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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 24/10
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vom
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18. Oktober 2010
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in dem Verfahren
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wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- 2 -
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
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des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den
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Richter
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Dr.
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Schäfer
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sowie
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die
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Rechtsanwälte
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Prof.
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Dr.
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Stüer
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und
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Prof. Dr. Quaas
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am 18. Oktober 2010 beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
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des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
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30. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
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Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
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der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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50.000 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Antragsteller ist seit 1968 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 24. August 2009 hat die Antragsgegnerin
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die Zulassung des Antragstellers wegen Fehlens einer Berufshaftpflichtversicherung widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-
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- 3 -
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gerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller
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sofortige Beschwerde eingelegt.
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II.
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2
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Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42
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Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne
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Erfolg. Der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO lag im Zeitpunkt der
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Widerrufsverfügung vor und ist auch nicht nachträglich weggefallen.
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3
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Gemäß § 51 BRAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden
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Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung
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während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung
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muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und den
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übrigen in § 51 BRAO aufgeführten Voraussetzungen entsprechen.
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4
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Der Antragsteller hatte weder im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung noch
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im Zeitpunkt der Entscheidung einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen.
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Seine Berufshaftpflichtversicherung bei der A.
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Versicherung AG endete am
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21. Juli 2009, Versicherungsschutz bestand bereits seit dem 10. Oktober 2008
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nicht mehr. Der Antragsteller hat weder belegt, dass das Versicherungsverhältnis bei der A.
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Versicherung AG weiter bestehe, noch hat er ein Versiche-
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rungsverhältnis bei einer anderen Versicherung nachgewiesen.
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- 4 -
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5
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Nachdem beide Beteiligte auf mündliche Verhandlung verzichtet haben,
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konnte der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden.
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Tolksdorf
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Roggenbuck
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Stüer
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Schäfer
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Quaas
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Vorinstanz:
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AGH Stuttgart, Entscheidung vom 30.01.2010 - AGH 42/09 (II) -
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