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5 StR 56/11
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 13. April 2011
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in der Maßregelvollstreckungssache
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gegen
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011
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beschlossen:
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Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebeschluss des Senats vom 9. November 2010 – 5 StR 394, 440
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und 474/10 – eingeleiteten Verfahrens nach § 132 GVG.
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Bis dahin werden die Akten an das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg zur Fortführung der nach § 67e Abs. 1
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Satz 1, § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen Überprüfungen zurückgegeben.
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G r ü n d e
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1
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Gegen den Verurteilten wird die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. April 1993
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vollstreckt, in dem er u.a. wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
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fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Zehn Jahre der Unterbringung waren am 27. Dezember 2010 vollzogen.
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Nach Rechtskraft des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Men-
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2
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schenrechte vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde 19359/04,
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EuGRZ 2010, 25) zur rückwirkenden Anwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB
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hat der Verurteilte die Erledigterklärung der Maßregel beantragt. Mit Beschluss
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vom 20. Dezember 2010 hat das Landgericht Hamburg die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus angeordnet, wobei es die Vorgaben
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des
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Senats
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im
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Anfragebeschluss
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vom
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9.
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November
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2010
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(5 StR 394, 440, 474/10, NJW 2011, 240; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) zugrunde gelegt hat. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg
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-3-
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möchte die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwerfen. Im Blick auf entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte hat es die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2,
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Abs. 2 Nr. 3 GVG vorgelegt.
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3
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Mit seinem Anfragebeschluss hat der Senat eine rückwirkende Anwendbarkeit des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB grundsätzlich bejaht und wegen divergierender Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur identischen Rechtsfrage sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage
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das Verfahren nach § 132 GVG eingeleitet. Dabei hat der Senat § 67d Abs. 3
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Satz 1 StGB allerdings weiter einschränkend dahin ausgelegt, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt
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zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder
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Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten
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des Untergebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses); bei
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diesem Maßstab kommt in Ausnahmefällen auch eine Aussetzung der weiteren
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Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht (Anfragebeschluss
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Rn. 47).
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4
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Bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 132 GVG, das auch nach Eingang der Antworten der anderen Senate voraussichtlich noch längere Zeit in
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Anspruch nehmen wird, sind die Akten – nicht anders als in den Ausgangsverfahren und weiteren Parallelsachen – dem vorlegenden Oberlandesgericht zurückzugeben. Dieses hat bereits unter Zugrundelegung der vom Senat im An-
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fragebeschluss formulierten Grundsätze die Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die
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ihm vorgelegte Frage der zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen.
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Basdorf
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Brause
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Schneider
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Schaal
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König
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