Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/anwz(brfg)__33-16.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

834 lines
No EOL
51 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
AnwZ (Brfg) 33/16
Verkündet am:
20. März 2017
Boppel,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
BRAO § 59c Abs. 1, § 59e Abs. 1 Satz 1, § 59h Abs. 3 Satz 1; PartGG § 1;
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
Eine Partnerschaftsgesellschaft kann gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO
nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein (Anschluss an
und Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00,
BGHZ 148, 270).
BGH, Urteil vom 20. März 2017 - AnwZ (Brfg) 33/16 - Anwaltsgerichtshof
Baden-Württemberg
ECLI:DE:BGH:2017:200317UANWZ.BRFG.33.16.0
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. März 2017 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs
Limperg, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt
Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des II. Senats des
Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 1. Juni 2016 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der
Gegenstandswert
des
Berufungsverfahrens
wird
auf
250.000 € festgesetzt.
Tatbestand:
1
Die Klägerin, die "G.
Rechtsanwaltsgesellschaft
mbH", wurde am 2. Februar 2015 von drei Rechtsanwälten als Gesellschafter
und Geschäftsführer gegründet. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die
Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Eine Regelung zu näheren
Voraussetzungen zukünftiger Gesellschafter enthielten weder die Gründungsurkunde noch - bis zu dessen mit Gesellschafterbeschluss vom 21. Juli 2016
erfolgter Änderung - der Gesellschaftsvertrag. Am 8. April 2015 ließ die beklagte Rechtsanwaltskammer die Klägerin als Rechtsanwaltsgesellschaft nach
§ 59c Abs. 1 BRAO zu. Kurz darauf, am 20. April 2015, übertrugen die Gesellschafter sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin an die "G.
PartmbB
-3-
Rechtsanwälte, Steuerberater", eine seit dem Jahr 2002 eingetragene Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (im Folgenden:
G.-
Partnerschaftsgesellschaft). Der Geschäftsgegenstand dieser aus mehr als 80
Rechtsanwälten als Partnern bestehenden Gesellschaft ist gemäß dem Partnerschaftsregister "die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als
Rechtsanwälte und Steuerberater in überörtlicher Partnerschaft sowie alle
Tätigkeiten, die nach dem jeweiligen Berufsrecht zulässig sind."
2
Die Klägerin zeigte der Beklagten die vorgenannte Übertragung der Geschäftsanteile an. Daraufhin teilte ihr die Beklagte mit, die Beteiligung der
G.-Partnerschaftsgesellschaft an der Klägerin sei mit den gesetzlichen Bestimmungen über die möglichen Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft
(§ 59e Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO) nicht zu vereinbaren; aus diesem Grund und
weil die Klägerin nicht dargelegt habe, dass die Partnerschaftsgesellschaft in
der Klägerin beruflich tätig sei (§ 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO), komme ein Widerruf der Zulassung der Klägerin gemäß § 59h Abs. 3 Satz 1 BRAO in Betracht.
Hierauf erklärte die Klägerin, sie teile die Rechtsauffassung der Beklagten nicht
und strebe eine gerichtliche Klärung der Rechtsfrage an. Die Beklagte forderte
die Klägerin sodann gemäß § 59h Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BRAO unter Fristsetzung auf, den dem Gesetz entsprechenden Zustand durch Rückübertragung
der Geschäftsanteile herzustellen; anderenfalls kündigte sie den Widerruf der
Zulassung der Klägerin als Rechtsanwaltsgesellschaft an.
3
Da die verlangte Rückübertragung nicht erfolgte, widerrief die Beklagte
mit Bescheid vom 30. Juni 2015 gemäß § 59h Abs. 3 Satz 1 BRAO die Zulassung der Klägerin wegen Verstoßes der Beteiligung der Partnerschaftsgesellschaft an der Klägerin gegen die gesetzlichen Bestimmungen über die Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59e Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO).
-4-
Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin hat die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 4. August 2015 zurückgewiesen.
4
Die von der Klägerin daraufhin erhobene Anfechtungsklage gegen die
vorbezeichneten Bescheide der Beklagten hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt:
5
Die Beklagte habe die Zulassung der Klägerin gemäß § 59h Abs. 3
Satz 1 BRAO rechtmäßig widerrufen, weil die Klägerin die Voraussetzungen
des § 59e Abs. 1 BRAO nicht (mehr) erfülle. Aus dem Wortlaut des § 59e
Abs. 1 Satz 1 BRAO könne der Schluss gezogen werden, nur Angehörige der
darin genannten freien Berufe sollten Gesellschafter der Rechtsanwalts-GmbH
sein, nicht hingegen etwa juristische Personen mit eigener von den an ihnen
beteiligten Berufsangehörigen rechtlich losgelöster Rechtspersönlichkeit. Nach
der Gesetzbegründung sei beabsichtigt gewesen, dass die Geschäftsanteile
den Gesellschaftern ungeteilt zustehen müssten und daher Berufsangehörige
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nicht Gesellschafter einer Rechts- und Patentanwaltsgesellschaft sein
könnten. Für den Sonderfall einer auf das Halten von Anteilen einer Patentanwalts-GmbH beschränkten Gesellschaft bürgerlichen Rechts, für welche durch
die Satzung der GmbH sichergestellt sei, dass der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts nur Personen angehören dürften, die sämtliche berufsrechtlichen Anforderungen erfüllten, habe der Bundesgerichtshof zu der mit § 59e Abs. 1 BRAO
inhaltsgleichen Bestimmung des § 52e Abs. 1 der Patentanwaltsordnung (PAO)
jedoch
entschieden, dass eine
solche Gesellschaft
Anteile
an
einer
Patentanwaltsgesellschaft halten könne (BGHZ 148, 270).
6
Diese auf die gesetzlichen Regelungen der Rechtsanwalts-GmbH zu
übertragende Entscheidung bedeute entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch
nicht, dass eine Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
-5-
dann "erst recht" Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein könne.
