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5 StR 517/11
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 10. Januar 2012
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in der Strafsache
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wegen versuchten Totschlags u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012
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1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
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Landgerichts Bremen vom 7. Juni 2011 gemäß § 349
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Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen
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Feststellungen aufgehoben.
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2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2
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StPO als unbegründet verworfen.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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G r ü n d e
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
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Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei
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Jahren verurteilt, wobei es sechs Monate zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt erklärt hat. Die auf Verfahrensrügen
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und die näher ausgeführte Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4
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StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Gegen den Schuldspruch ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts revisionsgerichtlich nichts zu erinnern.
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Insbesondere hat das Landgericht eine alkoholbedingt aufgehobene Steue-
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rungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.
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2. Hingegen begegnet die Begründung der Strafkammer, mit der sie auch
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eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB ausgeschlossen hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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a) Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des
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Angeklagten verneint, obgleich dieser die Taten in stark alkoholisiertem Zustand begangen hatte (maximale Blutalkoholkonzentration 2,75 ‰, wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰, UA S. 30). Zur Begründung führt es
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im Anschluss an ein mündlich erstattetes Gutachten der Sachverständigen aus,
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dass „der Grad der Alkoholisierung wenig aussagekräftig sei, da der Angeklagte
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zum Tatzeitpunkt alkoholgewöhnt gewesen sei. Der Angeklagte habe angegeben, dass er sich angetrunken, aber nicht schwer betrunken gefühlt habe. Sein
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Erinnerungsvermögen habe sich nicht wesentlich eingeschränkt gezeigt, er habe betont, gewusst zu haben, was er tat.“ Überdies spreche für eine genaue
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Planung der Tat, dass „der Angeklagte über einen längeren Zeitraum geplant
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Personen zur Verteidigung um sich geschart habe und den Angreifern letztlich
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gezielt im Erdgeschoss zuvorgekommen sei.“ Schließlich spreche sein „gezieltes Rückzugsverhalten“, in dem er sich freiwillig gestellt und auf Notwehr berufen hat, gegen „eine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit“ (UA S. 30 f.).
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b) Diese Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
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Bei einem Täter, der zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,3 und
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2,7 ‰ aufwies, ist die Annahme einer erheblichen Herabsetzung seiner Hemmungsfähigkeit regelmäßig in einem hohen Grad wahrscheinlich (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 31; Beschluss vom
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31. Mai 1988 – 3 StR 203/88, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 13;
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vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 20 Rn. 21 mwN). Eine erheblich verminderte
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Hemmungsfähigkeit lässt sich bei einer solchen beträchtlichen Alkoholisierung
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nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt einer Hemmungsfähigkeit sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95,
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BGHSt 43, 66, 68 ff.; Beschluss vom 26. November 1997 – 2 StR 553/97,
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NStZ-RR 1998, 107; hierzu ferner Fischer, aaO, Rn. 22 ff.).
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Es erscheint bereits durchgreifend zweifelhaft, ob die von der Strafkammer
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festgestellten nicht überaus aussagekräftigen Umstände namentlich mit Blick
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auf die Höhe der – sogar mittels einer verhältnismäßig tatzeitnah entnommenen
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Blutprobe – ermittelten Alkoholintoxikation hinreichend tragfähig gewesen wären. Zudem ist die tatrichterliche Bewertung mit weiteren Fehlern behaftet. So
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lässt das Landgericht, das ersichtlich dem Sachverständigengutachten folgt,
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unerörtert, dass unauffälligem Verhalten sowie zielstrebigem und planvollem
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Vorgehen trotz Alkoholgewöhnung und ungetrübtem Erinnerungsvermögen nur
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ein beschränkter Beweiswert zukommt, weil gerade erfahrene und alkoholgewöhnte Trinker sich häufig im Rausch noch motorisch kontrollieren und sich
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äußerlich geordnet verhalten können, obwohl ihr Hemmungsvermögen möglicherweise schon erheblich beeinträchtigt ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
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9. August 1988 – 1 StR 231/88, BGHSt 35, 308, 311). Weiter berücksichtigt das
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Landgericht nicht erkennbar, dass auch situationsgerechtes Verhalten nach der
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Tat nur eingeschränkten Beweiswert aufweist, da der Täter durch die Tat oder
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die Gefahr der Entdeckung „ernüchtert“ sein kann (BGH aaO).
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3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass ein neues Tatgericht im
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Falle einer Anwendung des § 21 StGB auf eine noch mildere Freiheitsstrafe
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erkennen könnte (§ 337 StPO), wenngleich sich dies mit Blick auf das Tatbild
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nicht aufdrängt.
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Basdorf
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Brause
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Schneider
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Schaal
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König
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