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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 10/16
vom
16. Februar 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
ECLI:DE:BGH:2016:160216B5STR10.16.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 23. Februar 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit
der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen,
dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ein Monat als
vollstreckt gilt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Sachbeschwerde und die Beanstandung der Verletzung formellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des
§ 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Senat geht von einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung
von rund sechs Monaten nach Urteilsverkündung aus. Im Hinblick darauf, dass
sich der Angeklagte in dieser Zeit in Untersuchungshaft befunden hat, erscheint
eine Kompensation von einem Monat der Gesamtfreiheitsstrafe erforderlich und
angemessen. Diese kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354
-3-
Abs. 1a Satz 2 StPO selbst aussprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015 4 StR 391/14 Rn. 4 mwN).
3
2. Zur Rüge betreffend ein Verwertungsverbot hinsichtlich der bei der
Überwachung der Telekommunikation ab dem 20. Juni 2014 erlangten Erkenntnisse ist ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom
14. Januar 2016 Folgendes zu bemerken:
4
a) Die Rüge ist bereits nicht zulässig nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Der Beschwerdeführer bezieht sich zur Begründung seines Vorbringens
auf Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. und
20. Juni 2014, auf Vermerke sowie einen Zwischenbericht eines Polizeibeamten vom 20. bzw. 26. Juni 2014, auf Vermerke des zuständigen Staatsanwalts
und eines Oberstaatsanwalts jeweils vom 20. Juni 2014 und auf den Durchsuchungsbericht betreffend das Objekt Karow (vgl. RB S. 9 bis 11). Keines dieser
Dokumente wird jedoch durch die Revision in einer Weise mitgeteilt, die dem
Senat eine eigene Bewertung ermöglichen würde. Die vollständige Kenntnis der
einschlägigen Unterlagen wäre jedoch zumindest für die Beurteilung der Frage
unabdingbar gewesen, ob die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfahrensverstöße ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. auch
BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 4 StR 493/11). Die Vorlage eines Beschlusses und des Urteils aus dem Parallelverfahren vermag keinen Ausgleich
zu schaffen. Soweit der Beschwerdeführer meint, es obliege dem Senat, die
maßgebenden Tatsachen im Freibeweisverfahren zu ermitteln, verkennt er,
dass dies nur aufgrund einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge zu erfolgen
hat, an der es hier aber fehlt.
-4-
5
b) Der Generalbundesanwalt weist mit Recht darauf hin, dass nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Verwertung der Erkenntnisse aus einer Telekommunikationsüberwachung grundsätzlich widersprochen werden muss, um sich das Rügerecht zu erhalten (vgl. MeyerGoßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 100a Rn. 39 mwN). Der Senat neigt der Auffassung zu, dass diese Voraussetzung auch dann zu wahren ist, wenn wie
vorliegend eine täuschungsähnliche Situation behauptet wird, aus der der
Beschwerdeführer ein umfassendes Beweisverwertungsverbot hinsichtlich
sämtlicher weiterer Überwachungsmaßnahmen herleitet (vgl. auch BGH, Beschluss vom 20. Dezember 1995 5 StR 445/95, NStZ 1996, 290, 291). Dies
gilt zumal dann, wenn die Zwangsmaßnahmen für sich genommen auf ordnungsgemäß zustande gekommenen richterlichen Anordnungen beruhen.
6
c) Auf Fragen der Begründetheit der Beanstandung kommt es nach alldem nicht mehr an.
Schneider
König
Bellay
Berger
Feilcke