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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwSt (R) 4/13
vom
16. Juli 2013
in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
gegen
wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer
sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
am 16. Juli 2013 gemäß § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO
beschlossen:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats
des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 26. November 2012
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1
Ergänzend bemerkt der Senat:
2
Der Anwaltsgerichtshof hat geprüft, ob dem Beschwerdeführer trotz des
wegen zweier gewichtiger Taten der Beihilfe zum Betrug im Zuge zivilrechtlicher
Vertretung verhängten Vertretungsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO hinreichende Chancen zur weiteren Ausübung seines Berufs verbleiben. Mit Blick
darauf hat er von dem Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Zivilrechts namentlich das Verkehrs-, das Familien- und das Arbeitsrecht ausgenommen. Auf
diesen Gebieten ist der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag hauptsächlich tätig. Hinsichtlich des durch den Beschwerdeführer angesprochenen,
seinem Vortrag nach aktuellen Mandats aus dem Versicherungsrecht hat sich
der Anwaltsgerichtshof davon überzeugt, dass dessen etwaiger Verlust nicht
den Existenzverlust zur Folge hat. Wenn das Tatgericht unter solchen Vorzei-
-3-
chen davon absieht, dieses einzige - wenngleich "werthaltige" - Mandat nicht
zum Anlass für die Herausnahme eines ganzen, zudem nicht leicht abgrenzbaren Teilgebiets des Zivilrechts zu machen, so hält sich dies im Rahmen des tatgerichtlichen Ermessensspielraums und ist durch das Revisionsgericht hinzunehmen
(vgl.
dazu
zuletzt
BGH,
Urteil
vom
26. November
2012
- AnwSt (R) 6/12, AnwBl. 2013, 232 Rn. 7).
Kayser
König
Quaas
Fetzer
Braeuer
Vorinstanzen:
Anwaltgericht Bamberg, Entscheidung vom 25.02.2012 - AnwG 8/11 AGH München, Entscheidung vom 26.11.2012 - BayAGH II - 6/12 -