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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 12/09
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vom
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24. Juli 2009
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in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
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Antragsteller und Beschwerdeführer,
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gegen
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Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
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wegen Wiederaufnahme
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hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG/Gegenvorstellung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
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Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
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Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die
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Rechtsanwältin Dr. Hauger
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am 24. Juli 2009
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Antragstellers gegen
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den Senatsbeschluss vom 30. April 2009 und der Antrag auf Herabsetzung des Streitwertes vom 2. Juni 2009 werden zurückgewiesen.
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Gründe:
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Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 erhobene "weitere
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Rechtsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs" richtet sich
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gegen einen Beschluss des Senats vom 30. April 2009. Mit diesem Beschluss
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hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 1/93 ablehnenden Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. November
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2008 als unzulässig verworfen. Der Antragsteller wiederholt und vertieft die zur
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Begründung der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Gründe und beantragt,
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den Streitwert auf 10 % des früheren Streitwerts der Hauptsache herabzusetzen.
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1. Das als Anhörungsrüge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsa-
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chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor
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gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.
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Auch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet.
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Das Vorbringen des Antragstellers zur Begründetheit seiner sofortigen Beschwerde gibt keinen Anlass, die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern.
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2. Der Antrag, den Geschäftswert des Verfahrens herabzusetzen, hat
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keinen Erfolg. Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine solche Änderung des
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Geschäftswerts nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens
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nach der Bundesrechtsanwaltsordnung überhaupt noch in Betracht kommt (offen gelassen in den Senatsbeschlüssen vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 35/84 =
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BRAK-Mitt. 1987, 39 und vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 33/86 = BRAK-Mitt.
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1987, 154). Denn jedenfalls überschreitet die Streitwertfestsetzung nicht das
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dem Senat (und dem Anwaltsgerichtshof) eingeräumte Ermessen. Die Hälfte
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des üblicherweise in Zulassungssachen festgesetzten Geschäftswerts war hier
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angemessen.
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Ganter
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Ernemann
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Wüllrich
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Frellesen
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Frey
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Roggenbuck
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Hauger
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Vorinstanz:
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AGH Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.2008 - 1 AGH 7/08 -
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