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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (Brfg) 53/13
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vom
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19. Mai 2014
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in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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hier: Anhörungsrüge
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
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Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die
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Rechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas
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am 19. Mai 2014
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar
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2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Kläger ist seit 1998 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft
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zugelassen. Am 21. Mai 2012 ergingen gegen ihn zwei Haftbefehle zur Abgabe
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der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung. Nachdem ein Gläubiger Insolvenzantrag gestellt hatte, ordnete das Insolvenzgericht am 8. Oktober 2012 die
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vorläufige Verwaltung des Vermögens des Klägers an und bestellte einen Insolvenzverwalter. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2012 widerrief die Beklagte die
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Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Am 4. März 2013 ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. Der Verwalter hat die selbständige Tätigkeit des Klägers mit Wirkung zum 1. Mai 2013 freigegeben. Die Klage des Klägers gegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Der Senat hat den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil mit Beschluss vom 18. Januar 2014 abgelehnt.
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II.
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2
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Die nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO statthafte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 18. Januar 2014 ist unbegründet.
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Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht
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erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat
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hat die Begründung des Zulassungsantrags vollständig daraufhin geprüft, ob sie
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eine Zulassung der Berufung rechtfertigt. Er hat sämtliche Beanstandungen für
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nicht durchgreifend erachtet und seinem die Zulassung ablehnenden Beschluss
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vom 18. Januar 2014 eine den Kern der Angriffe betreffende kurze Begründung
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(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO) beigefügt. Zu einer weiterreichenden Begründung sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt
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keinen Anlass (§ 112e Satz 2 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Anhörungsrüge gemäß Schriftsatz vom 24. Februar 2014 sowie die weiteren
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Schriftsätze vom 17. März 2014 und vom 9. April 2014 lassen deutlich erkennen, dass der Kläger in verschiedenen Punkten nicht mit der Senatsrechtsprechung einverstanden ist. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte jedoch
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nicht, den Rechtsansichten einer Partei Folge zu leisten (BVerfGE 80, 269, 286;
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BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12).
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Kayser
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Lohmann
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Martini
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Fetzer
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Quaas
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Vorinstanz:
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AGH Frankfurt, Entscheidung vom 26.06.2013 - 2 AGH 24/12 -
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