Der Gesellschaftszweck einer Partnerschaftsgesellschaft sei durch § 1 Abs. 1
Satz 1 PartGG als Zusammenschluss der Partner zur Ausübung ihrer Berufe
gesetzlich vorgegeben, während das Halten von Geschäftsanteilen ein möglicher - und in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sogar der alleinige - Zweck einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei. Die weitgehend an die
Offene Handelsgesellschaft angenäherte Partnerschaftsgesellschaft sei vom
Gesetzgeber auch rechtlich deutlich selbständiger ausgestaltet worden als die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die Rechtsprechung. Zudem habe der
Gesetzgeber mit der Einführung der §§ 59c ff. BRAO mehrstöckige Gesellschaften ausschließen wollen, um berufsfremde Einflüsse Dritter zu verhindern,
eine angemessene Kontrolle der rechtlichen Anforderungen zu ermöglichen und
zu deren Erleichterung eine hinreichende Transparenz der gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse zu erreichen. Diese Absichten des Gesetzgebers sprächen
gegen die von der Klägerin erstrebte Gleichbehandlung einer Partnerschaftsgesellschaft mit einer - auf das Halten von Gesellschaftsanteilen beschränkten Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei der Übernahme von Gesellschaftsanteilen
einer Rechtsanwaltsgesellschaft.
7
Letztlich könne diese grundsätzliche Frage jedoch offen bleiben, weil hier
jedenfalls die konkreten tatsächlichen Umstände einer Gesellschafterstellung
der G.-Partnerschaftsgesellschaft an der Klägerin entgegenstünden. Der vorliegende Fall unterscheide sich ganz wesentlich von demjenigen, welcher der vorbezeichneten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegen habe.
Anders als dort handele es sich bei der G.-Partnerschaftsgesellschaft nicht um
eine Gesellschaft, deren ausschließlicher Zweck das Halten von Anteilen der
Anwaltsgesellschaft sei, sondern um eine Berufsausübungsgesellschaft. Darüber hinaus erfülle die Satzung der Klägerin nicht die weiteren durch den Bundesgerichtshof in der vorgenannten Entscheidung aufgestellten Voraussetzun-
-6-
gen. Die Satzung der Klägerin enthalte keine Vorgabe, ob und gegebenenfalls
unter welchen Voraussetzungen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder
eine Partnerschaftsgesellschaft Geschäftsanteile der Klägerin halten könnten.
Um sicherzustellen, dass der G.-Partnerschaftsgesellschaft nur Personen angehörten, welche die Anforderungen des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO erfüllten,
reiche weder der Umstand aus, dass derzeit sämtliche Partner diese Voraussetzungen erfüllten, noch dass der Gegenstand der Gesellschaft auf die Berufsausübung von Rechtsanwälten und Steuerberatern beschränkt sei. Denn
die Zulassungsfähigkeit von Anwaltsgesellschaften sei anhand der einschlägigen Bestimmungen ihrer Satzung zu prüfen. Eine Satzungsbestimmung, die
einen Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften ermögliche, könne nicht mit dem
Argument außer Betracht gelassen werden, ein solcher Verstoß liege weder vor
noch sei er (derzeit) beabsichtigt. Denn die Gesellschaft müsse die Zulassungsvoraussetzungen auch in Zukunft erfüllen.
8
Da die Zulassung der Klägerin von der Beklagten mithin bereits wegen
Fehlens der Voraussetzungen des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO rechtmäßig
widerrufen worden sei, komme es nicht darauf an, ob auch der Widerrufsgrund
des § 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO vorliege, weil eine (unmittelbare) berufliche
Tätigkeit der G.-Partnerschaftsgesellschaft beziehungsweise ihrer Partnerin der
Klägerin fehle.
9
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Anwaltsgerichtshof zugelassenen Berufung, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils erstrebt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Die Beklagte verteidigt das Urteil
des Anwaltsgerichtshofs.
-7-
Entscheidungsgründe:
10
Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen
zulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 2, 3 VwGO). Sie hat jedoch in der
Sache keinen Erfolg.
I.
11
Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage mit Recht abgewiesen.
12
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42
Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.
13
2. Die Klage ist jedoch, wie der Anwaltsgerichtshof ebenfalls zutreffend
angenommen hat, unbegründet. Der angegriffene Widerrufsbescheid der Klägerin in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO). Die Beklagte hat die berufsrechtliche Zulassung der Klägerin als
Rechtsanwaltsgesellschaft mit Recht widerrufen, da die Klägerin nach der Übertragung ihrer Geschäftsanteile an die G.-Partnerschaftsgesellschaft die Voraussetzungen des § 59e Abs. 1 BRAO nicht mehr erfüllt (§ 59h Abs. 3 Satz 1
BRAO). Eine Partnerschaftsgesellschaft (§ 1 PartGG) kann gemäß § 59e
Abs. 1 Satz 1 BRAO - anders als unter bestimmten (engen) Voraussetzungen
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) - nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden:
Rechtsanwaltsgesellschaft) sein (§ 59c Abs. 1, § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO).
14
a) Gemäß § 59h Abs. 3 Satz 1 BRAO ist die berufsrechtliche Zulassung
als Rechtsanwaltsgesellschaft unter anderem dann zu widerrufen, wenn die
Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen des § 59e BRAO
erfüllt. Dies ist bei der Klägerin - wie die Beklagte zutreffend angenommen hat -
-8-
der Fall. Ihre Gesellschafter sind nicht mehr, wie es § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO
für die Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft verlangt, nur Rechtsanwälte
und Angehörige der in § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BRAO genannten Berufe, sondern (allein) eine Partnerschaftsgesellschaft (mit beschränkter Berufshaftung). Diese kann jedoch gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 59c Abs. 1 BRAO) sein.
15
aa) Die durch das am 1. Juli 1995 in Kraft getretene Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - PartGG) vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1744) als eigenständige
Gesellschaftsform - neben der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als der herkömmlichen Organisationsform der Sozietät (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/6152,
S. 7) - eingeführte Partnerschaft ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG eine Gesellschaft, in der sich Angehörige Freier Berufe - wie hier die Partner der
G.-Partnerschaftsgesellschaft - zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen.
Mit der Schaffung der Partnerschaftsgesellschaft wollte der Gesetzgeber unter
besonderer Berücksichtigung des Wesens freiberuflicher Tätigkeit die Lücke
zwischen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Kapitalgesellschaft
schließen (BT-Drucks., aaO S. 1).
