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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 39/12
vom
17. Dezember 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Akteneinsicht
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die
Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
am 17. Dezember 2012
beschlossen:
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf Grund
der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2012 ergangene Urteil
des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg zugelassen.
Gründe:
I.
1
1. Der Kläger begehrt die ihm von der Beklagten verweigerte Einsichtnahme in die Prozessakte der Beklagten über eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Klägers und das sich anschließende Gerichtsverfahren nebst zugehöriger Korrespondenz. Die hierauf gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich der auf § 112e Satz 2 BRAO,
§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der
Berufung.
2
2. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die vom Kläger im Hinblick auf § 58
BRAO aufgeworfenen Fragen bedürfen einer Klärung im Berufungsverfahren.
-3-
II.
3
Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5
VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist
beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten
Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss
einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die
Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung
unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
Kayser
Roggenbuck
Wüllrich
Lohmann
Stüer
Vorinstanzen:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 23.04.2012 - I ZU 11/11 -