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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 22/00
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vom
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12. März 2001
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in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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-2-
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
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Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Terno, die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien
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nach mündlicher Verhandlung am 12. März 2001
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beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
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des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 30. August 1999 wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller hat die im Beschwerdeverfahren entstandenen
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Kosten zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr dort erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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100.000 DM festgesetzt.
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- 3 -
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Gründe:
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I.
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Der Antragsteller ist seit dem Jahre 1975 als Rechtsanwalt zugelassen.
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Er hatte ursprünglich in der P. in H. eine Kanzlei eingerichtet. Mit Verfügung
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vom 12. März 1998 hat die Justizbehörde die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2
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Nr. 6 i.V.m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO widerrufen, weil der Rechtsanwalt keine
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Kanzlei mehr unterhalte. Der Antragsteller hat beim Anwaltsgerichtshof die
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Aufhebung des Widerrufs beantragt. Die Zuständigkeit in Zulassungssachen ist
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in H. mit Wirkung vom 1. März 1999 von der Justizbehörde auf die Rechtsanwaltskammer übergegangen.
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Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung am
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30. August 1999 zurückgewiesen und durch Beschluß vom 29. Dezember 1999
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die öffentliche Zustellung dieser Entscheidung angeordnet. Die öffentliche Zustellung wurde ausgeführt. Mit Schriftsätzen vom 13. März 2000 hat der Antragsteller gegen den Beschluß vom 30. August 1999 sofortige Beschwerde
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eingelegt und außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
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II.
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Die gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthafte Beschwerde ist zulässig.
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1. Die öffentliche Zustellung des Beschlusses vom 30. August 1999 ist
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zu Unrecht angeordnet worden. Aus den Gerichtsakten geht hervor, daß die
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Rechtsanwaltskammer H. den Anwaltsgerichtshof mit Schreiben vom 22. Juni
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1999 darauf hingewiesen hat, ihr sei als neue Anschrift des Antragstellers die
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Adresse K., F., mitgeteilt worden. Im Beschwerdeverfahren sind dem Antragsteller die gerichtlichen Verfügungen unter dieser Anschrift zugegangen; er hat
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ihren Erhalt bestätigt. Es hätte daher der Versuch unternommen werden müssen, die erstinstanzliche Entscheidung am jetzigen Wohnort des Antragstellers
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zuzustellen. Da dies versäumt wurde, ist die öffentliche Zustellung unter Verstoß gegen § 203 Abs. 1 ZPO angeordnet worden.
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2. Ob ein solcher Verfahrensfehler zur Folge hat, daß es an einer
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fristauslösenden Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung fehlt und die
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Beschwerde schon deshalb rechtzeitig eingegangen ist, oder ob infolge der
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gerichtlichen Zustellungsanordnung, dem Betroffenen lediglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann (vgl. BGHZ 118, 45, 48;
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BVerfG NJW 1988, 2361; Musielak/Wolst, ZPO 2. Aufl. § 203 Rdnr. 4), braucht
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nicht entschieden zu werden. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist
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jedenfalls deshalb zulässig, weil er auch rechtzeitig einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt hat und die das Gesuch rechtfertigenden, aus der gerichtlichen
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Verantwortungssphäre herrührenden Gründe schon aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens ohne weiteres ersichtlich sind. Ob der Antragsteller
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dem Wiedereinsetzungsgesuch gleichzeitig eine formgerechte Beschwerdeschrift oder nur eine Ablichtung dieses Schriftsatzes beigefügt hat, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Aus den Umständen war hier zweifelsfrei ersichtlich,
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daß er sich gegen den Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 30. August 1999
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wenden wollte. Deshalb kann ihm eine Wiedereinsetzung - falls eine solche
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notwendig sein sollte - nicht allein wegen eventuell formeller Mängel des
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Rechtsmittelschriftsatzes versagt werden (vgl. BVerfG NJW 1993, 1635, 1636).
