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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 46/11
vom
2. Oktober 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier:
Gegenvorstellung gegen die Entscheidung über den Antrag auf
Bestellung eines Notanwalts für die Erhebung einer Gehörsrüge
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und
Dr. Fetzer, sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
am 2. Oktober 2012 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss vom
6. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Juli 2012 den Antrag des Klägers,
ihm einen Notanwalt für die Erhebung einer Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2011 beizuordnen, zurückgewiesen. Mit Schreiben
vom 15. August 2012 wiederholt der Kläger diesen Antrag einschließlich dessen
Begründung und macht geltend, der Beschuss vom 6. Juli 2012 verletze seine
Verfahrensrechte.
II.
2
Das als Gegenvorstellung auszulegende Schreiben des Klägers vom
15. August 2012 gibt in der Sache keinen Anlass, den Beiordnungsantrag abweichend vom angegriffenen Beschluss zu beurteilen. Dasselbe gilt für die auf
das Verfahren bezogenen Einwände des Klägers.
3
Entgegen dessen Behauptung ist dem Kläger die beantragte Akteneinsicht gewährt worden. Indes hat der Kläger von der Möglichkeit, die an die Ge-
-3-
schäftsstelle des Anwaltsgerichtshofs übersandten Akten dort einzusehen, keinen Gebrauch gemacht. Lediglich vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass
der Kläger keinen Anspruch darauf hat, die Akten auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts B.
einzusehen. Soweit der Kläger einen gerichtlichen Hin-
weis vor der Entscheidung über seinen Antrag vermisst, erläutert er nicht, worauf sich dieser nach Ansicht des Klägers beziehen sollte. Ein Hinweis war auch
nicht geboten. Im Übrigen zeigt die Gegenvorstellung nicht auf, welchen ergänzenden Vortrag zur Begründung seines Beiordnungsantrags der Kläger auf einen Hinweis gehalten hätte. Mit seiner Eingabe könnte der Kläger daher auch
keinen Erfolg haben, wollte man sie als Anhörungsrüge auslegen.
4
Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.
Tolskdorf
Lohmann
Wüllrich
Fetzer
Stüer
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 27.05.2011 - 1 AGH 53/10 -