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No EOL
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No EOL
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AK 36/18
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vom
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30. Oktober 2018
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in dem Strafverfahren
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gegen
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wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
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ECLI:DE:BGH:2018:301018BAK36.18.0
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 30. Oktober 2018 gemäß §§ 121, 122 StPO
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beschlossen:
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Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
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Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
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Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Stuttgart übertragen.
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Gründe:
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I.
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1
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Der Angeschuldigte wurde auf Grund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2018 (2 BGs 135/18) am
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21. März 2018 festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in
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Untersuchungshaft.
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2
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Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe in
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der Zeit zwischen November 2015 und 11. Oktober 2017 durch zehn jeweils
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selbständige Handlungen eine ausländische Vereinigung unterstützt, deren
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Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB),
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Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die
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Menschlichkeit (§ 7 VStGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12
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VStGB) zu begehen, strafbar gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1,
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§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, 53 StGB.
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-3-
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3
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Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hält die Fortdauer der
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Untersuchungshaft für erforderlich (Verfügung vom 17. September 2018
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- 2 BGs 735/18). Der Generalbundesanwalt hat unter dem 26. Oktober 2018
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Anklage zum Oberlandesgericht Stuttgart erhoben.
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II.
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4
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Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über
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sechs Monate hinaus liegen vor.
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5
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1. Der Angeschuldigte ist der ihm im Haftbefehl vom 6. März 2018 vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.
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6
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a) Im Sinne eines dringenden Tatverdachts ist von folgendem Geschehen auszugehen:
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7
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aa) Der IS ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das
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Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen
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Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf
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ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten
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und dazu die schiitisch dominierte Regierung im Irak und das Regime des
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syrischen Präsidenten Assad zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei
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ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen
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entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder
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ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel des
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Kampfes an.
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-4-
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8
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Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des "Kalifats" im
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Juni 2014 von ISIG in IS umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm - hat seit 2010 der "Emir" Abu Bakr al-Baghdadi
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inne. Al-Baghdadi war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem
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die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Hinweise darauf, dass dieser
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zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht bestätigt werden. Dem
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"Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für
|
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einzelne Bereiche, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zur
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Führungsebene gehören außerdem beratende "Shura-Räte". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die
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Medienstelle "al-l’tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und
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ein Internetforum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der
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Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel" (einem weißen Oval mit der
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Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad") auf schwarzem Grund, überschrieben
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mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind
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dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem
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Kommandeur gegliedert.
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9
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Die von ihr besetzten Gebiete teilte die Vereinigung in Gouvernements
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ein und errichtete einen Geheimdienstapparat; diese Maßnahmen zielten auf
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das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der syrischen Armee,
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aber auch von in Gegnerschaft zum IS stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie
|
||
Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des IS in Frage stellen, sahen sich der
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Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom ISIG bzw. IS zu Zwecken der
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Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung
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immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres
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-5-
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Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in Europa, etwa in
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Frankreich, Belgien und Deutschland, die Verantwortung übernommen.
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bb) In der Zeit zwischen November 2015 und dem 11. Oktober 2017
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stellte der Angeschuldigte von Deutschland aus den anderweitig verfolgten
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IS-Mitgliedern
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D.
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G.
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,
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P.
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||
,
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S.
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und
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Y.
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Zugangsdaten (und ggf. Aktivierungscodes) von ihm erstellter Internet-
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Kommunikationsmittel
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(E-Mail-Adressen
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|
||
sowie
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Telegram-,
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Facebook-,
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WhatsApp- und Twitter-Nutzerkonten) zur Verfügung. Dies geschah durch
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Mitteilung der Nutzernamen (Mobilfunknummer oder E-Mail-Adressen) und
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Passwörter von ihm zuvor bereits eingerichteter und aktivierter Nutzerkonten,
|
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aber auch durch Mitteilung von ihm angeforderter Aktivierungscodes für
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schon früher übermittelte Kontodaten (Nutzername und Passwort). Der Angeschuldigte tat dies in Kenntnis der Tatsache, dass sich die anderweitig verfolgten IS-Mitglieder in Irak bzw. Syrien aufhielten, dort für den IS tätig
|
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waren und ihnen daher die Einrichtung und Aktivierung von InternetKommunikationsmitteln erhebliche Schwierigkeiten bereiteten. Durch seine
|
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Tätigkeit wollte der Angeschuldigte - in Kenntnis der Ziele und Taten des IS und
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seiner Mitglieder - die Aktionsmöglichkeiten der anderweitig Verfolgten, insbesondere ihre Möglichkeiten zur anonymen und konspirativen Kommunikation
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erhöhen. Dies tat er vor dem ihm bekannten Hintergrund, dass die Anbieter der
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Kommunikations-Software Nutzerkonten sperrten bzw. löschten, sobald sich
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Hinweise auf eine Nutzung im Irak oder Syrien ergaben.
