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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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AK 27-28/14
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vom
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1. Oktober 2014
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in dem Strafverfahren
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gegen
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1.
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2.
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wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen
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Vereinigung u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 1. Oktober
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2014 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
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Die Untersuchungshaft hat bei beiden Angeschuldigten fortzudauern.
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Eine etwa weiter erforderliche Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
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Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Stuttgart übertragen.
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Gründe:
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I.
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1
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Die Angeschuldigten wurden am 13. November 2013 vorläufig festgenommen. Seit dem 14. November 2013 befinden sie sich aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Stuttgart vom selben Tag (27 Gs 11121 und 11131/13)
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- ersetzt durch die Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
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vom 3. April 2014 (Angeschuldigter I.
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: 2 BGs 129/14; Angeschuldigter A.
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:
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2 BGs 131/14) und abgeändert durch den die Haftfortdauer über sechs Monate
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hinaus anordnenden Beschluss des Senats vom 2. Juli 2014 (AK 13-14/14) ununterbrochen in Untersuchungshaft. Die Haftbefehle in der Fassung des Senats haben folgende Tatvorwürfe zum Gegenstand:
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2
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Der Angeschuldigte I.
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, ein libanesischer Staatsangehöriger, habe sich
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in Syrien, in Stuttgart und an anderen Orten in der Bundesrepublik Deutschland
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von Ende August 2013 bis zu seiner Festnahme als Mitglied an einer im Ausland bestehenden Vereinigung - "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar (JAMWA)" - beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord, Totschlag,
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erpresserischen Menschenraub oder Geiselnahme zu begehen. Nach seiner
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Ausreise aus Deutschland am 22. August 2013 habe er sich in Syrien dieser
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Vereinigung angeschlossen, dort eine militärische Ausbildung absolviert und
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auch an einem Kampfeinsatz teilgenommen. Am 21. Oktober 2013 sei er
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vorübergehend nach Deutschland zurückgekehrt, um im Auftrag seines "Emirs"
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Geld und Ausrüstungsgegenstände für die "JAMWA" zu beschaffen. In Ausführung dieses Auftrags habe er unter anderem zwei Nachtsichtgeräte und Tarnkleidung erworben sowie eine Überweisung von 600 USD für Zwecke der Vereinigung veranlasst. Dem Angeschuldigten I.
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sei deshalb vorzuwerfen, er
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habe sich als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt (Verbrechen, strafbar
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nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB).
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Der Angeschuldigte A.
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, ein deutscher Staatsangehöriger, habe in
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Mönchengladbach und in Stuttgart von Anfang Oktober 2013 bis seiner Festnahme diese Vereinigung dadurch unterstützt, dass er dem Angeschuldigten
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I.
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in Kenntnis der beschriebenen Umstände bei der Erledigung des ihm er-
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teilten Auftrags geholfen habe. Er habe bei der Beschaffung von Tarnkleidung
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mitgewirkt, das für den Transport der Ausrüstungsgegenstände bestimmte
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Kraftfahrzeug auf sich zugelassen, einen entsprechenden Versicherungsvertrag
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abgeschlossen und sich bereiterklärt, den vorgesehenen Transport auf dem
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Landwege nach Syrien gemeinsam mit dem Angeschuldigten I.
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durchzufüh-
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ren. Er habe damit eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der
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Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterstützt (Vergehen nach § 129a
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Abs. 5 Satz 1, Abs. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB).
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II.
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Die Untersuchungshaft hat bei beiden Angeschuldigten auch über neun
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Monate hinaus fortzudauern.
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1. Zum dringenden Tatverdacht nimmt der Senat Bezug auf die Gründe
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seines Haftfortdauerbeschlusses vom 2. Juli 2014, an deren Geltung sich zwischenzeitlich nichts geändert hat.
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Eine Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung u.a. durch Mitglieder
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oder Unterstützer der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar", die deutsche Staatsangehörige sind, sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder hier tätig
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werden, hat das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz nunmehr
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am 16. Juli 2014 erteilt (§ 129b Abs. 1 Satz 3 StGB). Entgegen der Auffassung
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des Verteidigers des Angeschuldigten I.
