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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 50/14
(alt: 5 StR 203/13)
vom
18. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 10. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, auch die in seinem Urteil vom 28. Dezember 2012 zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen seien in
Rechtskraft erwachsen, ist unzutreffend. Da dieses Urteil durch den Beschluss
des Senats vom 29. Mai 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben worden ist, waren damit alle Feststellungen
aufgehoben, die sich ausschließlich auf den Rechtsfolgenausspruch beziehen.
Deshalb durften sie für das neue Urteil nicht mehr herangezogen werden. Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen
und
in
den
Urteilsgründen
mitteilen
müssen
(vgl. BGH,
Urteil vom
28. März 2012 2 StR 592/11, NStZ-RR 2012, 272; BGH, Beschluss vom
17. Dezember 1971 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274).
Dieser sachlich-rechtliche Mangel nötigt hier jedoch ausnahmsweise nicht zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils, da er sich auf die Höhe der verhängten
Freiheitsstrafe nicht ausgewirkt hat. Die Strafzumessung der Strafkammer beruht maßgeblich auf Tatsachen, zu denen sie entweder selbst Feststellungen
-3-
getroffen hat oder die sich aus den bestandskräftig festgestellten Umständen
der außerordentlich brutalen Tat ergeben. Die Unterbringung nach § 64
StGB hat es aufgrund eigener Feststellungen im Rahmen einer neuen Beweisaufnahme verneint.
Basdorf
Sander
Berger
Schneider
Bellay