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No EOL
968 B
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No EOL
968 B
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5 StR 4/07
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 13. Februar 2007
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2007
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beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Bautzen vom 24. Oktober 2006 gemäß
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§ 348 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen
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aufgehoben, soweit dem Angeklagten die Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde.
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2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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Der Senat nimmt Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts,
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denen er beitritt. Die Feststellungen zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung hebt der Senat auf, um dem neuen Tatrichter eine neue umfassende Würdigung zu ermöglichen.
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Basdorf
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Raum
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Schaal
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Jäger
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Brause
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