16
Bei der Partnerschaftsgesellschaft handelt es sich, wie die in § 7 Abs. 2,
3 und 5 PartGG enthaltenen Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs verdeutlichen, um eine der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) - als deren "Schwesterfigur" (BT-Drucks., aaO S. 1, 8, 20;
ebenso bereits Karsten Schmidt, ZIP 1993, 633, 635; siehe ferner BFHE 188,
13, 14) - angenäherte rechtsfähige Personengesellschaft (vgl. BT-Drucks., aaO
S. 1, 8 f.; OVG München, Beschluss vom 18. März 2008 - 11 CS 07.2210, juris
Rn. 16; Brüggemann in Feuerich/Weyland, aaO, § 1 PartGG Rn. 5 f. und § 7
PartGG Rn. 4; MünchKommBGB/Schäfer, 7. Aufl., § 1 PartGG Rn. 7 f.;
-9-
siehe ferner § 14 Abs. 2 BGB). Der Gesetzgeber hat die Partnerschaftsgesellschaft insoweit als einer juristischen Person weitgehend angenähert angesehen
(BT-Drucks., aaO S. 9, 16; ebenso BFHE 188, 13 aaO; Brüggemann in
Feuerich/Weyland, aaO, § 7 PartGG Rn. 4). Nur soweit im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz - und den darin in Bezug genommenen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs - nichts anderes bestimmt ist, finden auf die Partnerschaft die
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung
(§ 1 Abs. 4 PartGG; vgl. hierzu BT-Drucks., aaO S. 25, 29). Gesellschafter einer
Partnerschaft können nur natürliche Personen sein (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG),
da dies am ehesten dem Leitbild der auf ein persönliches Vertrauensverhältnis
zum Auftraggeber ausgerichteten freiberuflichen Tätigkeit entspricht (BTDrucks., aaO S. 9). Gemäß § 8 Abs. 4 PartGG kann die Partnerschaft auch als
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung - wie hier bei der
G.-Partnerschaftsgesellschaft der Fall - ausgeübt werden (vgl. hierzu BTDrucks. 17/10487, S. 1, 11, 13 ff.).
17
bb) Als Rechtsanwaltsgesellschaft können gemäß § 59c Abs. 1 BRAO
Gesellschaften mit beschränkter Haftung zugelassen werden, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ist.
Um eine solche Gesellschaft handelt es sich bei der Klägerin. Weitere Voraussetzung sowohl für die Erteilung (§ 59d BRAO) als auch für den Fortbestand
(§ 59h Abs. 2, 3 Satz 1 BRAO) der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft ist
jedoch, dass die Gesellschaft (unter anderem) den Erfordernissen des § 59e
BRAO entspricht (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 1/10,
NJW 2012, 461 Rn. 6). Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft können
nach § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nur - in dieser Gesellschaft beruflich tätige
(§ 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO) - Rechtsanwälte und Angehörige der in § 59a
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 genannten Berufe sein. Diese Anforderungen erfüllt
die G.-Partnerschaftsgesellschaft als Alleingesellschafterin der Klägerin nicht.
- 10 -
18
cc) Die Auslegung des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO ergibt, dass eine Partnerschaftsgesellschaft - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht zum Kreis
der gemäß dieser Vorschrift möglichen Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft gehört. Etwas anderes lässt sich, anders als die Klägerin meint, auch
nicht daraus herleiten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter bestimmten (engen) Voraussetzungen als Gesellschafterin einer Patentanwaltsgesellschaft und dementsprechend auch einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Betracht kommt.
19
(1) Für die Auslegung von Gesetzen ist nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der in der Norm zum
Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er
sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in
den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Unter ihnen hat keine einen unbedingten Vorrang vor einer anderen, wobei Ausgangspunkt der Auslegung der Wortlaut der Vorschrift ist. Die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte
Regelungskonzeption ist durch das Gericht bezogen auf den konkreten Fall
möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen (vgl. nur BVerfGE 133, 168 Rn. 66
mwN; BVerfG, NJW 2014, 3504 Rn. 15; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013
- II ZB 7/11, NJW 2013, 2674 Rn. 27).
20
Nach diesen Maßstäben ist § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht, wie von der
Klägerin erstrebt, dahin auszulegen, dass eine Partnerschaftsgesellschaft zu
den durch diese Vorschrift zugelassenen Gesellschaftern einer Rechtsanwaltsgesellschaft gehörte.
- 11 -
21
(2) Der Wortlaut des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO spricht dafür, dass nur
Angehörige der dort genannten freien Berufe, mithin natürliche Personen, Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein können, nicht hingegen juristische Personen mit eigener, von den an ihnen beteiligten Berufsangehörigen
vollständig losgelöster Rechtspersönlichkeit (so bereits BGH, Beschluss vom
9. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00, BGHZ 148, 270, 276; vgl. ebenso Bormann in
Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 59e BRAO Rn. 8;
Brüggemann in Feuerich/Weyland, aaO, § 59e BRAO Rn. 1; v. Wedel in
Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 6. Aufl., § 59e BRAO
Rn. 2 f.; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 59e Rn. 2; Kilian, NZG 2001, 150,
153 mwN; ders. NZG 2001, 986) und dementsprechend auch nicht etwa Personengesellschaften, die, wie die Partnerschaftsgesellschaft, einer juristischen
Person weitgehend angenähert sind (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/6152, S. 9, 16;
BFHE 188, 13 aaO; Brüggemann in Feuerich/Weyland, aaO, § 7 PartGG
Rn. 4). Diese Sichtweise entspricht, wie der Bundesgerichtshof in der vorbezeichneten Entscheidung bereits ausgeführt hat (BGH, Beschluss vom 9. Juli
2001 - PatAnwZ 1/00, aaO S. 273 f.), auch dem Willen des Gesetzgebers bei
der Einführung der gesetzlichen Regelungen über die Rechtsanwaltsgesellschaft (§§ 59c ff. BRAO; siehe unten I 2 a cc (5) (b)).
22
(3) Der Senat für Patentanwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat in
Ansehung der vorbezeichneten Erwägungen allerdings eine Auslegung der
- dem § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO im Wesentlichen entsprechenden - Regelung
in § 52e Abs. 1 Satz 1 PAO für möglich und im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Anforderungen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG) auch für geboten erachtet, dass sich Patentanwälte - entsprechend den für Steuerberater
(§ 50a Abs. 2 Satz 1 StBerG) und Wirtschaftsprüfer (§ 28 Abs. 4 Satz 2 WPO)
bereits zum Zeitpunkt der Einführung der §§ 52c ff. PAO (und der §§ 59c ff.
