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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 12/09
vom
24. Juli 2009
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
Antragsteller und Beschwerdeführer,
gegen
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Wiederaufnahme
hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG/Gegenvorstellung
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die
Rechtsanwältin Dr. Hauger
am 24. Juli 2009
beschlossen:
Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Antragstellers gegen
den Senatsbeschluss vom 30. April 2009 und der Antrag auf Herabsetzung des Streitwertes vom 2. Juni 2009 werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 erhobene "weitere
1
Rechtsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs" richtet sich
gegen einen Beschluss des Senats vom 30. April 2009. Mit diesem Beschluss
hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 1/93 ablehnenden Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. November
2008 als unzulässig verworfen. Der Antragsteller wiederholt und vertieft die zur
Begründung der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Gründe und beantragt,
den Streitwert auf 10 % des früheren Streitwerts der Hauptsache herabzusetzen.
2
1. Das als Anhörungsrüge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsa-
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chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor
gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.
3
Auch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet.
Das Vorbringen des Antragstellers zur Begründetheit seiner sofortigen Beschwerde gibt keinen Anlass, die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern.
4
2. Der Antrag, den Geschäftswert des Verfahrens herabzusetzen, hat
keinen Erfolg. Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine solche Änderung des
Geschäftswerts nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens
nach der Bundesrechtsanwaltsordnung überhaupt noch in Betracht kommt (offen gelassen in den Senatsbeschlüssen vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 35/84 =
BRAK-Mitt. 1987, 39 und vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 33/86 = BRAK-Mitt.
1987, 154). Denn jedenfalls überschreitet die Streitwertfestsetzung nicht das
-4-
dem Senat (und dem Anwaltsgerichtshof) eingeräumte Ermessen. Die Hälfte
des üblicherweise in Zulassungssachen festgesetzten Geschäftswerts war hier
angemessen.
Ganter
Ernemann
Wüllrich
Frellesen
Frey
Roggenbuck
Hauger
Vorinstanz:
AGH Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.2008 - 1 AGH 7/08 -