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||
Bei der Erstellung der Internet-Kommunikationsmittel war der Angeschuldigte darauf bedacht, keine auf ihn oder die anderweitig Verfolgten hindeutenden Spuren zu hinterlassen. So verwendete er bei der Beschaffung der für
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die Erstellung und Aktivierung der Kommunikationsmittel erforderlichen
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Mobilfunknummern bzw. E-Mail-Adressen fiktive Personaldaten. Für die
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-6-
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Kommunikation mit den anderweitig Verfolgten und für die Übermittlung der
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Zugangsdaten zu den Internet-Kommunikationsmitteln an sie benutzte der
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Angeschuldigte "geheime" Telegram-Chats oder bediente sich der Hilfe Dritter.
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||
Wie von dem Angeschuldigten beabsichtigt, verwendeten die anderweitig
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verfolgten IS-Mitglieder die ihnen übermittelten Kontodaten, um sich auf ihren
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Mobilfunkgeräten die entsprechenden Konten einzurichten und über diese in
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der Folge - insbesondere auch zu Zwecken des IS - zu kommunizieren.
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Im Einzelnen ist der Angeschuldigte folgender Taten dringend verdächtig:
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14
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(1) An das anderweitig verfolgte IS-Mitglied
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G.
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übermittelte der
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Angeschuldigte
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15
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(a) zu einem derzeit nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt in der Zeit
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zwischen November 2015 und 22. Dezember 2015 die Zugangsdaten zu dem
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unter Verwendung der Mobilfunknummer
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Konto
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(ID
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A.
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16
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)
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erstellten Telegrammit
|
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|
||
dem
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||
Anzeigenamen
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||
|
||
,
|
||
|
||
(b) am 2. März 2016 die Zugangsdaten zu dem unter Verwendung
|
||
|
||
der
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||
E-Mail-Adresse
|
||
(ID
|
||
|
||
Q.
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17
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erstellten
|
||
)
|
||
|
||
mit
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||
dem
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Facebook-Konto
|
||
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||
Anzeigenamen
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||
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||
und
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(c) am 3. September 2016 die Zugangsdaten zu dem unter Verwendung
|
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|
||
der
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||
E-Mail-Adresse
|
||
(ID
|
||
|
||
erstellten
|
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) mit dem Anzeigenamen
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Ab.
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Facebook-Konto
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.
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-7-
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18
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(2) An das anderweitig verfolgte IS-Mitglied
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||
P.
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||
über-
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mittelte der Angeschuldigte am 31. Januar 2016 die Zugangsdaten zu dem
|
||
unter
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||
Verwendung
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||
|
||
der
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||
|
||
E-Mail-Adresse
|
||
|
||
erstellten
|
||
|
||
Facebook-Konto mit der ID
|
||
M.
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19
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und dem Anzeigenamen
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||
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||
.
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||
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||
(3) An das anderweitig verfolgte IS-Mitglied
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S.
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||
übermittelte der
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||
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||
Angeschuldigte
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20
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(a) am 4. Oktober 2017 die Zugangsdaten zu dem unter Verwendung der
|
||
E-Mail-Adresse
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||
|
||
erstellten
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||
|
||
(ID
|
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21
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||
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Twitter-Konto
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||
|
||
),
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||
(b) am 7. und 8. Oktober 2017 aufgrund eines einheitlichen Tatent-
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|
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schlusses die zur Erstellung und Aktivierung eines Telegram- und WhatsAppKontos erforderlichen Daten (Mobilfunknummer
|
||
rungscodes
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||
bzw.
