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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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AnwSt(R) 16/03
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vom
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28. Juni 2004
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in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
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gegen
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Verteidiger: Rechtsanwalt
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-2-
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung vom
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28. Juni 2004, an der teilgenommen haben:
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Präsident des Bundesgerichtshofes
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Professor Dr. Hirsch
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als Vorsitzender
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und der Richter am Bundesgerichtshof
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Basdorf,
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die Richterin am Bundesgerichtshof
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Dr. Otten,
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der Richter am Bundesgerichtshof
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Dr. Ernemann,
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sowie der Rechtsanwalt Dr. Wüllrich,
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die Rechtsanwältin Dr. Hauger,
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der Rechtsanwalt Dr. Frey,
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Bundesanwalt
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizamtsinspektor
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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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-3-
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-4-
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Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 1. Senats
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des Saarländischen Anwaltsgerichtshofs vom 29. Oktober 2003
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wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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Damit erledigt sich die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts
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gegen die Anordnung des vorläufigen Berufsverbots.
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Von Rechts wegen
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Gründe:
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Das Anwaltsgericht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des S.
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hat den Rechtsanwalt zweier Verstöße gegen die anwaltlichen Berufspflichten
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für schuldig befunden und ihn aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen.
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Seine dagegen gerichtete Berufung hat der
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Anwaltsgerichtshof
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verworfen und gegen ihn ein Berufs- und Vertretungsverbot verhängt. Dagegen
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wendet sich der Rechtsanwalt mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision
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und mit der gegen das Berufs- und Vertretungsverbot gerichteten sofortigen
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Beschwerde.
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-5-
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I.
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Der Anwaltsgerichtshof hat folgendes festgestellt:
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Der erstmals 1966 zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Rechtsanwalt
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wurde nach zahlreichen anwaltsgerichtlichen Verurteilungen 1981 aus der
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Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Im März 1988 wurde er erneut zur
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Rechtsanwaltschaft zugelassen. 1991 wurde er von dem Zeugen K.
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manda-
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tiert. Dieser hatte auf einem Tankstellengelände mit seinem Fahrzeug ein anderes Fahrzeug beschädigt und beabsichtigte, diesen Schaden mit einer falschen Sachverhaltschilderung bei seiner Privathaftpflichtversicherung geltend
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zu machen. Der Rechtsanwalt war darüber informiert und unterstützte den
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Zeugen bei seinem Vorhaben. Er erkannte als Prozeßbevollmächtigter des
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Zeugen den mit der falschen Sachverhaltsschilderung von dem Geschädigten
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geltend gemachten Schaden an und erhob sodann Klage gegen die Privathaftpflichtversicherung des Zeugen. Zuvor hatte er von der Rechtsschutzversicherung des Zeugen Deckungsschutz für diese Klage erhalten, nachdem er auch
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insoweit zunächst Klage erhoben hatte. 1994 kündigte der Rechtsanwalt das
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Mandat, nachdem es zu Differenzen mit dem Zeugen gekommen war, u. a.
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auch, weil dem Zeugen Bedenken wegen seiner falschen Angaben gekommen
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waren. Der Zeuge wurde in der Folge wegen Betrugs und versuchten Betrugs,
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der Rechtsanwalt wegen Beihilfe zu diesen Taten verurteilt. Auf die Berufung
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des Rechtsanwalts wurde das Verfahren gegen ihn in zweiter Instanz nach
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§ 153 a StPO eingestellt.
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In einem weiteren Fall aus dem Jahr 2000 hatte der Rechtsanwalt nach
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Kündigung des Mandatsverhältnisses durch seine Mandantin mehrfache
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Schreiben des neuen Bevollmächtigten mit der Bitte um Herausgabe der Handakten wie auch ein Herausgabeverlangen der Rechtsanwaltskammer nicht beantwortet und die Handakten erst herausgegeben, nachdem gegen ihn Klage
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erhoben und Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt war.
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II.
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Die Überprüfung des Urteils zum Schuldspruch und die ihm zugrunde
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liegende Beweiswürdigung weisen keine Rechtsfehler zum Nachteil des
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Rechtsanwalts auf. Solche werden auch von der Revision nicht aufgezeigt.
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Soweit die Revision sich gegen die angeordnete Maßnahme - Ausschließung aus der Anwaltschaft - wendet, deckt sie keinen Rechtsfehler auf.
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Die Zumessung der anwaltsgerichtlichen Maßnahme ist grundsätzlich Sache
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des Tatrichters. Hier wie im Strafverfahren ist es allein seine Aufgabe, auf der
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Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von
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der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entund belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander
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abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Zwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Maßnahme von ihrer Bestimmung, gerechter
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Schuldausgleich zu sein und das rechtsuchende Publikum vor weiteren Gefahren zu schützen, soweit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter
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eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle
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ist ausgeschlossen. In Zweifelsfällen muß das Revisionsgericht die vom Tatrichter vorgenommene Bewertung hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGHR
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StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1).
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Der Anwaltsgerichtshof ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Verfehlung des Rechtsanwalts vor dem Hintergrund zu sehen ist, daß er bereits
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einmal
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aus
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der
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Anwaltschaft
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wegen
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berufsrechtlicher
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Verfehlungen
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ausgeschlossen werden mußte, daß er auch in der Zeit seit seiner
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Wiederzulassung erneut zweimal - 1997 und 1998 - mit anwaltsgerichtlichen
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Maßnahmen (Verweis und Geldbuße) belegt werden mußte und die erneute
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Verfehlung nicht nur zur eigenen strafrechtlichen Verstrickung, sondern auch
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zu der seines Mandanten geführt hat. Unter diesen Umständen ist der Schluß
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des Anwaltsgerichtshofs, trotz der seit diesem Vorfall verstrichenen Zeit sei das
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Berufsverbot auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt zum Schutz der Allgemeinheit
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erforderlich, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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||
Hirsch
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Basdorf
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Wüllrich
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Otten
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Frey
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Ernemann
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Hauger
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