
24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG.
|
||
|
||
2. Soweit die Antragsgegnerin die Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Eigenkapital im Sinne des § 44 Abs. 6 LwAnpG angreift, sind die
|
||
Voraussetzungen der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenfalls nicht gegeben.
|
||
|
||
-5-
|
||
|
||
a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht einen von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH,
|
||
Urt. v. 28. Januar 1991, II ZR 20/90, NJW 1991, 1890) abweichenden Rechtssatz aufgestellt, indem es als Voraussetzung für die Bildung von Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 HGB angesehen hat, daß der Anspruch gegenüber der
|
||
Gesellschaft "spätestens bis zum Bilanzstichtag geltend gemacht wurde oder
|
||
wenigstens die anspruchsbegründenden Tatsachen bis zu diesem Zeitpunkt im
|
||
einzelnen bekannt waren". Denn es hat seine Entscheidung ersichtlich in der
|
||
Annahme getroffen, den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung
|
||
Rechnung zu tragen, zumal es - zutreffend - davon ausgegangen ist, daß
|
||
Rückstellungen nur möglich sind, wenn die eventuelle Verbindlichkeit dem bilanzierten Geschäftsjahr zugeordnet werden kann. Etwaige Fehler bei der Anwendung dieser Grundsätze führen nicht zur Zulässigkeit des Rechtsmittels.
|
||
Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe zudem den
|
||
Amtsermittlungsgrundsatz verletzt bzw. Vortrag der Antragsgegnerin nicht hinreichend gewürdigt, begründet das ebenfalls nicht die Zulässigkeit des
|
||
Rechtsmittels.
|
||
|
||
b) Hinsichtlich der Bewertung der Aktivposten der Bilanz zum 30. Juni
|
||
1991 hat das Beschwerdegericht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht den - möglicherweise der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes widersprechenden - Rechtssatz aufgestellt, die Antragsgegnerin sei
|
||
rechtlich stets an die von der LPG aufgestellte Bilanz gebunden. Es hat vielmehr im konkreten Fall angenommen, daß sich die Antragsgegnerin an dem
|
||
Jahresabschluß der Rechtsvorgängerin festhalten lassen müsse, und dies im
|
||
einzelnen begründet. Schließlich zeigt die Rechtsbeschwerde auch insoweit
|
||
|
||
-6-
|
||
|
||
keinen Abweichungsfall auf, als sie - erneut - einen Verstoß gegen die Grundsätze der Amtsermittlung rügt.
|
||
|
||
III.
|
||
|
||
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
|
||
|
||
Wenzel
|
||
|
||
Vogt
|
||
|
||
Krüger
|
||
|
||
|