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entfaltet diese Wirksamkeit auch für
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das den Angeschuldigten vorgeworfene Tatgeschehen. Der Ansicht, die genannte Vorschrift gestatte eine Ermächtigung in allgemeiner Form nur für die
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Verfolgung künftiger Taten, während sie bei zurückliegenden Taten (ausdrücklich) auf den konkreten Sachverhalt bezogen sein müsse, folgt der Senat nicht.
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2. Beim Angeschuldigten A.
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besteht weiterhin der Haftgrund der
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Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Senat nimmt insoweit erneut Bezug auf die zutreffenden Gründe des gegen den Angeschuldigten ergangenen
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Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 3. April 2014
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(2 BGs 131/14), an deren Fortgeltung sich auch in der Zwischenzeit nichts geändert hat.
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Beim Angeschuldigten I.
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besteht jedenfalls der Haftgrund der Schwer-
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kriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO). Nach den Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne den Vollzug der Untersuchungshaft die alsbaldige Ahndung und Aufklärung der Tat gefährdet wäre. Zwar hat er am 25. Juli
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2014 von sich aus seine Bereitschaft erklärt, weiter zur Sache auszusagen. Bei
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den darauf veranlassten mehrtägigen Nachvernehmungen durch das Polizeipräsidium Stuttgart hat er sich im Wesentlichen geständig gezeigt und hat umfangreiche Angaben zu den Organisationsstrukturen der Vereinigung sowie zu
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seinen Kontaktleuten in Deutschland, in der Türkei und in Syrien gemacht.
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Gleichwohl hat der Angeschuldigte indes mit einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Es ist zu besorgen, dass seine Bindungen an die Bundesrepublik Deutschland nicht ausreichend tragfähig sind, um daraus entspringenden Fluchtanreizen verlässlich entgegenwirken zu können. Der Angeschuldigte ist libanesischer Staatsangehöriger und hat verwandtschaftliche Beziehungen in den Libanon. Einen Beruf hat er nicht erlernt; schon ab März 2013
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stand er in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr und ging Gelegenheitsarbeiten nach. Von seinem im August 2013 gefassten Entschluss, Deutschland auf
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Dauer zu verlassen, hat ihn auch der mehrjährige gemeinsame Haushalt mit
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seiner Mutter und seinem Bruder in Stuttgart nicht abgehalten.
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Der Zweck der Untersuchungshaft kann auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1
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StPO). Soweit der Angeschuldigte I.
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angeboten hat, bei einem Familienan-
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gehörigen in Deutschland Wohnsitz zu nehmen und eine von der Familie zu
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erbringende Sicherheit zu leisten, hält der Senat dies vor dem geschilderten
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Hintergrund nicht für geeignet, die weitere Durchführung des Strafverfahrens zu
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sichern.
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3. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang
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noch nicht zugelassen.
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Die unter dem 23. Mai 2014 gefertigte Anklageschrift des Generalbundesanwalts ging am 27. Mai 2014 beim zuständigen Staatsschutzsenat des
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Oberlandesgerichts Stuttgart ein. Dessen Vorsitzender verfügte am Folgetag
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die Zustellung und bestimmte eine Erklärungsfrist bis 30. Juni 2014. Nach der
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Haftfortdauerentscheidung des Senats vom 2. Juli 2014, die von Tathandlungen der Angeschuldigten zugunsten der "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" (und
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nicht, wie in der Anklageschrift angenommen, zugunsten des "Islamischen
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Staates Irak und Großsyrien") ausging, bestimmte der Vorsitzende eine erneute
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Erklärungsfrist bis 15. August 2014 und veranlasste die oben erwähnten umfangreichen
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Nachvernehmungen
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des
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Angeschuldigten
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I.
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die
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am
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5. September 2014 abgeschlossen werden konnten. Für den Fall der Eröffnung
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des Hauptverfahrens soll die Hauptverhandlung am 22. Oktober 2014
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beginnen.
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Das Verfahren ist danach weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
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4. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch noch nicht
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außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung
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zu erwartenden Strafen.
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Becker
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Pfister
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Mayer
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