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Nachschlagewerk: ja
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BGHSt
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: ja
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Veröffentlichung : ja
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StGB § 66b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
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EGStGB Art. 316e Abs. 1
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MRK Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e
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1. Eine dissoziale Persönlichkeitsstörung unterfällt, auch wenn
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sie nicht die Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erfüllt,
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dem Begriff der psychischen Störung im Sinne von Art. 5
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Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG und kann
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bei aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Verurteilten ableitbarer hochgradiger Gefahr
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schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten die nachträgliche
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Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 2 StGB aF rechtfertigen (im Anschluss an BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011,
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BGBl. I S. 1003).
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2. Die einschränkenden Maßgaben gemäß dem vorgenannten
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Urteil des Bundesverfassungsgerichts beanspruchen jedenfalls in „Altfällen“ auch für die nachträgliche Anordnung der
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Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB aF
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Gültigkeit.
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BGH, Urteil vom 21. Juni 2011
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– 5 StR 52/11
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LG Potsdam –
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5 StR 52/11
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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vom 21. Juni 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 2011, an der teilgenommen haben:
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Vorsitzender Richter Basdorf,
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Richter Dr. Brause,
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Richter Schaal,
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Richterin Dr. Schneider,
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Richter Prof. Dr. König
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als beisitzende Richter,
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Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
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als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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Rechtsanwalt
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als Verteidiger,
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Justizhauptsekretärin
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
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Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 28. Oktober 2010 wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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– Von Rechts wegen –
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Gründe
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Das Landgericht hat gemäß § 66b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB aF
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die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung nachträglich
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angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Verurteilte mit der auf die
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Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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I.
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Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
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1. Der Verurteilte ist mehrfach bestraft.
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a) Das Landgericht Potsdam hat ihn am 17. November 2000 wegen
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eines am 1. April 2000 begangenen Verbrechens des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Vergewaltigung und wegen Diebstahls zu zehn
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Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (Anlassverurteilung).
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Dem liegt zugrunde, dass der Verurteilte wenige Tage nach seiner
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Entlassung aus der Strafhaft eine ihm unbekannte Frau in den Kofferraum
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seines Pkw sperrte, um durch ihre Entführung Lösegeld zu erpressen. Einem
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während dieser Tat gefassten Entschluss folgend vergewaltigte er sein Opfer
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unter Todesdrohungen.
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Wegen Annahme einer Fehldiagnose wurde die Unterbringung im
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psychiatrischen Krankenhaus am 5. Februar 2002 für erledigt erklärt und der
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Verurteilte in den Strafvollzug überwiesen. Die Gesamtfreiheitsstrafe verbüßte er bis 30. Juni 2010 vollständig. Zuvor hat die Staatsanwaltschaft die
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nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
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beantragt.
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b) Bereits vor der Anlassverurteilung war der Verurteilte vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten:
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Das Militärgericht Dresden verurteilte ihn am 31. Juli 1989 wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Nötigung zu sexuellen Handlungen
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zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Er hatte unter Anwendung von Gewalt eine junge Frau in die Toilette eines Personenzugs gezerrt, um dort gewaltsam den Geschlechtsverkehr an ihr zu vollziehen. Er
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verbüßte einen Teil der Strafe bis zum 26. April 1990.
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Am 18. Juni 1992 verurteilte ihn das Bezirksgericht Leipzig wegen
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„versuchter Vergewaltigung im schweren Fall, Vergewaltigung im schweren
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Fall“ in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Vergewaltigung in Tateinheit mit
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Nötigung und Freiheitsberaubung sowie „mehrfachen Diebstahls“ (vier Fälle)
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zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten. Dem lag
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unter anderem zugrunde, dass er im August 1990 (und damit rund vier Monate nach der letzten Haftentlassung), im September 1990 und im Juli 1991
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ihm unbekannte Frauen im Alter zwischen 17 und 25 Jahren unter Vorhalt
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einer Waffe in seine Gewalt gebracht hatte, um an ihnen sexuelle Handlun-
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gen bis hin zum Geschlechtsverkehr vorzunehmen. Er verbüßte die Strafe
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vollständig bis zum 21. August 1997.
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Am 12. März 1998 verurteilte ihn das Amtsgericht Gera wegen einer
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rund einen Monat nach seiner letzten Entlassung aus der Strafhaft begonnenen Diebstahlsserie zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
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sechs Monaten. Diese Strafe verbüßte er bis zum 21. März 2000.
