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5 StR 498/08
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 28. Oktober 2008
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in der Strafsache
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gegen
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wegen Betrugs
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008
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beschlossen:
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Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
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als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von
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neun Monaten und zwei Wochen verurteilt ist.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
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tragen.
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G r ü n d e
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1
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auf die mit der Sachrüge geführte
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Revision des Angeklagten ist die verhängte Freiheitsstrafe, wie aus der Beschlussformel ersichtlich, zu verringern. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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2
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Das Landgericht hat bei der Strafzumessung übersehen, dass die mit
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Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 24. Januar 2008 geahndete
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Tat an sich gesamtstrafenfähig gewesen wäre (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB) und
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die Einbeziehung der dort verhängten Geldstrafe von 40 Tagessätzen nur
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wegen deren Erledigung unterbleiben musste. Hier ist ein Härteausgleich
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jedenfalls deswegen zu gewähren, weil der Angeklagte die Vorverurteilung
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durch Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat (vgl. dazu BGH,
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Beschluss vom 16. September 2008 – 5 StR 408/08 Rdn. 2 m.N.), zumal unter den Bedingungen der Untersuchungshaft. Ausgehend von der Überlegung, welches Gesamtstrafübel der Angeklagte bei Gesamtstrafbildung erlit-
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ten hätte, vermindert der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO die Freiheitsstrafe von sich aus.
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Basdorf
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Raum
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Schaal
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Brause
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Dölp
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