208 lines
No EOL
7.3 KiB
Text
208 lines
No EOL
7.3 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
5 StR 554/15
|
||
vom
|
||
17. Februar 2016
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
1.
|
||
|
||
2.
|
||
|
||
wegen schwerer Brandstiftung u.a.
|
||
|
||
ECLI:DE:BGH:2016:170216B5STR554.15.0
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2016 beschlossen:
|
||
|
||
1. Auf die Revision des Angeklagten A.
|
||
|
||
wird das Urteil des
|
||
|
||
Landgerichts Neuruppin vom 6. August 2015, soweit es ihn
|
||
betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben,
|
||
a) soweit der Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung
|
||
verurteilt worden ist mit den zugehörigen Feststellungen, jedoch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen
|
||
zum Brandverlauf und -schaden,
|
||
b) im Gesamtstraf- und Adhäsionsausspruch.
|
||
Die weitergehende Revision wird verworfen.
|
||
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
|
||
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
|
||
2. Die Revision des Angeklagten Z.
|
||
|
||
gegen das vorgenann-
|
||
|
||
te Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
|
||
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
|
||
den Adhäsionsklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
|
||
|
||
-3-
|
||
|
||
Gründe:
|
||
1
|
||
|
||
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und
|
||
Wohnungseinbruchsdiebstahls, den Angeklagten A.
|
||
|
||
außerdem wegen Fah-
|
||
|
||
rens ohne Fahrerlaubnis, jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
|
||
verurteilt und Adhäsionsaussprüche getroffen. Der Angeklagte A.
|
||
|
||
wendet sich
|
||
|
||
mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision ausschließlich gegen die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung; der Angeklagte Z.
|
||
|
||
greift das Urteil
|
||
|
||
mit der allgemeinen Sachrüge umfassend an. Während die Revision des Angeklagten Z.
|
||
|
||
unbegründet ist (§ 349 Abs. 2 StPO), hat das wirksam beschränk-
|
||
|
||
te Rechtsmittel des Angeklagten A.
|
||
|
||
2
|
||
|
||
Erfolg.
|
||
|
||
1. Nach den Feststellungen brachte der Angeklagte A.
|
||
|
||
im Verlauf ei-
|
||
|
||
nes gemeinschaftlichen „Trinkgelages“ gegenüber dem Angeklagten Z.
|
||
Sprache, dass er gegen die Adhäsionsklägerin E.
|
||
|
||
zur
|
||
|
||
noch offene finanziel-
|
||
|
||
le Ansprüche habe. Tatsächlich bestanden derartige Ansprüche nicht. Im weiteren Gespräch verkündete der Angeklagte A.
|
||
|
||
den Plan, seine vermeintlichen
|
||
|
||
Ansprüche im Wege „der Selbsthilfe“, nämlich in Form eines Einbruchs in den
|
||
von der Adhäsionsklägerin und ihrem Lebensgefährten bewohnten Bungalow,
|
||
zu realisieren. Dabei ging er zutreffend davon aus, dass in dem Bungalow niemand anwesend sein würde. Der Angeklagte Z.
|
||
A.
|
||
|
||
3
|
||
|
||
erklärte sich auf Bitten des
|
||
|
||
bereit, bei der beabsichtigten Tat mitzumachen.
|
||
|
||
In einem von dem Angeklagten A.
|
||
|
||
, der nicht über die erforderliche
|
||
|
||
Fahrerlaubnis verfügte, geführten PKW fuhren beide zum Tatort. Sie brachen in
|
||
den Bungalow ein und durchsuchten ihn nach stehlenswerten Gegenständen.
|
||
Die für lohnend befundenen Dinge trugen sie zum PKW und luden sie ein. Beim
|
||
Durchsuchen des Bungalows fand der – wegen versuchter schwerer Brandstiftung einschlägig vorbestrafte – Angeklagte Z.
|
||
|
||
zufällig einige Flaschen, die
|
||
|
||
-4-
|
||
|
||
brennbare Flüssigkeit enthielten. Spätestens durch diesen Fund kam Z.
|
||
|
||
auf
|
||
|
||
den Gedanken, den Bungalow „nach beendetem Diebeszug anzuzünden und
|
||
dabei die gefundene Flüssigkeit als Brandbeschleuniger zu benutzen“ und goss
|
||
die Flüssigkeit auf den Fußboden und über eine Kommode.
|
||
|
||
4
|
||
|
||
In der Hauptverhandlung konnte weder festgestellt werden, ob der Angeklagte Z.
|
||
|
||
mit der Inbrandsetzung – über die bloße Zerstörung des Bungalows
|
||
|
||
durch Feuer hinaus – weitere Absichten verband, noch ob es hierüber und über
|
||
die Brandlegung als solche zu konkreten Absprachen zwischen den Angeklagten kam. Die Strafkammer hat jedoch festgestellt, dass sowohl das Ausgießen
|
||
der Flüssigkeit als auch deren anschließende Entzündung durch den Angeklagten Z.
|
||
|
||
vom Angeklagten A.
