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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 3/12
vom
4. September 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Kammerbeitrag
- 2 -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
am 4. September 2012
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats des
Anwaltsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 8. Juni
2012 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller ist im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen verschiedene Bescheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zum Gegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mangels
Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Gegen diesen Beschluss
hat der Antragsteller (sofortige) Beschwerde eingelegt; für die unbedingt eingelegte Beschwerde hat er zugleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des
Rechtsanwalts Dr. G.
aus B.
beantragt.
- 3 -
II.
2
Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1
BRAO gelten für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, soweit
die Bundesrechtsanwaltsordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Der Anwaltsgerichtshof steht einem Oberverwaltungsgericht gleich (§ 112c
Abs. 1 Satz 2 BRAO). Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können
- von bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen - nicht
mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (§
152 Abs. 1 VwGO). Die Bundesrechtsanwaltsordnung enthält keine abweichenden Bestimmungen. Nach § 112a Abs. 2 BRAO entscheidet der Bundesgerichtshof vielmehr nur über die Rechtsmittel der Berufung gegen Urteile des
Anwaltsgerichtshofs und der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG.
3
Dass der Antragsteller auch eine Verletzung seines Grundrechts auf den
gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 1 GG) rügt, führt nicht zur Statthaftigkeit der von Gesetzes wegen nicht eröffneten sofortigen Beschwerde.
- 4 -
III.
4
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Verfahren der sofortigen Beschwerde wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 VwGO, § 114 Satz 1
ZPO).
Kayser
Roggenbuck
Quaas
Lohmann
Braeuer
Vorinstanz:
AGH Bremen, Entscheidung vom 08.06.2012 - 2 AGH 1/12 -