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c) Auch während des Strafvollzugs ergingen Straferkenntnisse gegen
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den Verurteilten. Er wurde am 1. September 2005 wegen versuchter Nötigung zum Nachteil der Leiterin der Sozialtherapeutischen Anstalt der Justizvollzugsanstalt Brandenburg zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 28. Juni 2010 wurde gegen ihn – nicht rechtskräftig – wegen Körperverletzung zum Nachteil eines Mitgefangenen eine Freiheitsstrafe von
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sechs Monaten verhängt.
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Darüber hinaus war sein gesamtes Vollzugsverhalten durch eine fordernde, berechnende und verbal drohende Verhaltensweise gekennzeichnet.
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Um seinen Willen durchzusetzen, bedrohte er mehrfach massiv Vollzugsmitarbeiter und zerstörte Anstaltsinventar. Wegen seines aggressiven Verhaltens musste er wiederholt in einem gesondert gesicherten Haftraum untergebracht werden. Aus Sicherheitsgründen – es wurden Übergriffe auf Bedienstete und Mitgefangene befürchtet – wurde er 2007 von der Justizvollzugsanstalt Brandenburg in die Justizvollzugsanstalt Cottbus-Dissenchen und im
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September 2008 in die Justizvollzugsanstalt Berlin-Tegel verlegt.
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2. Das Landgericht hat angenommen, dass vom Verurteilten auch
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nach Verbüßung der Freiheitsstrafe die hochgradige Gefahr der Begehung
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weiterer schwerer Sexualstraftaten ausgehe, weil er in seiner gestörten Persönlichkeitsstruktur einen Hang zur Begehung solcher Taten habe. Diese
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hochgradige Gefährlichkeit zeige sich nicht nur an seinen Vorstrafen und der
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außerordentlich hohen Rückfallgeschwindigkeit, sondern auch in seinem
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überaus aggressiven Auftreten während des Strafvollzugs. Die von ihm ausgehende Gefahr sei bereits im Rahmen der Anlassverurteilung erkennbar
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gewesen, wegen der damals fehlerhaft angenommenen Verminderung der
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Schuldfähigkeit und daraus resultierend der Unterbringung nach § 63 StGB
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sei die Sicherungsverwahrung aber nicht angeordnet worden.
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II.
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Die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung hält revisionsrechtlicher Prüfung stand.
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1. Das Landgericht hat die sachlichen Voraussetzungen des § 66b
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Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 StGB in der Fassung vom 13. April 2007 (aF), die
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gemäß Art. 316e Abs. 1 EGStGB auf vor dem 31. Dezember 2010 begangene Taten anwendbar bleiben, in der Sache rechtsfehlerfrei bejaht. Danach
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kann die Sicherungsverwahrung nachträglich dann angeordnet werden,
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wenn nach der Anlassverurteilung, jedoch vor Vollzugsende der deswegen
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verhängten Freiheitsstrafe neue Tatsachen erkennbar werden, die auf eine
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erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten hinweisen.
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a) Die formellen Voraussetzungen der nachträglichen Anordnung der
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Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB aF i.V.m. § 66
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Abs. 1 StGB liegen im Hinblick auf die Verurteilungen durch das Militärgericht
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Dresden im Jahr 1989 sowie durch das Bezirksgericht Leipzig im Jahr 1992
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vor. Zwar hat es die Strafkammer versäumt, hinsichtlich des letztgenannten
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Urteils auch die Einzelstrafen mitzuteilen. Dem Urteilstenor und der Schilderung der zugrunde liegenden Taten lassen sich jedoch zumal angesichts der
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verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und acht Monaten Einzelstrafen von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe für die drei Sexualverbrechen sicher entnehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 1996
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– 1 StR 173/96).
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b) Auch die Voraussetzungen des § 66b Abs. 2 StGB aF im Hinblick
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auf die wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit Vergewaltigung und Körperverletzung verhängte Einzelstrafe von neun Jahren Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. November 2000 hat das Tatgericht rechtsfehlerfrei bejaht.