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|
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und Aktivie-
|
||
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), mit denen der anderweitig Verfolgte jedenfalls
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||
das Telegram-Konto
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||
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||
(ID
|
||
|
||
) aktivierte und die zur
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Erstellung und Aktivierung eines WhatsApp-Kontos erforderlichen Daten (Mobilfunknummer
|
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22
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und Aktivierungscode
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(c) am 11. Oktober 2017 den zur Erstellung eines mit der bereits zuvor
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übermittelten
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Mobilfunknummer
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||
|
||
Kontos erforderlichen Aktivierungscode
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||
das Telegram-Konto
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23
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), und
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||
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||
(ID
|
||
|
||
verknüpften
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||
Telegram-
|
||
|
||
, mit dem der anderweit Verfolgte
|
||
) aktivierte.
|
||
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||
(4) An das zwischenzeitlich verstorbene IS-Mitglied Y.
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|
||
D.
|
||
|
||
übermit-
|
||
|
||
telte der Angeschuldigte
|
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24
|
||
|
||
(a) an einem derzeit nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt in der Zeit
|
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zwischen 15. und 19. Mai 2016 die Zugangsdaten zu den Facebook-Konten mit
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-8-
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der
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ID
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(unter
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Verwendung
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der
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erstellt) und der ID
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dung der E-Mail-Adresse
|
||
zeigenamen
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||
|
||
H.
|
||
|
||
E-Mail-Adresse
|
||
(unter Verwen-
|
||
|
||
erstellt), die beide auf den An-
|
||
|
||
lauteten,
|
||
|
||
(b) am 27. September 2016 die Zugangsdaten zu dem unter Verwendung der E-Mail-Adresse
|
||
der ID
|
||
Y.
|
||
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26
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||
|
||
erstellten Facebook-Konto mit
|
||
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und den sukzessive geänderten Anzeigenamen
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,
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||
As.
|
||
|
||
und
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||
|
||
Ka.
|
||
|
||
sowie
|
||
|
||
(c) an einem derzeit nicht näher ermittelbaren Zeitpunkt in der Zeit
|
||
zwischen 1. und 22. Oktober 2017 die Zugangsdaten zu dem unter Verwendung der Mobilfunknummer
|
||
(ID
|
||
|
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27
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) mit dem Anzeigenamen
|
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|
||
erstellten Telegram-Konto
|
||
H.
|
||
|
||
.
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||
|
||
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Haftbefehl vom 6. März 2018
|
||
verwiesen.
|
||
|
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28
|
||
|
||
b) Der dringende Tatverdacht ergibt sich hinsichtlich der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" aus den "Strukturerkenntnissen", die der Generalbundesanwalt zu dieser Organisation für das vorliegende Verfahren in den Sachakten "Strukturordner IS" zusammengetragen hat,
|
||
insbesondere den Gutachten des islamwissenschaftlichen Sachverständigen
|
||
Dr. St.
|
||
|
||
, den Auswerteberichten des Bundeskriminalamts, den Behörden-
|
||
|
||
erklärungen des Bundesnachrichtendienstes und den dort in Bezug genommenen und dargestellten weiteren Quellen.
|
||
29
|
||
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||
Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Tathandlungen des - bislang
|
||
zur Sache schweigenden - Angeschuldigten sowie der IS-Mitgliedschaft
|
||
und des Aufenthaltsorts der anderweitig Verfolgten inklusive der dortigen
|
||
|
||
-9-
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||
|
||
Verhältnisse ergibt sich aus den im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 6. März 2018 (S. 11 bis 44), im Haftbefehlsantrag des
|
||
Generalbundesanwalts vom 1. März 2018 und im Sachstandsbericht des Bundeskriminalamts vom 30. Januar 2018 genannten Beweismitteln. Auf diese ausführlichen Darstellungen inklusive der in dem genannten Sachstandsbericht
|
||
jeweils durch Fußnoten in Bezug genommenen (Primär-)Quellen nimmt der
|
||
Senat Bezug. Die Erkenntnisse über die anderweitig Verfolgten ergeben sich
|
||
aus den gegen sie geführten Ermittlungsverfahren, insbesondere aus der Auswertung der Telegram-Chats "T.
|
||
des KHK Gr.
|
||
|
||
" und "N.
