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BUNDESGERICHTSHOF
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AnwZ (B) 22/01
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BESCHLUSS
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vom
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4. März 2002
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in dem Verfahren
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- 2 -
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
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Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie
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die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
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am 4. März 2002
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beschlossen:
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Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
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der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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51.129,19 € festgesetzt.
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- 3 -
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Gründe:
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I.
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Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
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Verfügung vom 16. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
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hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller
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sofortige Beschwerde eingelegt.
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Wegen zwischenzeitlichen Verzichts des Antragstellers auf die Rechte
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aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft haben beide Seiten die Sache für
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erledigt erklärt.
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II.
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Hiernach war in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a
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FGG nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht
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billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn ohne die
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- 4 -
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beiderseitige Erledigungserklärung wäre die sofortige Beschwerde des Antragstellers aus den in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführten
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Gründen zurückzuweisen gewesen.
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Deppert
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Fischer
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Wüllrich
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Basdorf
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Frey
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Ganter
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Hauger
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