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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (Brfg) 17/12
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vom
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11. Juni 2012
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
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Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Seiters sowie die
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Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
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am 11. Juni 2012
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beschlossen:
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Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das
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Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs
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vom 16. Januar 2012 wird abgelehnt.
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Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
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Der Geschäftswert des Zulassungsverfahrens wird auf 12.500 €
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festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Mit Schreiben vom 9. September 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht" zu gestatten. Mit Bescheid vom 5. September 2011 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids verpflichtet, dem Kläger die begehrte
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Befugnis zu erteilen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Beklagten
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auf Zulassung der Berufung.
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II.
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2
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Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag ist
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unbegründet; der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der
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Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Entgegen der
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Auffassung der Beklagten hat der Kläger den Erwerb besonderer praktischer
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Erfahrungen im Arbeitsrecht (§ 5 Abs. 1 lit. c FAO) und insoweit auch "mindestens fünf Fälle aus dem Bereich des kollektiven Arbeitsrechts nach § 10 Nr. 2
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FAO" nachgewiesen.
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3
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Entsprechend dem Verständnis des Begriffs "Fall" im Rechtsleben und
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im täglichen Gebrauch ist darunter grundsätzlich jede juristische Aufarbeitung
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eines einheitlichen Lebenssachverhalts zu verstehen, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten verschieden sind (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom
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6. März 2006 - AnwZ (B) 36/05, BGHZ 166, 292 Rn. 12, vom 20. April 2009
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- AnwZ (B) 48/08, BRAK-Mitt. 2009, 177 Rn. 7 und vom 12. Juli 2010
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- AnwZ (B) 85/09, BRAK-Mitt. 2010, 270 Rn. 3). Insoweit hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden, dass es sich bei den zu Nr. 84 und 85 der klägerischen Fall-Liste aufgeführten Sachverhalten nicht um einen, sondern um
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zwei Fälle handelt.
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4
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Nach § 5 Abs. 1 lit. c Satz 2, 3 FAO gelten als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht eine nicht unerhebliche Rolle spielt; Beschlussverfahren sind insoweit
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nicht erforderlich. Hierbei dürfen nach der Senatsrechtsprechung an den Kollek-
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tivbezug keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr reicht es
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aus, wenn eine Frage aus dem kollektiven Arbeitsrecht erheblich werden kann
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und einen wesentlichen Anteil an der argumentativen Auseinandersetzung hat;
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es hindert die Berücksichtigung nicht, wenn das kollektive Arbeitsrecht lediglich
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Anspruchs- oder Regelungsgrundlage für individuelle Ansprüche oder Maßnahmen ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 6. November 2000 - AnwZ (B) 75/99,
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BRAK-Mitt. 2001, 87, 88). Ausgehend von diesem Maßstab hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend entschieden, dass neben den Nr. 79 und 99 auch die
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Nr. 36, 84 und 85 der Fall-Liste des Klägers einen entsprechenden Bezug zum
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kollektiven Arbeitsrecht aufweisen.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m.
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§ 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO,
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§ 52 Abs. 1 GKG.
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Kayser
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Lohmann
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Frey
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Seiters
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Martini
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Vorinstanz:
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AGH Celle, Entscheidung vom 16.01.2012 - AGH 31/11 -
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