BRAO) geltenden gesetzlichen Regelungen - jedenfalls dann auch in gesamt-
- 12 -
händerischer Bindung als BGB-Gesellschafter an einer Patentanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligen können, wenn die Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf das Halten der GmbH-Anteile beschränkt und ihrerseits so
ausgestaltet ist, dass den an die Patentanwaltsgesellschaft gestellten berufsrechtlichen Anforderungen Genüge getan ist, sowie durch die Satzung der Patentanwaltsgesellschaft sichergestellt ist, dass der Gesellschaft bürgerlichen
Rechts nur Personen angehören dürfen, die sämtliche berufsrechtlichen Anforderungen nach § 52e PAO erfüllen (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001
- PatAnwZ 1/00, aaO S. 275 ff. sowie Leitsatz). Der unter diesen Voraussetzungen gebotenen Gleichbehandlung einer solchen Gesellschaft bürgerlichen
Rechts mit den in § 52e Abs. 1 Satz 1 PAO als Gesellschafter genannten Berufsangehörigen
stehe
der
Umstand
nicht
entgegen,
dass
einer
(Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (grundlegend BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR
331/00, BGHZ 146, 341, 343 ff.) Teilrechtsfähigkeit zukomme. Denn dies bedeute keine Gleichsetzung mit der Rechtsfähigkeit der - als Gesellschafter nach
§ 52e Abs. 1 Satz 1 PAO (und ebenso nach § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO) nicht in
Betracht kommenden - juristischen Personen, die als Träger von Rechten und
Pflichten aufgrund eigener Rechtspersönlichkeit und damit "als solche" und
nicht als Gruppe ihrer gesamthänderisch verbundenen Mitglieder anerkannt
seien (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00, aaO S. 277).
23
(4) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ganz überwiegend Zustimmung gefunden (vgl. nur OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember
2011 - I-6 U 155/11, juris Rn. 39; Brüggemann in Feuerich/Weyland, aaO, § 59e
BRAO Rn. 1; Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 59e BRAO Rn. 10 f.;
Henssler in Henssler/Prütting, aaO, § 59e Rn. 13 f.; Kleine-Cosack, aaO Rn. 3;
Busche,
JR
2002,
329,
330;
vgl.
auch
Kilian,
NZG
2001,
986;
- 13 -
aA v. Wedel in Hartung/Scharmer, aaO, § 59e BRAO Rn. 3-5; vgl. auch
Jessnitzer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 59e Rn. 1).
24
Der Anwaltsgerichtshof hat - entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend angenommen, dass die Grundsätze der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die Rechtsanwaltsgesellschaft
(§§ 59c ff. BRAO) zu gelten haben. Die hier in Rede stehenden Vorschriften zur
Rechtsanwaltsgesellschaft stimmen, wie der Senat für Patentanwaltssachen
des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 9. Juli 2001 (PatAnwZ 1/00,
aaO S. 274) mit Recht hervorgehoben hat, in allen wesentlichen Punkten mit
den gesetzlichen Bestimmungen zur Patentanwaltsgesellschaft überein (vgl.
hierzu auch BT-Drucks. 13/9820, S. 20) und erfordern daher insoweit eine einheitliche Beurteilung. Der erkennende Senat hält die oben dargestellten
Voraussetzungen, unter denen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gesellschafterin einer Anwaltsgesellschaft sein kann, auch hinsichtlich der Rechtsanwaltsgesellschaft für überzeugend. Dies entspricht auch der in Rechtsprechung
und Literatur nahezu einhellig vertretenen Auffassung (OLG Düsseldorf, Urteil
vom 22. Dezember 2011 - I-6 U 155/11, aaO Rn. 40; Brüggemann in Feuerich/
Weyland, aaO, § 59e Rn. 1; Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 59e BRAO
Rn. 11; Henssler in Henssler/Prütting, aaO; aA v. Wedel in Hartung/Scharmer,
aaO; vgl. zur Übereinstimmung der gesetzlichen Regelungen der Rechtsanwaltsgesellschaft und der Patentanwaltsgesellschaft auch BVerfGE 135, 90
Rn. 7 ff.).
25
(5) Entgegen der Ansicht der Klägerin folgt aus diesen Erwägungen
jedoch nicht, dass Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß
§ 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO auch eine Partnerschaftsgesellschaft (mit beschränkter Haftung) sein darf. Diese vom Anwaltsgerichtshof zum Anlass für die
Zulassung der Berufung genommene Rechtsfrage, ist - soweit ersichtlich - bis-
- 14 -
her in Rechtsprechung und Literatur nicht näher erörtert worden. Der Senat
entscheidet die Rechtsfrage - in Fortführung der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - dahin, dass zu den nach § 59e Abs. 1 Satz 1
BRAO in Betracht kommenden Gesellschaftern einer Rechtsanwaltsgesellschaft die dort genannten - natürlichen - Personen und zudem eine aus diesen
bestehende, auf das Halten von deren GmbH-Anteilen beschränkte Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht hingegen eine Partnerschaftsgesellschaft gehört (in diesem Sinne auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2011
- I-6 U 155/11, juris Rn. 39 f.; Brüggemann in Feuerich/Weyland, aaO, § 59e
Rn. 1; Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 59e BRAO Rn. 8, 10 f.; Henssler
in Henssler/Prütting, aaO, § 59e Rn. 4 f., 13 f. und § 1 PartGG Rn. 11 mit Fußnote 20; vgl. auch Henssler, NJW 1999, 241, 243). Die von der Klägerin demgegenüber erstrebte Erweiterung des Kreises zulässiger Gesellschafter einer
Rechtsanwaltsgesellschaft widerspräche dem insoweit in § 59e Abs. 1 Satz 1
BRAO erkennbar zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willen des Gesetzgebers.
26
(a) Der Wortlaut des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO spricht, wie oben (unter I
2 a cc (2)) bereits ausgeführt, dagegen, die - einer juristischen Person weitgehend angenäherte - Partnerschaftsgesellschaft zu den möglichen Gesellschaftern einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu zählen.
