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5 StR 35/06
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 5. April 2006
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in der Strafsache
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gegen
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wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
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Menge u. a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006
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beschlossen:
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Der den Senatsbeschluss vom 8. März 2006 betreffende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf Kosten des
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Verurteilten zurückgewiesen.
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G r ü n d e
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1
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Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind
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weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige
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Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begründung. Auf die mit dem Rechtsbehelf
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vertretene Auffassung – die der Senat nicht teilt –, eine Begründungspflicht
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bestehe namentlich für den Fall, dass die den Beschluss nach § 349 Abs. 2
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StPO tragenden Gründe von der Antragsbegründung des Generalbundesanwalts abweichen, kommt es nicht einmal an. Denn der Senat hat die mit
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der Revision erhobenen Verfahrensrügen aus den zutreffenden Gründen der
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Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Februar 2006 als offensichtlich unbegründet erachtet. Er sah sich an dieser Beurteilung nicht etwa
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durch divergierende Entscheidungen anderer Strafsenate des Bundesgerichtshofs gehindert (vgl. zu BGHSt 48, 183 S. 2 der Antragsschrift des Generalbundesanwalts; BGHSt 4, 255 ist – abgesehen von mangelnder Divergenz – eine Entscheidung des 5. Strafsenats).
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2
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Die behauptete Antragspraxis des Generalbundesanwalts bei
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Revisionen der Staatsanwaltschaft hinderte den Senat nicht an der Beschlussfassung nach § 349 Abs. 2 StPO. Weder vor jener noch vor dieser
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Beschluss-
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-3-
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fassung bestand Anlass zu einer Mitteilung der Senatsbesetzung (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 – 5 StR 269/05). Der Generalbundesanwalt
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hat keinen Anlass zur Abgabe einer Stellungnahme gesehen.
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Harms
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Basdorf
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Raum
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Gerhardt
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Brause
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