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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 4/09
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AnwZ (B) 66/09
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vom
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22. März 2010
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in dem Verfahren
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
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Richter Dr. Ganter, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die Rechtsanwältin Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas
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nach mündlicher Verhandlung
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am 22. März 2010 beschlossen:
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Die sofortigen Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes
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Nordrhein-Westfalen vom 22. August 2008 und vom 12. Dezember 2008 werden zurückgewiesen.
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Der Antragsteller hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen und
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der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert der Beschwerdeverfahren wird auf insgesamt
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50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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Der Antragsteller ist im Oktober 1967 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen
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worden. Die Antragsgegnerin hat mit Bescheid vom 4. März 2008 die Zulassung
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gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Mit weiterem Bescheid vom 2. Juni 2008 hat sie die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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wegen fehlender Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 14
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Abs. 2 Nr. 9 BRAO widerrufen und die sofortige Vollziehung der Verfügung angeordnet.
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Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Verfügung vom 4. März 2008
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gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 22. August
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2008 und den gegen die Verfügung vom 2. Juni 2008 gerichteten Antrag auf
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gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller jeweils mit seiner sofortigen
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Beschwerde.
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II.
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Die Rechtsmittel sind zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F.,
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§ 215 Abs. 3 BRAO), haben in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung
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des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden.
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1. Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der
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schon durch die gesetzliche Vermutung aufgrund der Eintragung des Antragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915
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ZPO) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt
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war, sind in dem angefochtenen Beschluss vom 22. August 2008 und in der
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zugrunde liegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan.
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Dass die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis fehlerhaft wären oder
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der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Zwar hat
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der Antragsteller im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und in der Begründung der sofortigen Beschwerde behauptet, sowohl die der eidesstattlichen
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Versicherung als auch die den Haftbefehlen zugrunde liegenden Forderungen
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als auch weitgehend die sonstigen gegen ihn geltend gemachten Forderungen
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bezahlt zu haben. Er hat hierfür jedoch keinerlei Belege vorgelegt.
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Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des
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Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall
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liegen nicht vor.
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2. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lag zum Zeitpunkt
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der Widerrufsverfügung ebenfalls vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen.
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Die A.
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-Versicherung des Antragstellers hatte den Berufshaft-
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pflichtversicherungsvertrag wegen eines Schadensfalles zum 14. Dezember
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2007 gekündigt. Der Antragsteller schloss einen neuen Versicherungsvertrag
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mit der Al.
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-Versicherung, die nach seinen Angaben die sieben- bis achtfa-
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che Prämie verlangte. Offenbar mangels Prämienzahlung widerrief die Al.
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Versicherung ihre Versicherungsbestätigung vom 23. Januar 2008 mit Beginn
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14. Dezember 2007 am 7. April 2008. Trotz Bemühungen des Antragstellers ist
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es ihm bis zum Termin nicht gelungen, einen anderweitigen Vertragsschluss
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nachzuweisen. Der vorgelegte Versicherungsantrag genügt hierfür nicht.
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Ganter
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Roggenbuck
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Kappelhoff
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Lohmann
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Quaas
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Vorinstanz:
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AGH Hamm, Entscheidung vom 22.08.2008 - 1 AGH 38/08 -
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