Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/5_str_569-05.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

53 lines
No EOL
1.5 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

5 StR 569/05
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Nötigung u. a.
hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006
beschlossen:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz
vom 9. Februar 2006 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten
werden nicht erstattet.
G r ü n d e
1
Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbe-
gründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat nach § 19 Abs. 2
Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 720 € für
das Revisionsverfahren und eine Gebühr in Höhe von 50 € für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Die Höhe der Gebühr für das Revisionsverfahren ergibt sich aus den Ziffern 3130 i.V.m. 3112 des Kostenverzeichnisses.
Die Höhe der Gebühr für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Ziffer
3602 des Kostenverzeichnisses.
2
Der Senat entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG in der Beset-
zung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden (vgl. zur Festsetzung einer anwaltlichen Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof BGH
StraFo 2005, 439). Eine § 122 Abs. 1 GVG entsprechende Regelung existiert
-3-
für den Bundesgerichtshof nicht. Die Einzelrichterregelung in § 66 Abs. 6
GKG ist für durch den Bundesgerichtshof zu treffende Entscheidungen daher
unanwendbar.
Harms
Basdorf
Brause
Gerhardt
Schaal