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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 68/99
vom
16. Oktober 2000
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie
die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Schott und Dr. Wüllrich nach mündlicher
Verhandlung am 16. Oktober 2000 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
25. September 1999 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000
DM festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller ist seit 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine
Zulassung ist mit Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. Juni 1999 gemäß § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen worden. Den Antrag
auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
der Sache ohne Erfolg.
-3-
Der Anwaltsgerichtshof hat die Voraussetzungen für einen nach § 14
Abs. 2 Nr. 7 BRAO zwingenden Widerruf der Zulassung des Antragstellers in
jeder Beziehung zutreffend dargetan: Im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO)
war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung ein Haftbefehl nach
§ 901 ZPO vom 14. Dezember 1998 - wegen einer Forderung der Antragsgegnerin über 2.000 DM - eingetragen; daher war der Vermögensverfall zu vermuten. Zudem bestätigten weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller die Vermutung. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet gewesen wären, lagen nicht vor. Eine nachträgliche zweifelsfreie Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hatte der Antragsteller nicht hinreichend belegt (vgl. dazu BGHZ 84, 149, 150).
Hieran hat sich im Beschwerdeverfahren nichts geändert. Die Eintragung des Antragstellers im Schuldnerverzeichnis besteht fort. Im übrigen hat er
seine Beschwerde nicht begründet.
Hirsch
Basdorf
Kieserling
Terno
Schott
Otten
Wüllrich