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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 530/18
vom
13. Dezember 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
ECLI:DE:BGH:2018:131218B5STR530.18.0
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2018
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Berlin vom 3. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägern in der Revisionsinstanz erwachsenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64
StGB) ist letztlich nichts zu erinnern. Ein symptomatischer Zusammenhang der
Intoxikation des Angeklagten mit der Tat ist nicht festgestellt.
Mutzbauer
Sander
König
Schneider
Köhler