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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ(B) 62/06
vom
2. Juli 2007
in dem Verfahren
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter
Dr. Frellesen und Schaal und die Rechtsanwälte Dr. Frey, Dr. Wosgien und
Prof. Dr. Quaas nach mündlicher Verhandlung
am 2. Juli 2007 beschlossen:
Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.
Gründe:
1
Der Antragsteller ist seit 1972 beim Amts- und Landgericht Aachen zur
Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 3. Dezember 2004 hat die
Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls
widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs hat der
Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten.
2
Das gemäß § 40 Abs. 4 BRAO, § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG zulässige Wiedereinsetzungsgesuch ist begründet; denn der Antragsteller hat durch die eidesstattliche Versicherung seiner Büroangestellten und seiner eigenen Versicherung an Eides statt hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeschriftsatz schon am Tag der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an
den Anwaltsgerichtshof abgesandt wurde. Dort ist er aber offenbar nicht eingegangen. Daran trifft den Beschwerdeführer kein Verschulden. Die Antragsgeg-
-3-
nerin ist demzufolge dem Wiedereinsetzungsantrag auch nicht mehr entgegengetreten.
Hirsch
Otten
Frey
Frellesen
Wosgien
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 20.05.2005 - 1 ZU 4/05 -
Schaal
Quaas