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2. Die Annahme neuer Tatsachen im Sinne der vorgenannten Regelungen begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht
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hat auf Tatsachen abgestellt, die vor dem Hintergrund der nicht (mehr) vorhandenen Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen
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Krankenhaus die qualifizierte Gefährlichkeit des Verurteilten auf einer abweichenden Grundlage belegen und somit rechtlich in einem neuen Licht erscheinen lassen (BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 7. Oktober 2008 – GSSt 1/08, BGHSt 52, 379, 390 ff.). Beraten von zwei Sachverständigen kommt es zu der Überzeugung, dass beim Verurteilten ein relevanter Defekt im Sinne der §§ 20, 21 StGB zum Tatzeitpunkt nicht bestanden
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habe, namentlich nicht die im Urteil vom 17. November 2000 angenommene
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schwere andere seelische Abartigkeit wegen einer Borderline-Störung. Allerdings habe bereits zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der „psychopathischen
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Struktur“ des Verurteilten im Sinne des „Psychopathie-Konzepts von HARE“
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ein Hang zur Begehung von schweren Straftaten, insbesondere Sexualstraftaten, vorgelegen. Der Verurteilte sei mit einem hohen Durchsetzungsbedürfnis und großer Rücksichtslosigkeit ausgestattet und in nur sehr geringem
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Maße emotional berührbar. Die Annahme einer höchst dissozialen und aggressiven Persönlichkeit sah das Landgericht zudem rechtsfehlerfrei in seinem manipulativen und auf Drohungen ausgerichteten Vollzugsverhalten
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bestätigt.
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3. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011
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(BGBl. I S. 1003) darf § 66b Abs. 2 StGB aF auf Taten, die – wie vorliegend – vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, allerdings nur noch
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dann angewendet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Ge-
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walt- und Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem
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Verhalten des Verurteilten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen
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Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThUG leidet. Die durch das Bundesverfassungsgericht vorgegebenen einschränkenden Voraussetzungen, die
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auch die Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung nach § 66b
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Abs. 1 StGB aF jedenfalls in Fällen der Rückwirkung erfassen, sind hier bereits auf der Grundlage des angefochtenen Urteils ohne Weiteres als erfüllt
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anzusehen, selbst wenn darin der neue Maßstab noch nicht umfassend berücksichtigt werden konnte.
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a) Mit dem genannten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht die
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Regelungen des Strafgesetzbuchs über die Sicherungsverwahrung mangels
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ausreichender Wahrung des „Abstandsgebots“ für unvereinbar mit dem
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– auch im Blick der Wertungen des Art. 7 Abs. 1 MRK auszulegenden – Freiheitsgrundrecht erklärt und eine gesetzliche Neuregelung bis 31. Mai 2013
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verlangt. Darüber hinaus hat es – neben der rückwirkenden unbefristeten
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Anordnung der Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung –
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die rückwirkende nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung für unvereinbar mit dem Freiheitsgrundrecht in seiner Ausprägung durch den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz – in einer an
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den Wertungen des Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 MRK orientierten Auslegung – erklärt. Namentlich die rückwirkend angeordnete oder verlängerte
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Freiheitsentziehung durch Sicherungsverwahrung kann daher nur noch als
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verhältnismäßig angesehen werden, wenn der gebotene Abstand zur Strafe
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gewahrt wird, eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1
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Satz 2 lit. e MRK erfüllt sind (BVerfG aaO Rn. 156). Bis zu einer Neuregelung
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durch den Gesetzgeber hat das Bundesverfassungsgericht eine weitere Anwendung der Vorschrift nur unter den genannten strengen Anforderungen für
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zulässig erachtet (BVerfG aaO Tenor Ziffer III).
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b) Diese einschränkenden Maßgaben beanspruchen auch für die
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nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66b Abs. 1
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Satz 1 StGB aF Gültigkeit. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in Ziffer II. 2 des Urteilstenors – ersichtlich geschuldet den ihm zur Entscheidung
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vorgelegten Fällen – ausdrücklich nur § 66b Abs. 2 StGB aF für verfassungswidrig erklärt. Jedoch treten – wie auch der verfahrensgegenständliche
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Sachverhalt zeigt – im Rahmen des § 66b Abs. 1 Satz 1 StGB aF ebenfalls
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häufig Fallgestaltungen auf, in denen die der Anlassverurteilung zugrunde
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liegende Straftat vor Inkrafttreten der Norm begangen wurde; § 66b Abs. 1
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Satz 2 StGB aF stellt in seinen rechtlichen Voraussetzungen sogar allein auf
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Straftaten ab, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung begangen wurden.
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Die durch das Bundesverfassungsgericht insbesondere gegen die rückwirkende Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2
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StGB aF angeführten durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken
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sind daher jedenfalls in Altfällen auf § 66b Abs. 1 StGB aF zu übertragen.
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Dem entspricht es, dass das Bundesverfassungsgericht in Leitsatz Ziffer 4
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die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung umfassend benennt.
