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No EOL
959 B
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No EOL
959 B
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5 StR 58/12
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 29. März 2012
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012
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beschlossen:
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Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin
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H.
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gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom
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8. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
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zu tragen. Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren
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entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin O.
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zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Auch wenn das Absehen von weiteren Messerstichen nur gegen Tötungsabsicht spricht, sind unter den besonderen Gesamtumständen der Tatsituation
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die tatgerichtlichen Zweifel an einem – hier außerordentlich nahe liegenden –
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bedingten Tötungsvorsatz vom Revisionsgericht letztlich eben noch hinzunehmen.
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Basdorf
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Schaal
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König
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Schneider
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Bellay
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