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No EOL
810 B
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No EOL
810 B
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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5 StR 518/14
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vom
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12. Januar 2015
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in der Strafsache
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gegen
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wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2015 beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Itzehoe vom 2. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
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der Adhäsions- und Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht ihn im Fall 4 nur
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wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen und nicht auch wegen
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tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig gesprochen hat.
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Sander
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Schneider
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König
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Dölp
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Bellay
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