Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/anwz(b)__73-02a.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

49 lines
No EOL
2.3 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 73/02
vom
29. März 2004
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft;
hier: Gegenvorstellung
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den
Richter Dr. Ernemann sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Wüllrich und
Dr. Frey am 29. März 2004 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 23. Februar 2004
gegen den Beschluß des Senats vom 12. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat durch Beschluß vom 12. Januar 2004 die sofortige Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluß des Niedersächsischen
Anwaltsgerichtshofs in Celle zurückgewiesen, durch den der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abschlägig beschieden worden war. Den Vertagungsantrag des Antragstellers hat er ebenfalls zurückgewiesen, weil der Antragsteller nicht ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß er an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat krankheitsbedingt nicht teilnehmen konnte.
Die Gegenvorstellung, mit der der Antragsteller insbesondere eidesstattlich versichert, am 11. Januar 2004 an hohem Fieber gelitten zu haben, so daß
ihm eine Anreise nicht möglich gewesen sei, kann keinen Erfolg haben. Ob
eine Abänderung des formell und materiell rechtskräftigen Senatsbeschlusses
in Betracht kommt, wenn eine mit der Gegenvorstellung gerügte Verletzung
rechtlichen Gehörs vorgelegen hat, kann dahinstehen.
-3-
Abgesehen davon, daß der Antragsteller bei genügender Sorgfalt hätte
erkennen können, daß das von ihm eingereichte Attest den Anforderungen an
eine ausreichende Glaubhaftmachung seiner Reise- und Verhandlungsunfähigkeit nicht genügen konnte, hatte der Antragsteller weder bis zum Termin am
12. Januar 2004 seine Beschwerde begründet noch hat er nunmehr im Rahmen der Gegenvorstellung sachliche für den Widerruf wegen Vermögensverfalls beachtliche Gesichtspunkte etwaiger Art vorgetragen. In der Senatsentscheidung sind keine Tatsachen verwertet worden, zu denen der Antragsteller
nicht zuvor gehört worden war bzw. zu denen ihm eine vorherige Stellungnahme nicht möglich gewesen wäre.
Deppert
Ganter
Schott
Otten
Wüllrich
Ernemann
Frey