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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 12/00
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vom
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8. September 2000
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In dem Verfahren
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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-2-
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr.
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Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. Kieserling, Dr. Müller und
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die Rechtsanwältin Dr. Christian
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am 8. September 2000
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beschlossen:
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Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens
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zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen
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notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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100.000 DM festgesetzt.
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Gründe:
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Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Verfügung vom 22. Dezember 1998 wegen Vermögensverfalls
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(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den gegen die Widerrufsverfügung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
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-3-
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Im Beschwerdeverfahren hat er sodann die Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nachgewiesen. Daraufhin hat die Antragsgegnerin
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die Widerrufsverfügung am 30. Juni 2000 widerrufen. Zugleich hat sie die Erledigung der Hauptsache erklärt. Dem hat sich der Antragsteller angeschlossen.
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Die im Einklang mit den übereinstimmenden Auffassungen von Antragsteller und Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO,
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§ 13 a FGG getroffene Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß die Beschwerde bis zum Eintritt des die Erledigung bedingenden Konsolidierungsnachweises aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses
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keinen Erfolg gehabt hätte.
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Hirsch
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Basdorf
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Kieserling
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Ganter
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Müller
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Terno
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Christian
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