66 lines
No EOL
1.8 KiB
Text
66 lines
No EOL
1.8 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
5 StR 50/14
|
||
(alt: 5 StR 203/13)
|
||
vom
|
||
18. Februar 2014
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Mordes
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2014 beschlossen:
|
||
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Leipzig vom 10. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als
|
||
unbegründet verworfen.
|
||
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
||
|
||
Ergänzend bemerkt der Senat:
|
||
Die Annahme des Landgerichts, auch die in seinem Urteil vom 28. Dezember 2012 zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen seien in
|
||
Rechtskraft erwachsen, ist unzutreffend. Da dieses Urteil durch den Beschluss
|
||
des Senats vom 29. Mai 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben worden ist, waren damit alle Feststellungen
|
||
aufgehoben, die sich ausschließlich auf den Rechtsfolgenausspruch beziehen.
|
||
Deshalb durften sie für das neue Urteil nicht mehr herangezogen werden. Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen
|
||
und
|
||
|
||
in
|
||
|
||
den
|
||
|
||
Urteilsgründen
|
||
|
||
mitteilen
|
||
|
||
müssen
|
||
|
||
(vgl. BGH,
|
||
|
||
Urteil vom
|
||
|
||
28. März 2012 – 2 StR 592/11, NStZ-RR 2012, 272; BGH, Beschluss vom
|
||
17. Dezember 1971 – 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274).
|
||
Dieser sachlich-rechtliche Mangel nötigt hier jedoch ausnahmsweise nicht zur
|
||
Aufhebung des angefochtenen Urteils, da er sich auf die Höhe der verhängten
|
||
Freiheitsstrafe nicht ausgewirkt hat. Die Strafzumessung der Strafkammer beruht maßgeblich auf Tatsachen, zu denen sie entweder selbst Feststellungen
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
getroffen hat oder die sich aus den bestandskräftig festgestellten Umständen
|
||
der – außerordentlich brutalen – Tat ergeben. Die Unterbringung nach § 64
|
||
StGB hat es aufgrund eigener Feststellungen im Rahmen einer neuen Beweisaufnahme verneint.
|
||
|
||
Basdorf
|
||
|
||
Sander
|
||
|
||
Berger
|
||
|
||
Schneider
|
||
|
||
Bellay
|
||
|
||
|