Cyberlaywer/build/tfgpu-cyberlaywer/EndDokumente/5_str_514-04a.pdf.txt
2023-03-06 15:36:57 +01:00

78 lines
No EOL
3.3 KiB
Text
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters

This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

This file contains Unicode characters that might be confused with other characters. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.

5 StR 514/04
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. April 2006
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter Steuerhinterziehung u. a.
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2006
beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. März 2005 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
Der Senat hat mit Beschluss vom 16. März 2005 auf die Revi-
sion des Angeklagten nach Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs.
2 StPO in zwei Fällen das Urteil des Landgerichts nach § 349 Abs. 4 StPO
im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 37 anstatt in 39 Fällen verurteilt ist. Die weitergehende Revision hat
der Senat mit die Antragsschrift des Generalbundesanwalts ergänzender
Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Eine (unter anderem) dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Angeklagten
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit
Beschluss vom 9. November 2005 (2 BvR 675/05) nicht zur Entscheidung
angenommen. Mit Schreiben vom 15. März 2006 hat der Angeklagte gegen
den Beschluss des Senats Gegenvorstellung erhoben, mit der er einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend macht und in Abänderung des Beschlusses die umfassende Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt.
Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
2
Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO
auch in Verbindung mit § 349 Abs. 4 StPO ergangenen Beschluss ist als
solche nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2
Beschluss 2; vgl. auch Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47
-3-
m.w.N.). Als Antrag nach § 356a StPO (i.V.m. Art. 103 Abs. 1 GG) ist der
Rechtsbehelf wegen Verfristung gemäß § 356a Satz 2 StPO unzulässig. Sofern bei Verletzung anderer grundrechtsgleicher Verfahrensrechte, einschließlich des Willkürverbots, ein Eingriff in die Rechtskraft der revisionsgerichtlichen Sachentscheidung zu erwägen wäre, liegt die entsprechende Anwendbarkeit dieser Fristenschranke auf der Hand (BGH, Beschluss vom 7.
Februar
2006
5 StR 481/05). Dies bedarf indes ebenso wie die Frage einer Abänderbarkeit des Senatsbeschlusses für den Fall eines solchen Verstoßes keiner Entscheidung. Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet. Willkür lässt die Behandlung der Verfahrensrüge des Angeklagten, ihm sei die Stellung eigener
Beweisanträge zu Unrecht untersagt worden, nicht erkennen, auch soweit
der nicht gestellte Antrag des Angeklagten auf Vernehmung des nur eingeschränkt von der Schweigepflicht entbundenen Wirtschaftsprüfers
H
zu angeblichen Einkünften des Angeklagten aus nichtselbständiger
Arbeit betroffen ist. Dieser hätte nämlich nicht anders als bei den von ihm
bescheinigten hohen Einkünften des Angeklagten aus selbständiger Tätigkeit
und Beteiligungen seine Aussage nicht auf Grund objektiv nachprüfbarer
Umstände, sondern allein anhand von Unterlagen treffen müssen, die vom
Angeklagten erstellt (vgl. BVerfG aaO) oder veranlasst worden waren.
-4-
3
Zur Wahrung der Rechte des Angeklagten ist es nicht geboten,
ihm für weiteren Vortrag die gewünschte Frist bis Ende April zu gewähren.
Harms
Basdorf
Brause
Gerhardt
Schaal