Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/5_str_592-17.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

65 lines
No EOL
2.4 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

This file contains Unicode characters that might be confused with other characters. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 592/17
vom
6. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:060218B5STR592.17.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 14. August 2017 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen
Kosten und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht die Strafrahmenverschiebung nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB gewährt hat, ohne sich eine
Überzeugung von der Richtigkeit der Angaben des Angeklagten zur Mittäterschaft der von diesem benannten Person verschafft zu haben (vgl. hierzu BGH,
Urteil vom 24. November 1982 3 StR 384/82, BGHSt 31, 163, 166 f.; Weber
BtMG, 5. Aufl., § 31 Rn. 138; MüKo-StGB/Maier, 3. Aufl., § 46b Rn. 78 f., jeweils mwN).
-3-
2. Das Landgericht war auch nicht gehalten, im Rahmen des § 46b StGB die
Frage der Beteiligung dieser Person im Einzelnen aufzuklären (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 1993 5 StR 20/93, NStZ 1993, 242; Weber, aaO, § 31
Rn. 150; MüKo-StGB/Maier, aaO, § 46b Rn. 94, je mwN). Eine dahingehende
zulässige Verfahrensrüge hat der Angeklagte nicht erhoben.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein TäterOpfer-Ausgleich bei mehreren durch eine Straftat Geschädigten voraus, dass
hinsichtlich jedes Geschädigten eine Alternative des § 46a StGB erfüllt ist (vgl.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439 mwN). Demgemäß hat das Landgericht eine Anwendung des § 46a StGB rechtsfehlerfrei
mit der Begründung abgelehnt, dass der Angeklagte keinerlei Schadenswiedergutmachungsbemühungen gegenüber dem in Höhe von mehr als einer Million
Euro
geschädigten
Inhaber
des
überfallenen
Ladenlokals
bzw.
der
Ersatz leistenden Versicherung entfaltet hat.
Mutzbauer
Sander
König
Dölp
Berger