|
||
|
||
" (vgl. die Vermerke
|
||
|
||
vom 17. Juni und 26. Juli 2017 sowie Fn. 122 des Sach-
|
||
|
||
standsberichts des Bundeskriminalamts vom 30. Januar 2018). Der die Tatmotivation und die Unterstützungswirkung erklärende Umstand, dass die Betreiber
|
||
in Syrien und im Irak genutzte Konten löschen, folgt aus dem Vermerk des
|
||
Bundeskriminalamts vom 15. Juni 2018 und einem Behördenzeugnis des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 6. Juni 2017.
|
||
30
|
||
|
||
Bei den im Haftbefehl unter den Ziffern II.1.a) bb) (1) (a) (WhatsAppKonto ohne Nutzername) und II.1.a) bb) (4) (a) (zwei weitere Facebook- und
|
||
vier Twitter-Konten) aufgeführten Fällen stellt sich der über die in diesem
|
||
Beschluss genannten Internet-Kommunikationsmittel hinausgehende Tatverdacht derzeit als nicht dringend dar, weil eine Übersendung der entsprechenden Zugangs- und/oder Aktivierungsdaten durch den Angeschuldigten an die
|
||
anderweitig Verfolgten nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit belegt ist,
|
||
was allerdings keine Änderung der rechtlichen Würdigung nach sich zieht.
|
||
|
||
31
|
||
|
||
Die im Anschluss an die Verhaftung des Angeschuldigten durchgeführten
|
||
kriminalpolizeilichen Ermittlungen haben den dringenden Tatverdacht weiter
|
||
erhärtet. So sind diejenigen Mobilfunktelefone beim Angeschuldigten sichergestellt worden, deren IMEI-Nummern Gegenstand der Telekommunikationsüber-
|
||
|
||
- 10 -
|
||
|
||
wachungsmaßnahmen waren, anhand derer sich die Erstellung der verfahrensgegenständlichen Konten im Wesentlichen belegen lässt. Bei seiner Ex-Ehefrau
|
||
ist ein Mobiltelefon LG sichergestellt worden, dessen erste Durchsicht ergeben
|
||
hat, dass in den Kontakten Verbindungen zu den anderweitig Verfolgten, insbesondere mit Zuordnung zu den hier relevanten Mobilfunknummern und InternetKommunikationsmitteln vorhanden waren. Die vorläufige Auswertung des
|
||
Mobiltelefons Samsung 8+ des Angeschuldigten hat darüber hinaus ergeben,
|
||
dass der Angeschuldigte zwischen dem 14. und 24. November 2017 nach
|
||
Todesmeldungen betreffend die Brüder D.
|
||
Y.
|
||
|
||
D.
|
||
|
||
suchte, was seine Verbindung zu
|
||
|
||
zusätzlich belegt. Ergänzend wird auf die Ausführungen des
|
||
|
||
Vorlageberichts des Generalbundesanwalts vom 12. September 2018 verwiesen.
|
||
32
|
||
|
||
Entgegen der Auffassung der Verteidigung in ihrer Stellungnahme vom
|
||
15. Oktober 2018 ergibt sich der dringende Tatverdacht dafür, dass es der Angeschuldigte selbst war, der die Kommunikationsmittel den anderweitig Verfolgten zur Verfügung stellte, aus der Überwachung der Telegram-Kommunikation
|
||
zwischen dem Angeschuldigten und dem anderweitig Verfolgten S.
|
||
|
||
. Aus
|
||
|
||
dieser geht hervor, dass der Angeschuldigte die von ihm unter der Angabe von
|
||
Falschpersonalien erworbenen Mobilfunknummern und Aktivierungscodes zur
|
||
Erstellung von Telegram- und WhatsApp-Konten weitergab. Auf den erforderlichen Unterstützervorsatz des Angeschuldigten hinweisende Verdachtsmomente folgen aus dem Umstand, dass er aktiv in diversen radikal-jihadistischen
|
||
Internetforen zum Teil als Administrator und technischer Ansprechpartner tätig
|
||
war und unter anderem die Erstellung von deutschsprachigem Propagandamaterial des IS koordinierte (vgl. insbesondere die S. 41 ff., 63 ff. und 67 ff. des
|
||
Sachstandsberichts des Bundeskriminalamts vom 30. Januar 2018).
|
||
|
||
- 11 -
|
||
|
||
33
|
||
|
||
c) In rechtlicher Hinsicht folgt aus alledem, dass sich der Angeschuldigte
|
||
mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in zehn Fällen (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b
|
||
Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 53 StGB) strafbar gemacht hat.