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III.
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Der Antrag festzustellen, daß der angefochtene Beschluß Wirksamkeit
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nicht erlangt habe, ist unbegründet.
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Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist dadurch wirksam geworden, daß sie dem Antragsteller bekannt gemacht worden ist (§ 40 Abs. 4 BRAO
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i.V.m. § 16 Abs. 1 FGG). Die Bekanntmachung hat nach den Vorschriften der
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Zivilprozeßordnung über die Zustellung zu erfolgen. Das ist hier dadurch geschehen, daß die Zustellung gemäß §§ 203 ff ZPO durch öffentliche Bekanntmachung vorgenommen worden ist. Die erstinstanzliche Entscheidung ist damit
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jedenfalls rechtlich existent geworden (BGHZ 57, 108, 110; 64, 5, 8).
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IV.
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Auch im übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg; denn die Zulassung
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des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden.
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1. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung bei einem Gericht widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohne
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daß er von der Pflicht des § 27 BRAO befreit worden ist. Geschieht dies, muß
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zugleich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden (§ 14 Abs. 2
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Nr. 6 BRAO); denn es soll niemand als Rechtsanwalt tätig sein dürfen, der
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nicht zugleich die Zulassung bei einem Gericht besitzt.
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2. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß der Antragsteller in H. keine Kanzlei mehr unterhält. Den von ihnen insoweit getroffenen Feststellungen schließt sich der Senat an.
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Danach war im Zeitpunkt des Widerrufs an der Kanzleiadresse des Antragstellers nur ein Türschild mit der Bezeichnung "Verlag Paul V. " angebracht. Es fehlte jeglicher Hinweis auf eine Rechtsanwaltskanzlei in den dortigen Räumen. Anrufe unter der angegebenen Telefonnummer blieben erfolglos.
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Sie wurden lediglich von einem Anrufbeantworter entgegengenommen, ohne
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daß ein Rückruf erfolgte. Zahlreiche Zustellungsversuche scheiterten, weil in
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den betreffenden Räumen an mehreren aufeinander folgenden Tagen niemand
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anzutreffen war. Der Antragsteller hat im übrigen selbst keine Tatsachen vorgetragen, die diesen Feststellungen entgegenstehen. Danach fehlte es an allen wesentlichen Maßnahmen, die getroffen sein müssen, damit die Errichtung
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einer Anwaltskanzlei nach außen erkennbar wird. Darüber hinaus war der Antragsteller selbst unter der angegebenen Adresse für das rechtsuchende Publikum sowie Gerichte und Behörden praktisch nicht erreichbar. Demzufolge hat
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die Justizbehörde durch die Anordnung des Widerrufs von dem ihr in § 35
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BRAO eingeräumten Ermessen in sachgerechter, den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebots entsprechender Weise (vgl. dazu BVerfG NJW 1986,
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1801) Gebrauch gemacht (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 8/83,
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BRAK-Mitt. 1983, 190; v. 3. Oktober 1983 - AnwZ (B) 17/83, BRAK-Mitt. 1984,
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36; v. 13. September 1993 - AnwZ (B) 33/93).
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3. Es kann offenbleiben, ob die Einrichtung einer neuen Kanzlei nach
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Erlaß des Widerrufsbescheids im Beschwerdeverfahren noch berücksichtigt
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werden kann; denn der Antragsteller hat einen entsprechenden Sachverhalt
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nicht behauptet. Aus seinem Vortrag geht hervor, daß er auch in F., seinem
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gegenwärtigen Wohnort, keine Anwaltskanzlei eingerichtet hat.
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4. Dem Antrag, das Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung mehrerer
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von dem Antragsteller erstatteter Strafanzeigen auszusetzen, konnte nicht
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stattgegeben werden, weil deren Ergebnis für die Sachentscheidung ohne Bedeutung ist.
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Deppert
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Fischer
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Schott
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Terno
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Frey
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Otten
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Wosgien
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