|
||
|
||
wahrgenommen und von ihm auch gebilligt
|
||
|
||
wurde. Beide Angeklagten hatten auch wahrgenommen, dass sich in unmittelbarer Nachbarschaft im Abstand von nur drei bis vier Metern ein gleichartiger
|
||
Bungalow befand und ein Übergreifen auf diesen mit hoher Wahrscheinlichkeit
|
||
zu erwarten stand, was beide jedoch zumindest billigend in Kauf nahmen.
|
||
Nachdem Z.
|
||
|
||
die Flüssigkeit angezündet hatte, verließen beide Angeklagte
|
||
|
||
eilig den Bungalow, stiegen in den abfahrbereit daneben stehenden PKW und
|
||
fuhren los. Die von Zeugen herbeigerufene Feuerwehr konnte das vollständige
|
||
Abbrennen beider Bungalows nicht verhindern (UA S. 13 f.).
|
||
|
||
5
|
||
|
||
Dass der Angeklagte A.
|
||
|
||
von der Brandlegung wusste und sie billigte
|
||
|
||
und nicht etwa von dem schon brennenden Feuer überrascht wurde, hat die
|
||
Strafkammer beweiswürdigend aus den Gegebenheiten am Tatort und den
|
||
Umständen der Begehung des Einbruchs entnommen (UA S. 19 f.).
|
||
|
||
6
|
||
|
||
2. Die Urteilsfeststellungen vermögen eine mittäterschaftliche Begehung
|
||
der schweren Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, § 25 Abs. 2 StGB) durch den
|
||
|
||
-5-
|
||
|
||
Angeklagten A.
|
||
|
||
nicht zu belegen. Der Generalbundesanwalt hat in seiner
|
||
|
||
Stellungnahme vom 7. Dezember 2015 hierzu ausgeführt:
|
||
„Mittäterschaftliches Handeln setzt einen gemeinsamen Tatentschluss der Beteiligten dahingehend voraus, im gegenseitigen
|
||
Einvernehmen eine Straftat durch Erbringen bestimmter Tatbeiträge gemeinsam zu begehen. Eine derartige Übereinkunft muss
|
||
nicht auf einer ausdrücklichen Abrede der Beteiligten beruhen; sie
|
||
kann auch situativ konkludent zu Stande kommen. Hinsichtlich des
|
||
Zeitpunkts der Willensentschließung im Sinne des § 25 Abs. 2
|
||
StGB genügt es, wenn der Täter in ein Geschehen eintritt, das
|
||
sich bereits im Stadium des Versuchs der intendierten gemeinsamen Straftat befindet.
|
||
Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigen die Feststellungen auf UA S. 13 die Annahme mittäterschaftlicher Beteiligung
|
||
des Angeklagten A. an der vom Mitangeklagten Z. eigenhändig verwirklichten schweren Brandstiftung nicht. Entscheidend ist,
|
||
dass das Landgericht keine Absprache zwischen den Angeklagten
|
||
über die Brandlegung festzustellen vermochte. Allein der Umstand, dass der Angeklagte A.
|
||
das Vorgehen des Z.
|
||
beobachtete, innerlich billigte und hiergegen nichts unternahm, lässt
|
||
keinen rechtlich tragfähigen Rückschluss auf einen konkludenten
|
||
gemeinsamen Tatplan der Angeklagten zu. Mehr noch: Die vorgenannten Urteilsfeststellungen können im Lichte der einschlägigen
|
||
höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht einmal zu einer Verurteilung wegen psychischer Beihilfe zur schweren Brandstiftung führen (siehe dazu BGH NStZ 2002, 139; 2010, 224, 225).
|
||
An der vorstehend skizzierten rechtlichen Beurteilung vermögen
|
||
auch die für sich genommen überzeugenden tatrichterlichen Beweiserwägungen auf UA S. 19 f. nichts zu ändern. Aus ihnen geht
|
||
mit Blick auf die aufgeworfene Rechtsfrage lediglich hervor, dass
|
||
die Angeklagten den Wohnungseinbruchdiebstahl vor Inbrandsetzen des Bungalows als abgeschlossen ansahen, nicht jedoch,
|
||
dass sich der Beschwerdeführer am Folgegeschehen als Mittäter
|
||
beteiligen wollte. Eine dahingehende Übereinkunft hat das Landgericht – wie auch die beweiswürdigenden Überlegungen zum
|
||
Tatmotiv zeigen (vgl. UA S. 21-23) – gerade nicht festgestellt,
|
||
obschon solches in Ansehung des Inhalts der richterlichen Be-
|
||
|
||
-6-
|
||
|
||
schuldigtenvernehmung des Beschwerdeführers ohne Rechtsverstoß gegen § 261 StPO möglich gewesen wäre.“
|
||
7
|
||
|
||
Dem schließt sich der Senat an. Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung entfällt die Grundlage für den Gesamtstrafen- und
|
||
den Adhäsionsausspruch.
|
||
|
||
Schneider
|
||
|
||
König
|
||
|
||
Bellay
|
||
|
||
Berger
|
||
|
||
Feilcke
|
||
|
||
|