38 lines
No EOL
1 KiB
Text
38 lines
No EOL
1 KiB
Text
BUNDESGERICHTSHOF
|
||
BESCHLUSS
|
||
5 StR 530/18
|
||
vom
|
||
13. Dezember 2018
|
||
in der Strafsache
|
||
gegen
|
||
|
||
wegen Mordes
|
||
|
||
ECLI:DE:BGH:2018:131218B5STR530.18.0
|
||
|
||
-2-
|
||
|
||
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2018
|
||
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
|
||
|
||
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
|
||
Berlin vom 3. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen, da die
|
||
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
|
||
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
|
||
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
|
||
die den Nebenklägern in der Revisionsinstanz erwachsenen
|
||
notwendigen Auslagen zu tragen.
|
||
|
||
Ergänzend bemerkt der Senat:
|
||
Gegen die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64
|
||
StGB) ist letztlich nichts zu erinnern. Ein symptomatischer Zusammenhang der
|
||
Intoxikation des Angeklagten mit der Tat ist nicht festgestellt.
|
||
Mutzbauer
|
||
|
||
Sander
|
||
König
|
||
|
||
Schneider
|
||
Köhler
|
||
|
||
|