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5 StR 96/06
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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vom 4. April 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges u. a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. April 2006, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzende Richterin Harms,
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Richter Basdorf,
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Richterin Dr. Gerhardt,
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Richter Dr. Brause,
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Richter Schaal
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als beisitzende Richter,
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Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des
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Landgerichts Potsdam vom 3. Juni 2005 wird verworfen.
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Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der
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Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
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– Von Rechts wegen –
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Gründe
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und
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bandenmäßigen Betruges und wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei zu
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einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die Vollstreckung der
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Strafe zur Bewährung ausgesetzt und den Verfall von 1.500 € angeordnet.
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Die wirksam auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte
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(BGHSt 11, 393, 395; 24, 164, 165) Revision der Staatsanwaltschaft, die
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vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt erfolglos.
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1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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Der von 1991 bis 1999 überwiegend wegen Verkehrsdelikten
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zu drei kürzeren, inzwischen erlassenen Freiheitsstrafen und vier Geldstrafen
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verurteilte Angeklagte wurde im August 2004 Mitglied einer Bande, die ertrogene hochwertige PKW nach Mazedonien verkaufte. Er veranlasste am
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15. August 2004 einen Bekannten, ein dafür geeignetes Fahrzeug anzumieten. Der Angeklagte überführte mit Mittätern am nächsten Tag zwei PKW
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nach Mazedonien. Dort kam es zum Streit wegen des dem Angeklagten zugebilligten Anteils am Erlös in Höhe von 1000 €. Diesen hielt der Angeklagte
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für zu gering. Er nahm deshalb an den weiteren Straftaten der übrigen Bandenmitglieder nicht mehr teil.
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2. Das Landgericht hat die Vollstreckung der Gesamtfreiheits-
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strafe zur Bewährung ausgesetzt, weil der noch unter dem Eindruck der vom
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16. Dezember 2004 bis 3. Juni 2005 vollzogenen Untersuchungshaft stehende Angeklagte sich aller Erwartung nach schon die Verurteilung zur Warnung
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dienen lassen werde. Nach Gesamtwürdigung der Taten und der Persönlichkeit des Angeklagten hat das Landgericht folgende besonderen Umstände im
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Sinne des § 56 Abs. 2 StGB angenommen: „Der Angeklagte hat nicht den
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ersten Antrieb zur Tat gegeben, ist bereits nach der ersten Fahrt nach Mazedonien wieder ausgestiegen und hat den Kontakt zu den Mitangeklagten abgebrochen. Seine Vorstrafen liegen bereits etliche Jahre zurück“ (UA S. 26).
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3. Diese – wenn auch knappen – Erwägungen greift die Revi-
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sion vergeblich an. Das Landgericht hat seinen ihm innerhalb des § 56 StGB
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gegebenen Ermessensspielraum nicht überschritten (vgl. BGHR StGB § 56
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Abs. 2 Gesamtwürdigung 4).
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Bei der Prüfung der Kriminalitätsprognose hat das Landgericht
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die Vorstrafen des Angeklagten bedacht, ihnen aber ohne Rechtsfehler wegen der lange zurückliegenden Taten keine ausschlaggebende Bedeutung
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beigemessen (vgl. Tröndle/Fischer StGB 53. Aufl. § 56 Rdn. 6). Die aus dem
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Betrieb der Gaststätte des Angeklagten herrührenden Schulden bedurften
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angesichts seiner festgestellten vollständigen sozialen Eingliederung keiner
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gesonderten Erörterung als ein die Kriminalität fördernder Umstand. Dass
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der Angeklagte nicht aus ehrenwerten Motiven von der Begehung weiterer
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Straftaten Abstand nahm, steht der positiven Prognose des Tatrichters angesichts der erstmals erlittenen Untersuchungshaft und des weitgehenden Geständnisses des Angeklagten nicht entgegen.
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Zu Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen,
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dass die für die Aussetzungsentscheidung angeführten Umstände zwar nicht
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jeder für sich betrachtet, jedoch in der rechtlich gebotenen Gesamtschau als
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„besondere“ im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB gewertet werden durften (vgl.
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BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1).
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Eine Erörterung der Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB
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war nicht erforderlich, weil keine Gesichtspunkte erkennbar waren, die insoweit nähere Ausführungen geboten hätten (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 15).
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Harms
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Basdorf
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Brause
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Gerhardt
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Schaal
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