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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AnwZ (B) 107/08
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vom
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21. Oktober 2009
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in dem Verfahren
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wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
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Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die
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Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
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am 21. Oktober 2009
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beschlossen:
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Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
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des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes NordrheinWestfalen vom 20. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.
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Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
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der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
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Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
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12.500 € festgesetzt.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er beantragte mit Schreiben vom 3. August 2007, ihm zu gestatten, die
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Bezeichnung "Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht" zu führen. Die
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Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 3. März 2008 zurück. Der
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Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Anwaltsgerichtshof
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nicht zugelassenen sofortigen Beschwerde, mit der er zuletzt noch begehrt, die
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Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Nichtzulassung der sofortigen
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Beschwerde aufzuheben und die sofortige Beschwerde zuzulassen.
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II.
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2
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Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ergeht im Verfahren
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nach § 223 BRAO. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der
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Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (st.Rspr.; vgl.
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nur Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2008 - AnwZ (B) 96/07, juris, unter II 2; vom
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24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 21. Juni 1999
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- AnwZ (B) 82/98, BRAK-Mitt. 1999, 270 und vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B)
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63/06; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 223 Rdnr. 48 m.w.N.). Dies gilt
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auch dann, wenn sich der Anwaltsgerichtshof mit der Frage der Zulassung nicht
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ausdrücklich befasst hat (Senatsbeschluss vom 1. März 2004 - AnwZ (B) 38/03,
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AnwBl. 2004, 449).
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3
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Auf die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist der Antragsteller
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mit Schreiben des Senats vom 2. September 2009 hingewiesen worden. Das
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unzulässige Rechtsmittel kann nicht, wie es der Antragsteller in seinem auf den
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Hinweis des Senats eingereichten Schriftsatz vom 21. September 2009 begehrt, als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt werden, da der Gesetzgeber
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im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit im Gegensatz zu § 145
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Abs. 3 BRAO nicht vorgesehen hat (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008, aaO).
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4
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Der Senat kann über das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
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Ganter
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Ernemann
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Stüer
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Frellesen
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Quaas
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Vorinstanz:
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AGH Hamm, Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 AGH 26/08 -
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