27
(b) Die Gesetzesmaterialien bekräftigen diese Einschätzung. Sie enthalten zwar keine Ausführungen speziell zur Frage der Gesellschafterstellung einer Partnerschaftsgesellschaft in einer Rechtsanwaltsgesellschaft. Aus ihnen
geht jedoch der eindeutige Wille des Gesetzgebers hervor, die Rechtsanwaltsgesellschaft als eine aus natürlichen Personen bestehende Berufsausübungsgesellschaft zu schaffen, die im Interesse der Rechtspflege, der Unabhängigkeit
der Berufsangehörigen, insbesondere des Rechtsanwalts als Organ der
- 15 -
Rechtspflege, und des unverzichtbaren persönlichen Vertrauensverhältnisses
zum Auftraggeber (vgl. hierzu nur BVerfGE 141, 82 Rn. 52) eine möglichst
transparente Struktur aufweisen und hierdurch vor Abhängigkeiten und Einflussnahmen geschützt werden soll. Der Gesetzgeber lehnte deshalb die Einrichtung "mehrstöckiger Gesellschaften" im Zusammenhang mit der Rechtsanwaltsgesellschaft ausdrücklich ab (BT-Drucks. 13/9820, S. 12 f.). Dem entsprechend wird in der Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze
vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) unter anderem ausgeführt:
"Rechtsanwalts- und Patentanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung sollen Berufsausübungsgesellschaften sein. (BT-Drucks. 13/9820,
S. 11)
[…]
Reine Kapitalbeteiligungen, die Beteiligung Dritter am Gewinn der Gesellschaft sowie mehrstöckige Gesellschaften sind nach dem Entwurf nicht
zulässig. Hierdurch soll die erforderliche Transparenz sichergestellt und
Abhängigkeiten und externe Einflussnahmen verhindert werden." (BTDrucks., aaO S. 12)
[…]
28
Weiter heißt es in der Einzelbegründung zu § 59e BRAO:
"Die Rechtsanwaltsgesellschaft bildet eine Organisationsform zur gemeinschaftlichen rechtsbesorgenden Tätigkeit. Neben Rechtsanwälten
können nach Absatz 1 Satz 1 Angehörige eines sozietätsfähigen Berufs,
die ebenfalls - wenngleich in eingeschränktem Umfang - rechtsbesorgende Tätigkeiten ausüben dürfen, Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein.
Die Rechtsanwaltsgesellschaft ist als Berufsausübungsgesellschaft konzipiert. Sie dient nicht der Kapitalanlage. Deshalb bestimmt Absatz 1
Satz 2, dass die Gesellschafter in der Rechtsanwaltsgesellschaft beruflich
tätig sein müssen. Der Umfang der beruflichen Tätigkeit wird nicht festgelegt; ein Mindestmaß an beruflichen Aktivitäten muss jedoch gegeben
sein.
[…].
- 16 -
Der Entwurf geht davon aus, dass die Geschäftsanteile den Gesellschaftern ungeteilt zustehen müssen und daher Berufsangehörige einer BGBGesellschaft in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit nicht Gesellschafter sein können. Diese Einschränkung dient der Transparenz von
Rechtsanwaltsgesellschaften, der es abträglich wäre, wenn beispielsweise Geschäftsanteile außerhalb der Vorschrift des § 15 GmbHG nach den
für BGB-Gesellschaften geltenden Grundsätzen übertragen werden könnten." (BT-Drucks., aaO S. 14)
29
Diese Erwägungen des Gesetzgebers und der Inhalt des § 59e BRAO
haben im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens keine Änderung erfahren (vgl. nur Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des
Bundestages, BT-Drucks. 13/11035, S. 5, 23 f.; Plenarprotokoll des Bundestages 13/241, S. 22375).
30
(c) Der Gesichtspunkt der Gesetzessystematik spricht ebenfalls dafür,
§ 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht, wie die Klägerin meint, erweiternd dahin auszulegen, dass auch eine Partnerschaftsgesellschaft zu den möglichen Gesellschaftern einer Rechtsanwaltsgesellschaft gehörte.
31
(aa) Sowohl die gesetzlichen Bestimmungen zur Rechtsanwaltsgesellschaft (§§ 59c ff. BRAO) als auch die Vorschriften des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes zeigen, dass der Gesetzgeber bei der Gestaltung dieser Regelungen - seinem oben (unter I 2 a aa und cc (5) (b)) im Einzelnen dargestellten
Regelungsplan entsprechend - bestrebt war, einer Beteiligung von Gesellschaften an den vorgenannten Gesellschaften und damit der Bildung "mehrstöckiger
Gesellschaften" entgegenzuwirken. Er hat hierzu - über die bereits erwähnte
Einschränkung des Gesellschafterkreises der Rechtsanwaltsgesellschaft in
§ 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO hinaus - bestimmt, dass sich eine Rechtsanwaltsgesellschaft an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nicht beteiligen darf (§ 59c Abs. 2 BRAO). Damit ist es einer Rechtsanwaltsgesellschaft versagt, sich etwa ihrerseits als Gesellschafterin an einer an-
- 17 -
deren Rechtsanwaltsgesellschaft (vgl. hierzu AGH Rostock, Urteil vom
1. Dezember 2000 - AGH 7/00 (I/4), juris Rn. 19) oder an einer Partnerschaftsgesellschaft zu beteiligen. Letzteres ergibt sich zudem aus der gesetzlichen
Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 3 PartGG, wonach Gesellschafter einer Partnerschaft nur natürliche Personen sein können. Mit dieser Regelungssystematik
steht die - zur Bildung "mehrstöckiger Gesellschaften" führende - Beteiligung
einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht im
Einklang.
32
(bb) Darüber hinaus spricht auch die in § 59j Abs. 2 Satz 2 BRAO enthaltene Bestimmung über die Berufshaftpflichtversicherung der Rechtsanwaltsgesellschaft dafür, dass nach dem Gesetz grundsätzlich nur natürliche Personen
als Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Betracht kommen. Gemäß § 59j Abs. 1 Satz 1 BRAO ist die Rechtsanwaltsgesellschaft verpflichtet,
eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und die Versicherung während der Dauer ihrer Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 2,5 Millionen € für jeden Versicherungsfall (§ 59j Abs. 2 Satz 1
BRAO) und ist damit gegenüber dem Versicherungsschutz, den der einzelne
Rechtsanwalt gemäß § 51 Abs. 4 BRAO bereitzustellen hat, um das Zehnfache
erhöht. Hierdurch kommt - vor dem Hintergrund der fehlenden persönlichen
Haftung der Gesellschafter - zum Ausdruck, dass die Zulassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung als Rechtsanwaltsgesellschaft nicht zu einer
Einschränkung der Sicherheit des rechtsuchenden Bürgers führen soll, der der
Rechtsanwaltsgesellschaft ein Mandat erteilt (BT-Drucks. 13/9820, S. 17).
33
Gemäß § 59j Abs. 2 Satz 2 BRAO können die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den
Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, wobei dieser Betrag
allerdings mit der Zahl der Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht
- 18 -
Gesellschafter sind, zu vervielfachen ist und sich auf mindestens das Vierfache
der Mindestversicherungssumme belaufen muss (§ 59j Abs. 2 Satz 3 BRAO).
Eine inhaltlich entsprechende Regelung hat der Gesetzgeber in § 51a Abs. 2
Satz 2, 3 BRAO für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (§ 8 Abs. 4 PartGG) geschaffen (siehe hierzu BT-Drucks. 17/10487,
S. 15), der (ebenfalls) nur natürliche Personen angehören können (§ 1 Abs. 1
Satz 3 PartGG).
