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5 StR 513/03
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 4 . Dezember 2003
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2003
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
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Berlin
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vom
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17. Juni 2003
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wird
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nach
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§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch
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wird im Fall II. 9 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von
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drei Monaten festgesetzt.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
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zu tragen.
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Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
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Senat:
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1. Die Gesamtstrafenbildung verstößt gegen § 55 Abs. 1 StGB. Insofern hat
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das Landgericht zwar erkannt, daß die Einzelstrafen für die Fälle, die vor der
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Verurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe durch das Amtsgericht
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Tiergarten in Berlin am 23. August 2002 begangen worden sind, mit dieser
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gesamtstrafenfähig gewesen wären. Rechtsfehlerfrei ist auch, daß die Strafkammer nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung der Geldstrafe
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in die Gesamtstrafe abgesehen hat. Das Landgericht hätte aber unabhängig
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davon aus den Einzelstrafen, die für die vor und nach dem 23. August 2002
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begangenen Taten verhängt worden sind, zwei Gesamtstrafen bilden müssen. Die Möglichkeit, auf Geldstrafe gesondert zu erkennen, ist kein Grund,
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die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Vorverurteilung zu verneinen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 9; BGH NStZ-RR
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2001, 103, 104). Der Fehler beschwert den Angeklagten indes nicht. Denn es
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ist auszuschließen, daß die Summe dieser Gesamtfreiheitsstrafen niedriger
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gewesen wäre, als die tatsächlich verhängte. Zudem hat die Strafkammer die
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Frage einer Aussetzung der Vollstreckung zweier getrennter Gesamtfrei-
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heitsstrafen zur Bewährung erörtert und trotz gewisser Ungereimtheiten (vgl.
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UA S. 21 f.) mit letztlich noch tragfähigen Hilfserwägungen verneint.
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2. Die im Fall II. 9 der Urteilsgründe fehlende Festsetzung der Einzelstrafe
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hat der Senat dadurch nachgeholt (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 10), daß er in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts im Rahmen des vom Tatgericht bejahten minder schweren Falles
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des § 224 Abs. 1 StGB auf das gesetzliche Mindestmaß erkannt hat (§ 354
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Abs. 1 StPO). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl.
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BGH aaO). Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind sicher auszuschließen.
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Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es unter den besonderen Umständen des Falles daher ausnahmsweise nicht (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2
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Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2).
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Harms
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Häger
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Raum
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Basdorf
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Schaal
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