38 lines
No EOL
1.2 KiB
Text
38 lines
No EOL
1.2 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
5 StR 590/18
|
||
vom
|
||
10. Dezember 2018
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls
|
||
|
||
ECLI:DE:BGH:2018:101218B5STR590.18.0
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2018
|
||
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
|
||
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Braunschweig vom 3. Juli 2018 wird als unbegründet verworfen,
|
||
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
|
||
|
||
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
|
||
1. Der Senat entnimmt den Urteilsgründen, dass den sichergestellten und nicht
|
||
bei der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Abzug gebrachten Gegenständen (Powerbank, Paketklebeband, Pfefferspray und Zündkerzenschlüssel)
|
||
kein Wert zukommt; dass sie nicht eingezogen wurden, ist infolge des Verzichts
|
||
zutreffend.
|
||
2. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer
|
||
Entziehungsanstalt wirksam von seinem Rechtsmittel ausgenommen.
|
||
Mutzbauer
|
||
|
||
König
|
||
Mosbacher
|
||
|
||
Berger
|
||
Köhler
|
||
|
||
|