34
Der Systematik der vorbezeichneten gesetzlichen Regelungen und der
mit diesen verfolgten Zielsetzung des Gesetzgebers, mit zunehmender Zahl der
Gesellschafter auch eine zunehmende Höhe des Mindestversicherungsschutzes zu gewährleisten, liefe es im Grundsatz zuwider, wenn eine Partnerschaftsgesellschaft als Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen würde und dadurch bei der Bemessung der Mindestversicherungssumme anstelle einer größeren - die in § 59j Abs. 2 Satz 3 BRAO genannte
Größenordnung übersteigenden - Anzahl von Rechtsanwälten und sonstigen
Berufsangehörigen lediglich auf eine aus diesen Personen gebildete Partnerschaftsgesellschaft als (alleinige) Gesellschafterin der Rechtanwaltsgesellschaft
abgestellt werden könnte.
35
(d) Gegen eine erweiternde Auslegung des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO,
wie sie die Klägerin vertritt, spricht schließlich auch der Sinn und Zweck dieser
Vorschrift. Durch die Regelung in § 59e BRAO und die weiteren insoweit einschlägigen Normen soll erreicht werden, dass die Rechtsform der Rechtsanwaltsgesellschaft nur zur gemeinsamen Berufsausübung von Rechtsanwälten
und Angehörigen der weiteren dort genannten Berufe genutzt wird (vgl. hierzu
bereits BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001 - PatAnwZ 1/00, aaO S. 279). Die Beteiligung einer aus den vorgenannten Personen gebildeten Partnerschaftsgesellschaft als Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft entspricht dieser
- 19 -
Zielsetzung nicht. Zu Unrecht meint die Klägerin, Gegenteiliges aus der vom
Bundesgerichtshof in dem vorstehend genannten Beschluss vom 9. Juli 2001
im Wege der (verfassungskonformen) Auslegung vorgenommenen Erweiterung
des Kreises möglicher Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft herleiten
zu können.
36
Die Klägerin verkennt hierbei, dass diese Rechtsprechung den - vom
Sinn und Zweck des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO umfassten - besonders gelagerten (Ausnahme-)Fall einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betraf, deren
alleiniger Gegenstand das Halten von Gesellschaftsanteilen der an ihr beteiligten Berufsangehörigen an einer von diesen ausgeübten Anwaltsgesellschaft
war, und dass sich die gesellschaftsrechtlichen und berufsrechtlichen Besonderheiten einer solchen Form der Beteiligung nicht auf die hier gegebene Fallgestaltung der Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft übertragen lassen,
die gegenüber der Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtlich stärker verselbständigt ist und deren Gesellschaftszweck bereits nach dem Gesetz nicht eine
(ausschließliche) Beteiligung an einer anderen Gesellschaft in dem vorbezeichneten Sinne, sondern gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG die gemeinsame Berufsausübung der ihr angehörenden Partner ist.
37
(aa) Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend angenommen hat und auch
die Klägerin im Grundsatz nicht in Zweifel zieht, hat der Gesetzgeber die Partnerschaftsgesellschaft deutlich selbständiger ausgestaltet und sie insbesondere
als Rechtssubjekt gegenüber den ihr als Gesellschafter angehörenden natürlichen Personen rechtlich deutlich stärker verselbständigt als dies nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der teilrechtsfähigen Gesellschaft
bürgerlichen Rechts der Fall ist. Damit ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
den in § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten natürlichen Personen rechtlich
gesehen näher und treten die in ihr verbundenen Berufsangehörigen als natürli-
- 20 -
che Personen gegenüber der Gesellschaft weniger stark in den Hintergrund als
dies bei einer völlig verselbständigten juristischen Person oder einer dieser angenäherten Partnerschaftsgesellschaft der Fall ist.
38
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof jüngst auch in einem den
wohnraummietrechtlichen Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreffenden Grundsatzurteil
(BGH, Urteil vom 14. Dezember 2016 - VIII ZR 232/15, ZIP 2017, 122, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) hervorgehoben, dass eine (Außen-)Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (lediglich) eine teilrechtsfähige Personengesellschaft darstellt, der nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (grundlegend BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341,
343 ff.) zwar eine nach außen hin bestehende beschränkte Rechtsfähigkeit zukommt, diese Teilrechtsfähigkeit sie aber, anders als dies bei juristischen Personen der Fall ist, nicht zu einem gegenüber ihren Gesellschaftern völlig verselbständigten Rechtssubjekt macht. Der grundlegende Unterschied zur juristischen Person besteht deshalb darin, dass durch die Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine vollständige Abkopplung der Gesellschaft
von ihren Mitgliedern nicht vollzogen worden ist (BGH, Urteil vom 14. Dezember
2016 - VIII ZR 232/15, aaO Rn. 17-19 mwN).
39
Bei der Partnerschaftsgesellschaft indes hat der Gesetzgeber eine solche Abkopplung weitgehend vorgenommen. Er hat sie, wie oben bereits erwähnt, als eine "Schwesterfigur" der - anders als die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts nicht nur teilrechtsfähigen - Offenen Handelsgesellschaft angesehen
und hat demgemäß die gesetzlichen Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes in wesentlichen Punkten an den für die Offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften ausgerichtet. Dabei hat der Gesetzgeber die
- 21 -
Partnerschaftsgesellschaft insoweit als einer juristischen Person weitgehend
angenähert angesehen (siehe oben I 2 a aa).
40
(bb) Die Klägerin verkennt zudem, dass die von ihr befürwortete Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auch
insoweit nicht dem Sinn und Zweck des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO entspricht,
als der Gesetzgeber damit das Ziel verfolgt hat, auch bei dieser Form der beruflichen Zusammenarbeit dem stark personenbezogenen Charakter der freiberuflichen Tätigkeit Rechnung zu tragen und die Transparenz der Strukturen gemeinsamer Berufsausübung zu gewährleisten.
