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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 93/08
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vom
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9. November 2009
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in dem Verfahren
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
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des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die
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Richterin
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Roggenbuck
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sowie
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die
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Rechtsanwälte
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Prof. Dr. Stüer
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Prof. Dr. Quaas
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nach mündlicher Verhandlung
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am 9. November 2009 beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
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des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 21. Mai 2008
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wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
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der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
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festgesetzt.
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und
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Gründe:
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I.
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Der Antragsteller ist seit 1972 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
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Antragsgegnerin widerrief mit Verfügung vom 12. September 2007 seine Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
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Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
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Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller
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mit seiner sofortigen Beschwerde.
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II.
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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215
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Abs. 3 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist mit Recht widerrufen worden.
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1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,
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es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet
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sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffenen Verfügung erfüllt.
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a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht
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ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
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Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt
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(st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-
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Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt.
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1995, 126). Der Vermögensverfall wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet,
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wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht
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zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Zum
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Zeitpunkt des Widerrufs war der Antragsteller mit neun Haftbefehlsanordnungen
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im zentralen Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts S.
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eingetragen,
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so dass der Vermutungstatbestand gegeben war. Nach einer Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin beliefen sich seine Verbindlichkeiten auf
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118.426,44 €. Den Aufforderungen der Antragsgegnerin zu einer konkreten
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Darlegung seiner Vermögensverhältnisse war der Antragsteller nicht nachgekommen. Dies ging zu seinen Lasten.
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b) Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Inte-
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ressen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des
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Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner
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Gläubiger. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls waren nicht
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gegeben.
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2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen
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Verfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), kann
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nicht festgestellt werden.
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Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller
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nicht dargetan. Zwar ist es ihm nach einem Schreiben des Amtsgerichts
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S.
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vom 28. Januar 2009 gelungen, die Löschungen der bis dahin im
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dortigen Schuldnerverzeichnis enthaltenen Eintragungen zu erwirken. Jedoch
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ist andererseits aufgrund einer Mitteilung des Finanzamts P.
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vom
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20. Mai 2009 bekannt geworden, dass dort zum Stichtag 5. Mai 2009 Steuerrückstände des Antragstellers einschließlich Säumniszuschläge in Gesamthöhe
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von 27.352,80 € bestanden. Insoweit hat allerdings der Antragsteller im Senatstermin einen Überweisungsträger der Sparkasse So.
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vom 4. November 2009
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vorgelegt, dem zufolge für ihn ein Betrag von 9.500 € zur Begleichung von Umsatzsteuer an das Finanzamt P.
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überwiesen worden ist. Auch
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unter Berücksichtigung dieser Zahlung würden sich seine Steuerrückstände
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jedoch weiterhin auf über 17.000 € belaufen.
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Vor allem reicht es zur Annahme einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse nicht aus, dass der Rechtsanwalt bezüglich einzelner bekannt gewordener Forderungen eine Schuldtilgung oder die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis nachweist. Vielmehr muss der Rechtsanwalt seine Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darlegen. Insbesondere muss er eine
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Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen vorlegen und im Einzelnen darlegen, ob und in welcher Höhe diese inzwischen erfüllt sind oder in
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welcher Weise er sie zu erfüllen gedenkt (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss
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vom 12. Januar 2004 - AnwZ (B) 26/03; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 14
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Rdn. 60 m.w.N.). Dem ist der Antragsteller trotz entsprechender Hinweise nicht
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nachgekommen. Auch die vom Antragsteller im Anschluss an den Senatstermin
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per Fax zu den Akten gereichte "vorläufige Vermögensübersicht" seines Steuerberaters wird mit ihren vagen Angaben den Anforderungen an eine aussagekräftige Vermögensübersicht nicht gerecht.
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3. Es bestehen weiterhin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen
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der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall ausnahmsweise nicht (mehr)
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gefährdet sind.
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4. Der Senat konnte in der Besetzung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BRAO
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entscheiden (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, zur
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Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
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Tolksdorf
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Ernemann
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Stüer
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Roggenbuck
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Quaas
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Vorinstanz:
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AGH Berlin, Entscheidung vom 21.05.2008 - II AGH 22/07 -
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