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c) Dem Beschluss des Senats vom 21. Juli 2010 – 5 StR 60/10
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(BGHSt 55, 234) zur Rückwirkungsproblematik bei nachträglicher Sicherungsverwahrung folgend hat das Landgericht seiner Entscheidung bereits
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den nunmehr auch vom Bundesverfassungsgericht geforderten erhöhten Gefährlichkeitsmaßstab (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011
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– 5 StR 394, 440, 474/10, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt.
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Sachverständig beraten ist es zu der Überzeugung gelangt, dass der
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43 Jahre alte und körperlich gesunde Verurteilte kurz- bis mittelfristig nach
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seiner Entlassung wieder schwerste Sexualstraftaten begehen werde. Es
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handele sich bei ihm um einen stark bedürfnisorientierten Serienvergewaltiger, dessen innere Einstellung plakativ in seiner Äußerung hervortrete, er
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nehme sich Geld, wenn er Geld brauche, und eine Frau, wenn er Sex brauche. Behandlungsangebote habe er aufgrund mangelnder Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeit sowie seinen Straftaten nicht nutzen können,
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weshalb „die persönlichkeitsgebundene Disposition zur Begehung erheblicher Straftaten, primär von sexuellen Gewaltdelikten fortbestehe“ (UA S. 48).
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Die außerordentlich hohe Rückfallgeschwindigkeit der früheren Taten sowie
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das massiv gewaltbereite und berechnende Auftreten im Strafvollzug verdeutlichten die von ihm konkret ausgehende höchste Gefährlichkeit.
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d) Das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1
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Nr. 1 ThuG, die das Bundesverfassungsgericht in Konkretisierung von Art. 5
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Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK verlangt, vermag der Senat – obgleich nicht Prüfungsmaßstab des Landgerichts – den Urteilsfeststellungen hier ohne Weiteres sicher zu entnehmen. Eine solche Störung muss gerade nicht zu einer
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Einschränkung der Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB führen (vgl. BVerfG
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aaO Rn. 152, 173; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2011 aaO Rn. 7). Spezifische Störungen der Persönlichkeit, des Verhaltens, der Sexualpräferenz, der
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Impuls- und Triebkontrolle sind der psychischen Störung zuzurechnen; dies
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gilt insbesondere für die dissoziale Persönlichkeitsstörung (vgl. BVerfG aaO
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Rn. 152 mwN; siehe auch BT-Drucks. 17/3403 S. 54).
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Auf der Grundlage von Gutachten zweier Sachverständiger hat das
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Landgericht im Blick auf den Verurteilten nachvollziehbar eine dissoziale
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Persönlichkeitsstörung mit paranoiden Zügen angenommen. Es hat ihn
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rechtsfehlerfrei als eine von ihrer eigenen Überlegenheit und Großartigkeit
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überzeugte narzisstische Persönlichkeit mit hohem Durchsetzungsbedürfnis
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und nur sehr geringer emotionaler Berührbarkeit gekennzeichnet: Er fühle
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sich nur gut und stark, wenn er anderen Menschen wehtun, sie beleidigen
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oder kränken könne; die Verletzung anderer befriedige ein inneres Bedürfnis
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und sei nicht bloße Begleiterscheinung zielstrebigen Verhaltens. Vor dem
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Hintergrund dieser Persönlichkeitsstörung seien soziale Auffälligkeiten und
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kriminelle Fehlverhaltensweisen entwickelt worden, die in die abgeurteilten,
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überwiegend sehr schweren Gewalt- bzw. Sexualstraftaten eingemündet hätten. Ohne weitreichende therapeutische Behandlung sei eine Änderung des
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strafrechtlichen Verhaltens des Verurteilten nicht zu erwarten.
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Diese die Gefährlichkeitsbeurteilung tragenden Befunde ergeben die
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Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ThuG, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 lit. e MRK
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mit Eindeutigkeit. Angesichts der fehlerfrei getroffenen Bewertung im angefochtenen Urteil ist zweifelsfrei auszuschließen, dass bei einer tatgerichtlichen Beurteilung in positiver Kenntnis des vom Bundesverfassungsgericht
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über BGHSt 55, 234 hinaus eingeschränkten Maßstabes ein abweichendes
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Ergebnis erzielt werden könnte. Dies gestattet hier trotz der Maßstabsverengung – ausnahmsweise – eine sofortige Verwerfung der Revision.
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Basdorf
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Brause
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Schneider
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Schaal
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König
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