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5 StR 588/10
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 26. Januar 2011
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in der Strafsache
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gegen
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wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2011
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juni 2010 wird nach § 349
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Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen, er hat jedoch die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Ergänzend bemerkt der Senat:
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Entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts war der Tenor des angefochtenen Urteils nicht um einen Teilfreispruch zu ergänzen. Das Landgericht
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hat die dem Angeklagten mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage als materiell-rechtlich selbständige Tat zur Last gelegte
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Freiheitsberaubung lediglich als tatbestandsmäßiges Mittel zur Begehung der
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Vergewaltigung angesehen, die Gegenstand der Verurteilung war. Im Hinblick darauf war ein Teilfreispruch nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom
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24. September 1998 – 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196). Da sich der Schuldumfang hierdurch nicht verringerte, sondern sich lediglich die rechtliche Bewertung änderte, kann der Senat ungeachtet des insoweit erfolgten Antrags
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nach § 349 Abs. 4 StPO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
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-3-
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Im Blick auf das jugendliche Alter des Angeklagten werden frühzeitig die
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Voraussetzungen des § 88 JGG zu prüfen sein.
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Raum
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Brause
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Schneider
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Schaal
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Bellay
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