|
||
|
||
34
|
||
|
||
aa) Nach ständiger Rechtsprechung ist unter einem Unterstützen im
|
||
Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB grundsätzlich jedes Tätigwerden eines
|
||
Nichtmitglieds zu verstehen, das die innere Organisation der Vereinigung und
|
||
ihren Zusammenhalt unmittelbar fördert, die Realisierung der von ihr geplanten
|
||
Straftaten - wenngleich nicht unbedingt maßgebend - erleichtert oder sich sonst
|
||
auf deren Aktionsmöglichkeiten und Zwecksetzung in irgendeiner Weise positiv
|
||
auswirkt und damit die ihr eigene Gefährlichkeit festigt (vgl. nur BGH, Urteil
|
||
vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69, 117; Beschluss vom
|
||
19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18 mwN). Dies kann unter anderem
|
||
dadurch geschehen, dass ein Außenstehender mitgliedschaftliche Betätigungsakte eines Angehörigen der Vereinigung fördert; in diesem Sinne handelt es
|
||
sich beim Unterstützen um eine zur Täterschaft verselbständigte Beihilfe zur
|
||
mitgliedschaftlichen Beteiligung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Oktober 1979
|
||
- 3 StR 264/79, BGHSt 29, 99, 101).
|
||
|
||
35
|
||
|
||
Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass die Förderungshandlung an
|
||
sich konkret wirksam, für die Organisation objektiv nützlich ist und dieser mithin
|
||
irgendeinen Vorteil bringt; ob der Vorteil genutzt wird und daher etwa eine konkrete, aus der Organisation heraus begangene Straftat oder auch nur eine
|
||
organisationsbezogene Handlung eines ihrer Mitglieder mitprägt, ist dagegen
|
||
ohne Belang (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, aaO,
|
||
S. 116; Beschlüsse vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, S. 348 f.; vom
|
||
27. Oktober 2015 - 3 StR 334/15, BGHR StGB § 129a Abs. 5 Unterstützen 6).
|
||
In diesem Sinne muss der Organisation durch die Tathandlung kein messbarer
|
||
|
||
- 12 -
|
||
|
||
Nutzen entstehen (vgl. BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 - 3 StR 526/83,
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BGHSt 32, 243, 244; vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69,
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S. 116). Die Wirksamkeit der Unterstützungsleistung und deren grundsätzliche
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Nützlichkeit müssen indes stets anhand belegter Fakten nachgewiesen sein
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(vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2013 - AK 13 u. 14/13, BGHSt 58, 318,
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323 f.; vom 19. Oktober 2017 - AK 56/17, juris Rn. 18).
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bb) Daran gemessen stellen sich die Tathandlungen des Angeschuldigten als Unterstützen im Sinne des § 129a Abs. 5 Satz 1 StGB dar. Angesichts
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der nicht flächendeckenden
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und
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oftmals nur über (teure) Satelliten-
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Kommunikation gewährleisteten Internetversorgung in den Krisengebieten, in
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denen sich die anderweitig Verfolgten aufhielten, und unter Berücksichtigung
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der Tatsache, dass die Anbieter der Kommunikations-Software Konten
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schließen, für die sich Hinweise auf eine Nutzung in Irak oder Syrien ergeben
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haben, waren die anderweitig Verfolgten immer wieder auf die Zurverfügungstellung
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gebrauchsfertiger
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Internet-Kommunikationsmittel
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angewiesen,
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um
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(auch) für den IS notwendige Kommunikation führen zu können, etwa zur
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Koordinierung in Kampfeinsätzen, zum Werben um neue Mitglieder oder zum
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Indoktrinieren und Instruieren (potentieller) auch europäischer Attentäter.
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Dabei kommt es auf eine Unterscheidung danach, ob die Zugangsdaten
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bereits aktivierter Internet-Kommunikationsmittel oder aber (nur) Aktivierungscodes übermittelt wurden, nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich um
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Kommunikationsmittel handelt, die mit deutschen Mobilfunknummern bzw.
