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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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BLw 11/01
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vom
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28. Juni 2001
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in der Landwirtschaftssache
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 28. Juni 2001
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durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger
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und Dr. Klein - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher
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Richter beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Februar 2001
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wird auf Kosten der Antragsgegnerinnen, die der Antragstellerin
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auch etwaige außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als unzulässig verworfen.
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Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
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67.586 DM.
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Gründe:
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I.
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Die Antragstellerin war Mitglied der Beteiligten zu 2 und verfolgt gegen
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beide Antragsgegnerinnen vermögensrechtliche Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. In einem ersten Zwischenbeschluß hat das
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Landwirtschaftsgericht antragsgemäß festgestellt, daß die Beteiligte zu 1 nicht
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Rechtsnachfolgerin der Beteiligten zu 2 durch Umwandlung geworden ist. Beschwerde und Rechtsbeschwerde hiergegen sind ohne Erfolg geblieben.
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Am 21. Oktober 1998 fand eine Vollversammlung der Beteiligten zu 2
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statt, in der die Zustimmung zu einem Übertragungsvertrag vom 6. September
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1994 beschlossen wurde, der u.a. die Übertragung des Vermögens der Beteiligten zu 2 auf die Beteiligte zu 1 zum Inhalt hatte und als "Nachtrag" der Errichtung der Beteiligten zu 1 bezeichnet worden war.
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Die Antragstellerin hält den Übertragungsvertrag vom 6. September
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1994 für unwirksam. Daran habe sich auch durch die "Zustimmung" vom
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21. Oktober 1998 nichts geändert.
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Das Landwirtschaftsgericht hat ihrem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Vermögensübertragung stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat
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die Beschwerde der Antragsgegnerinnen zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstreben die Antragsgegnerinnen die Zurückweisung des Antrags.
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II.
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Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie
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nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2
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LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2
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Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu
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näher BGHZ 89, 149 ff).
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1. Soweit die Antragsgegnerinnen geltend machen, das Beschwerdegericht habe die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zulassen
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müssen, verkennen sie, daß hierauf eine Rechtsbeschwerde nicht gestützt
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werden kann. Der Senat ist an die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
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durch das Beschwerdegericht gebunden (vgl. Senatsbeschl. v. 12. Februar
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1963, V BLw 37/62, RdL 1963, 66, und seither ständige Rechtsprechung). Eine
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Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz im vorliegenden Verfahren nicht
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vor.
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2. Die Annahme, das Beschwerdegericht sei von einem Rechtssatz abgewichen, den der Senat in seinem Beschluß vom 8. Mai 1998, BLw 39/97,
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WM 1998, 1650, aufgestellt habe, entbehrt der Grundlage. Der Senat hat in
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dem erwähnten Hinweis keinen Rechtssatz aufgestellt.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht
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keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdeführerinnen die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen
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Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Beteiligten zu 1 und 2 gegen ihre Verfahrensbevollmächtigten
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werden hiervon nicht berührt.
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Wenzel
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Krüger
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Klein
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