41
Durch die Einführung der gesetzlichen Regelungen über die Rechtsanwaltsgesellschaft (siehe oben unter I 2 a bb) wollte der Gesetzgeber
- ebenso wie bereits mit der Einführung der Bestimmungen über die Partnerschaftsgesellschaft (siehe oben unter I 2 a aa) - die Möglichkeiten der Angehörigen Freier Berufe zur beruflichen Zusammenarbeit mit Rücksicht auf die insoweit erfolgte Entwicklung der rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen (vgl. hierzu BT-Drucks. 12/6152, S. 1, 7 f.; 13/9820, S. 11 f.) erweitern, ohne dass hiermit Einschränkungen hinsichtlich des für diese Berufe unverzichtbaren persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen dem jeweiligen Berufsangehörigen und seinem Auftraggeber (vgl. hierzu nur BVerfGE 141, 82 Rn. 52)
oder Einschränkungen bezüglich der für den Auftraggeber und den Rechtsverkehr notwendigen Transparenz der Strukturen der gemeinsamen Berufsausübung verbunden sein sollten (vgl. BT-Drucks. 12/6152, S. 7-9; 13/9820,
S. 11 f., 14). Dieser Zielsetzung entsprechend hat der Gesetzgeber den Kreis
der zulässigen Gesellschafter in § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO im Grundsatz auf
natürliche Personen beschränkt und die Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß
§ 59e Abs. 1 Satz 2 BRAO als eine Berufsausübungsgesellschaft gestaltet.
- 22 -
42
Diese gesetzlichen Schranken in § 59e Abs. 1 Satz 1 und 2 BRAO
dienen mithin - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht etwa vornehmlich
nur dazu, Einflüsse berufsfremder Dritter auf die Rechtsanwaltsgesellschaft zu
verhindern, welche im vorliegenden Fall, wie die Klägerin insoweit zutreffend
geltend macht, zumindest bei der derzeitigen Zusammensetzung der Alleingesellschafterin der Klägerin nicht zu besorgen sein dürften. Vielmehr ging es dem
Gesetzgeber, wie erwähnt, bei der Schaffung des § 59e Abs. 1 BRAO maßgeblich auch um die Sicherung des persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen
dem Berufsangehörigen, insbesondere dem Rechtsanwalt als Organ der
Rechtspflege, und dessen Auftraggeber (Mandanten) sowie um die Aufrechterhaltung der auch insoweit notwendigen Transparenz, die er bei "mehrstöckigen
Gesellschaften" - wie hier - als grundsätzlich gefährdet ansieht (vgl. BT-Drucks.,
13/9820, S. 12 f.; vgl. auch Bormann in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 59e BRAO
Rn. 8).
43
Anders als die Klägerin meint, wird einer solchen Gefährdung, insbesondere soweit es um das vorgenannte persönliche Vertrauensverhältnis zwischen
dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten geht, angesichts der vorbezeichneten Zielsetzung des Gesetzgebers nicht bereits dadurch in ausreichendem
Maße entgegengewirkt, dass der Mandant - wenn der Briefbogen ihm, wovon
offenbar auch die Klägerin ausgeht, mit Blick auf die in § 10 Abs. 2 Satz 1
BORA enthaltene Regelung keinen näheren Aufschluss über die Zusammensetzung einer als Gesellschafterin an einer Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligten Partnerschaftsgesellschaft geben sollte - selbst aktiv werden und sich diese
Informationen durch Einsichtnahme in das Partnerschaftsregister (§§ 4, 5
PartGG) verschaffen kann (vgl. in diesem Sinne auch BVerfG, NJW 2009, 2587
Rn. 15).
- 23 -
44
(e) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die von ihr erstrebte Erweiterung des Kreises zulässiger Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf die Partnerschaftsgesellschaft auch nicht aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1
und Art. 12 Abs. 1 GG hergeleitet werden. Die verfassungskonforme Auslegung
findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ihre Grenze
dort, wo sie zum Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers
in Widerspruch treten würde (vgl. nur BVerfGE 138, 296 Rn. 132 mwN; ebenso
BGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15, FamRZ 2015, 1484 Rn. 35;
Urteile vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 49/14, BRAK-Mitt. 2016, 139 Rn. 10;
vom 29. September 2016 - I ZR 11/15, juris Rn. 33; vgl. auch BGH, Urteil vom
28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 43; jeweils mwN).
45
So liegt der Fall hier angesichts des insoweit in § 59e Abs. 1 Satz 1
BRAO - wie oben im Einzelnen ausgeführt - klar erkennbar zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers.
46
b) § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO verstößt, soweit demgemäß eine Partnerschaftsgesellschaft nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein
kann, auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG. Einer Vorlage an
das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht.
47
aa) Das Grundrecht der Berufsfreiheit wird durch Art. 12 Abs. 1 GG umfassend geschützt (vgl. nur BVerfGE 135, 90 Rn. 52 mwN). Gemäß Art. 19
Abs. 3 GG gilt dieses Grundrecht auch für die Klägerin als Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung, da Art. 12 Abs. 1 GG seinem Wesen nach
auf juristische Personen des Privatrechts anwendbar ist (vgl. nur BVerfGE 135,
90 Rn. 53; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, WM 2014, 1775 Rn. 20;
Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, Art. 12 GG Rn. 14; jeweils mwN).
- 24 -
48
Der durch die Beklagte ausgesprochene Zulassungswiderruf und die diesem zugrundeliegende gesetzliche Vorschrift des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO
greifen in die Berufsfreiheit der Klägerin ein. Denn sie versagen ihr eine Berufsausübung in der gegenwärtigen Organisationsform (vgl. BVerfGE 135, 90
Rn. 55). Dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist jedoch (auch) verfassungsrechtlich gerechtfertigt.
49
In das durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte einheitliche Grundrecht der
Berufsfreiheit darf nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegriffen werden (vgl. nur BVerfGE
135, 90 Rn. 57; 141, 82 Rn. 47; jeweils mwN).
50
(1) Eine ausreichende gesetzliche Grundlage ist hier mit der in § 59e
Abs. 1 Satz 1 BRAO vorgenommenen Einschränkung des Kreises zulässiger
Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft gegeben.
51
(2) Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit,
hier in Gestalt der Unzulässigkeit einer Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft als Gesellschafterin an einer Rechtsanwaltsgesellschaft, entspricht auch
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dabei sind an eine - hier gegebene - Einschränkung der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) geringere Anforderungen zu stellen als an eine Einschränkung der Berufswahl (vgl. nur Gaier in
Gaier/Wolf/Göcken, aaO, Art. 12 GG Rn. 3, 43 ff. mwN). Um den Eingriff in die
Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen zu können, genügt es, wenn die vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlziele auf vernünftigen Erwägungen beruhen
und das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und
erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere
des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der
Zumutbarkeit noch gewahrt ist, der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit den
Berufstätigen mithin nicht übermäßig oder unzumutbar trifft (vgl. BVerfGE 103,
- 25 -
1, 10; 141, 82 Rn. 52 ff.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2014 - I ZR 137/12, aaO
Rn. 21; Beschluss vom 27. Januar 2016 - I ZR 67/14, GRUR 2016, 523 Rn. 21;
Gaier in Gaier/Wolf/Göcken, aaO Rn. 46 ff.; jeweils mwN).