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E-Mail-Adressen verknüpft waren und deren Aktivierungscodes daher an diese
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Nummern bzw. Adressen versandt wurden. Abgesehen von der Zeit- und
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Kostenersparnis, die der Angeschuldigte für die anderweitig Verfolgten erreichte, indem er die aufwändige Erstellung und Aktivierung der Konten für sie übernahm, erhöhte sich durch die Verknüpfung der Konten mit deutschen
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- 13 -
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Mobilfunknummern bzw. E-Mail-Adressen deren Aktivierungswahrscheinlichkeit
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und die Dauer ihrer Nutzbarkeit bis zur Deaktivierung bzw. Löschung durch die
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Dienstanbieter.
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Das Verhalten des Angeschuldigten stellt sich daher als logistische
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Tätigkeit, vergleichbar mit der Zurverfügungstellung von Werkzeugen oder etwa
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eines Telefonanschlusses, dar (vgl. hierzu: MüKoStGB/Schäfer, 3. Aufl., § 129a
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Rn. 63 i.V.m. § 129 Rn. 112; LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129a Rn. 76 i.V.m.
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§ 129 Rn. 142).
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cc)
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Die
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Anwendbarkeit
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deutschen
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Strafrechts
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ergibt
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sich
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aus
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§ 3, § 9 Abs. 1 Variante 1 StGB, weil der Angeschuldigte in Deutschland
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gehandelt hat. Deshalb ist auch der gemäß § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Deutschlandbezug gegeben.
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dd) Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2, 3 StGB erforderliche Ermächtigung
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zur strafrechtlichen Verfolgung von Unterstützern des IS liegt in der Fassung
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vom 13. Oktober 2015 vor.
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2. Beim Angeschuldigten besteht jedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO).
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Der Angeschuldigte hat wegen der Taten, derer er dringend verdächtig
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ist, eine empfindliche, Fluchtanreiz begründende Freiheitsstrafe zu erwarten.
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Dem von der Straferwartung ausgehenden Fluchtanreiz stehen - auch unter
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Berücksichtigung der vorhandenen sozialen Bindungen im Inland - keine hinreichenden fluchthindernden Umstände gegenüber. Der Angeschuldigte ist (auch)
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algerischer Staatsangehöriger. Er ist in seinem radikal-jihadistischen Gedankengut und in der zugehörigen Szene tief verwurzelt, so dass er - als
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zentrale Figur der deutschen jihadistischen Szene - über zahlreiche Kontakte
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insbesondere auch zu ausländischen IS-Mitgliedern verfügt. Das konspirative
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Verhalten, das er bei den verfahrensgegenständlichen Taten an den Tag gelegt
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hat, belegt, dass er in der Lage ist, seine Identität und seinen Aufenthalt zu verschleiern. Auch sein auf die Erlangung eines algerischen Reisepasses gerichtetes Bemühen spricht dafür, dass er sich - auf freiem Fuß belassen - dem Strafverfahren entziehen würde.
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3. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls (§ 116 StPO) ist unter
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diesen Umständen nicht erfolgversprechend.
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4. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die Fortdauer der
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Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus sind gegeben; der besondere
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Umfang der Ermittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht
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zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft:
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Die Sachakten umfassen mittlerweile 104 Stehordner und drei Sachakten-Sonderhefte (insgesamt 50 Datenträger). Die Ermittlungen gestalteten sich
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bislang aufwendig. Die Ermittlungsbehörden hatten und haben erhebliche
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Datenmengen auszuwerten. So wurden beim Angeschuldigten 35 Datenträger
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mit insgesamt mindestens 1,2 TB Daten und bei den Zeugen 132 Datenträger
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mit insgesamt mindestens 2,8 TB Daten sichergestellt. Die überwiegend nicht in
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deutscher Sprache gehaltenen Dateien mussten und müssen vor ihrer Analyse
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und Aufbereitung übersetzt werden.
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Die Beweislage gestaltet sich komplex und erfordert die Würdigung zahlreicher ineinander greifender Indizien, die auf Erkenntnissen aus umfangreichen Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen, auf den Ergebnissen der
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Finanzermittlungen und auf der Auswertung der sichergestellten Datenträger
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beruhen.
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Der Generalbundesanwalt hat mittlerweile unter dem 26. Oktober 2018
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Anklage zum Oberlandesgericht Stuttgart erhoben.
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5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden
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Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
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Gericke
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Spaniol
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Hoch
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