Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/anwz(b)_107-08.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

78 lines
No EOL
3.3 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 107/08
vom
21. Oktober 2009
in dem Verfahren
wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die
Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
am 21. Oktober 2009
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes NordrheinWestfalen vom 20. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
12.500 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er beantragte mit Schreiben vom 3. August 2007, ihm zu gestatten, die
Bezeichnung "Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht" zu führen. Die
Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 3. März 2008 zurück. Der
Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Anwaltsgerichtshof
-3-
nicht zugelassenen sofortigen Beschwerde, mit der er zuletzt noch begehrt, die
Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Nichtzulassung der sofortigen
Beschwerde aufzuheben und die sofortige Beschwerde zuzulassen.
II.
2
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ergeht im Verfahren
nach § 223 BRAO. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der
Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (st.Rspr.; vgl.
nur Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2008 - AnwZ (B) 96/07, juris, unter II 2; vom
24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 21. Juni 1999
- AnwZ (B) 82/98, BRAK-Mitt. 1999, 270 und vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B)
63/06; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 223 Rdnr. 48 m.w.N.). Dies gilt
auch dann, wenn sich der Anwaltsgerichtshof mit der Frage der Zulassung nicht
ausdrücklich befasst hat (Senatsbeschluss vom 1. März 2004 - AnwZ (B) 38/03,
AnwBl. 2004, 449).
3
Auf die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist der Antragsteller
mit Schreiben des Senats vom 2. September 2009 hingewiesen worden. Das
unzulässige Rechtsmittel kann nicht, wie es der Antragsteller in seinem auf den
Hinweis des Senats eingereichten Schriftsatz vom 21. September 2009 begehrt, als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt werden, da der Gesetzgeber
im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit im Gegensatz zu § 145
Abs. 3 BRAO nicht vorgesehen hat (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008, aaO).
-4-
4
Der Senat kann über das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
Ganter
Ernemann
Stüer
Frellesen
Quaas
Vorinstanz:
AGH Hamm, Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 AGH 26/08 -