52
Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt § 59e Abs. 1
Satz 1 BRAO. Dem Gesetzgeber ging es - wie oben (unter I 2 a cc (5) (b)) bereits dargestellt - namentlich im Interesse der Rechtspflege, der Unabhängigkeit
der Berufsangehörigen und des persönlichen Vertrauensverhältnisses zum Auftraggeber (vgl. hierzu nur BVerfGE 141, 82 Rn. 52) darum, die Rechtsanwaltsgesellschaft als eine (aus natürlichen Personen bestehende) Berufsausübungsgesellschaft mit einer möglichst transparenten Struktur zu schaffen und die Einrichtung "mehrstöckiger Gesellschaften" zu vermeiden. An der Vernünftigkeit
dieser Erwägungen besteht kein Zweifel. Die durch den Gesetzgeber in § 59e
Abs. 1 Satz 1 BRAO vorgenommene Beschränkung der als Gesellschafter einer
Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassenen Personen ist zur Erreichung des vorgenannten Zwecks auch geeignet. Sie ist zudem auch erforderlich, da insbesondere zur Vermeidung "mehrstöckiger Gesellschaften" ein milderes Mittel als
der Ausschluss von - rechtlich völlig verselbständigten - Gesellschaften aus
dem Kreis der zulässigen Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht
zu erkennen ist.
53
Schließlich ist dieser Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Rechtsanwaltsgesellschaft bei einer Gesamtabwägung für diese auch zumutbar. Dem
Rechtsanwalt steht es frei, seinen Beruf in einer Vielzahl von Rechtsformen
- etwa als Einzelanwalt, Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft - auszuüben (vgl. Senatsurteil
vom 18. Juli 2011 - AnwZ (Brfg) 18/10, NJW 2011, 3036 Rn. 14), wobei ihm
auch mehrere Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung zur Verfügung stehen. Die aufgrund der Regelung des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO fehlende Mög-
- 26 -
lichkeit, sich als Rechtsanwalt mittels einer Partnerschaftsgesellschaft an einer
Rechtsanwaltsgesellschaft zu beteiligen, stellt bereits deshalb keine unzumutbare Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit dar.
54
Die Klägerin hat auch keine überwiegenden, grundrechtlich geschützten
Interessen aufzuzeigen vermocht, die gerade die von ihr gewählte Beteiligungsform für sie zwingend erforderlich machten. Solche die oben genannten Gemeinwohlziele des Gesetzgebers überwiegenden Interessen sind - insbesondere angesichts der bereits erwähnten Vielgestaltigkeit der vom Gesetzgeber für
die anwaltliche Berufsausübung zur Verfügung gestellten Rechtsformen - auch
sonst nicht ersichtlich.
55
bb) Die Nichtzulassung der Partnerschaftsgesellschaft als Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Ein solcher Verstoß ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass
nach der Auslegung des § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO durch den Bundesgerichtshof eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter den oben genannten
engen Voraussetzungen als eine solche Gesellschafterin in Betracht kommt.
56
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 verlangt, wesentlich
Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. nur
BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - 1 BvR 713/13, juris Rn. 18 mwN).
Wie oben im Einzelnen dargestellt, unterscheidet sich die Partnerschaftsgesellschaft in mehrfacher Hinsicht - namentlich durch ihre bereits gesetzlich in § 1
Abs. 1 Satz 1 PartGG festgelegte Eigenschaft als Berufsausübungsgesellschaft
und durch den höheren Grad ihrer Verselbständigung gegenüber den Gesellschaftern - wesentlich von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren alleiniger Gegenstand das Halten von Gesellschaftsanteilen der an ihr beteiligten
Berufsangehörigen an einer von diesen ausgeübten Anwaltsgesellschaft ist.
- 27 -
57
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG folgt auch nicht etwa aus dem vorgenannten Umstand, dass § 1 Abs. 1 Satz 1 PartGG die Partnerschaftsgesellschaft als reine Berufsausübungsgesellschaft ausgestaltet hat und ihr Gesellschaftszweck demgemäß - anders als bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- nicht darauf beschränkt werden kann, ausschließlich Anteile an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu halten. Mit dieser Entscheidung des Gesetzgebers ist
eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit für
Rechtsanwälte bereits deshalb nicht verbunden, weil letzteren - wie oben unter I
2 b aa (2) bereits erwähnt - vielfältige andere, auch haftungsbeschränkte, Organisationsformen zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung zur Verfügung stehen und der Gesetzgeber nicht etwa verfassungsrechtlich im Hinblick
auf Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet ist, das Konzept der Partnerschaftsgesellschaft
als reine Berufsausübungsgesellschaft aufzugeben, um insbesondere Rechtsanwälten die Möglichkeit zu geben, sich nicht nur in Form einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, sondern auch mittels einer Partnerschaftsgesellschaft als
Holdinggesellschaft an einer Rechtsanwaltsgesellschaft zu beteiligen.
58
c) Da der Widerruf der Zulassung der Klägerin als Rechtsanwaltsgesellschaft schon deshalb rechtmäßig ist, weil sie die Voraussetzungen des § 59e
Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht mehr erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob zusätzlich
- wie von der Beklagten im Widerrufsbescheid angenommen - auch der Widerrufsgrund des § 59e Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 59h Abs. 3 Satz 1 BRAO
gegeben
ist,
weil
eine
(unmittelbare)
berufliche
Tätigkeit
der
G.-Partnerschaftsgesellschaft beziehungsweise der Partner in der klagenden
Rechtsanwaltsgesellschaft fehle.
59
d) Ebenso kann, da gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO eine Partnerschaftsgesellschaft schon grundsätzlich nicht als Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft in Betracht kommt, offen bleiben, ob der Anwaltsgerichtshof
- 28 -
die Rechtmäßigkeit des Zulassungswiderrufs (auch) auf den Inhalt der Satzung
der Klägerin stützen durfte, oder ob dem, wie die Klägerin mit der Berufung
rügt, bereits entgegensteht, dass die Beklagte diesen - von der Klägerin selbst
allerdings im Rahmen des dem Widerruf vorausgegangenen Schriftwechsels
mit der Beklagten angeführten - Gesichtspunkt im Rahmen der Anhörung der
Klägerin nach § 59h Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BRAO nicht ausdrücklich als möglichen (weiteren) Grund für einen Widerruf der Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft bezeichnet hat.
II.
60
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
Limperg
Bünger
Kau
Remmert
Merk
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 01.06.2016 - AGH 18/15 II -